Revisionen der Nebenkläger gegen Beihilfe‑zum‑Mord‑Urteil als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 761/77
- Datum
- 22.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist abzuweisen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler ergibt.
Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO beschränkt sich auf die vom Revisionsführer geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen; ohne Feststellung eines Rechtsfehlers bleibt die Revision unbegründet.
Wird die Revision verworfen, hat jeder unterliegenden Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 397 Abs. 4, § 473 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Gießen, 15. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 761/77
in der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ ███████ i. S. 1911 in ██ ██████ aus █████ geboren am [REDACTED] wegen Beihilfe zum Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1978 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Gießen vom 15. Februar 1977 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 397 Abs. 4, § 473 StPO).
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