Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Versagung der Strafmilderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 761/78
Datum
02.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Diebstahls ein. Streitpunkt war die Verweigerung einer Strafmilderung, weil der Erfolg angeblich vom Zufall abhängig ausgeblieben sei. Der BGH sah hierin einen Rechtsfehler, hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung, dies gilt auch für den Mitangeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung einer Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg aufgrund vom Willen des Täters unabhängiger, vom Zufall bestimmter Umstände ausgeblieben ist.

2

Kommt das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs auf einen willentlichen Entschluss des Täters zur Unterlassung zurück, ist zu prüfen, ob der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts nach § 24 StGB gegeben ist.

3

Ist der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils wegen eines Rechtsfehlers in der Milderungswürdigung beeinträchtigt, ist dieser Ausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückzuverweisen.

4

Eine Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, selbst wenn deren eigene Revision als unzulässig verworfen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 761/78 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Konditor Heinrich S █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1941 in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Juli 1978 im gesamten Rechtsfolgenausspruch – auch soweit er den Mitangeklagten KC betrifft – mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ebenso über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten KC wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu Freiheitsstrafen verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezogen.

Von beiden Angeklagten ist Revision eingelegt worden. Das Rechtsmittel des Mitangeklagten KC hat die Strafkammer gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Angeklagte ███ beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde und das sonstige Einzelvorbringen dieses Angeklagten sind offensichtlich unbegründet. Auch die Prüfung des Schuldspruchs auf seine allgemeine Sachrichtigkeit hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muss der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat eine Milderung nach § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, die Tatverwirklichung sei durch Umstände vereitelt worden, „die unabhängig vom Willen des Angeklagten ausschließlich vom Zufall bestimmt“ gewesen seien. Dies rechtfertigte es hier jedoch – jedenfalls für sich allein – nicht, von der Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 380). Würde das Ausbleiben des Erfolgs auf einen Willensentschluss des Angeklagten zurückzuführen sein, so käme der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts nach § 24 StGB in Betracht. Da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

Gemäß § 357 StPO gilt das ebenfalls für die von der Strafkammer gegen den Mitangeklagten KC getroffene Rechtsfolgenentscheidung. Denn auch ihm hat sie mit derselben Begründung die Strafmilderung versagt. Der Miterstreckung steht nicht entgegen, dass dieser Angeklagte seinerseits Revision eingelegt hatte und diese als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Urteil vom 23. September 1952 – 1 StR 398/52).

In der zukünftigen Hauptverhandlung wird auch über die Einziehung neu zu befinden sein.

SchumacherMüllerMaier
MößlMeyer
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