Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Fremdabtreibung, Anstiftung und Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 7/61
- Datum
- 15.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwertungsverbot des § 252 StPO erfasst nur diejenigen Erklärungen, die ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge in demselben Verfahren abgegeben hat; Vernehmungen in anderen Verfahren sind hiervon nicht erfasst.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur Vernehmung jedes Zeugen oder zur Beiziehung jeder Akte, wenn dessen Aussage das Tatgeschehen nur mittelbar berührt oder Unklarheiten nicht behebbar erscheinen.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen (Zeugen, Akten, Sachverständige) obliegen dem Tatgericht und sind nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte rechtsfehlerhaft.
Eine Frage an einen Dritten nach dessen Bereitschaft oder Fähigkeit, eine strafbare Handlung zu begehen, kann selbst einen versuchten Anstiftungs‑ bzw. Versuchsakt darstellen, weil dadurch auf den Willen des Angesprochenen eingewirkt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████ Frieda K, geborene BiC, aus So., geboren am ████████████, 2.) die Hausfrau Gertrud W, geboren in Ts., wegen fortgesetzter versuchter Fremdabtreibung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. September 1960 werden verworfen.
Jede Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte ███ wegen fortgesetzter versuchter Fremdabtreibung sowie wegen erfolgloser Anstiftung zur Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis ███, die Angeklagte W wegen Beihilfe zur fortgesetzten versuchten Fremdabtreibung zu einer Strafe von neun Monaten Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Sachrüge erheben.
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1.) Der Vorwurf, die Strafkammer habe durch die Vernehmung des Amtsgerichtsrats Dr. ██ als Zeugen gegen die Vorschrift des § 252 StPO verstoßen, müßte an sich schon daran scheitern, daß nach dem Inhalt der Akten der Sachverhalt anders ist, als ihn die Revisionen zur Begründung ihrer Rüge vortragen. Danach ist Ursula K. █, eine Tochter der Angeklagten ███, auf Veranlassung der Kriminalpolizei am 7. Januar 1960 von Amtsgerichtsrat Dr. ███ als Zeugin in dem anhängigen Verfahren gehört worden; denn dieser hat das hierüber aufgenommene Protokoll durch Verfügung vom 11. Januar 1960 der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main zugeleitet, während er nur eine Abschrift des Protokolls zu den Sorgerechtsakten 4 X 1/60 AG Bad Homburg genommen hat. Sonach wäre die Behauptung unrichtig, Ursula K. sei in dem Sorgerechtsverfahren vernommen worden, so daß die Erwägungen, welche die Revisionen hieran knüpfen, aus diesem Grunde keiner Erörterung bedürften.
Indessen stimmt das Vorbringen der Revisionen mit den Feststellungen des Urteils überein, wonach Ursula K. █ in dem Sorgerechtsverfahren vernommen worden ist, und zwar nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und über ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Geht man davon aus, so greift hier entgegen der Meinung der Revisionen die Vorschrift des § 252 StPO gerade deshalb nicht Platz, weil Ursula ███████ ihre Aussage nicht in dem anhängigen Verfahren gemacht hat; denn das Verwertungsverbot des § 252 StPO bezieht sich nur auf solche Erklärungen, die ein zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge, der sich erst in der Hauptverhandlung auf dieses Recht beruft, bei einer in demselben Verfahren durchgeführten Vernehmung abgegeben hat.
2.) Die Rüge, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, geht fehl.
a) Den Schneider Theodor ██████, einen Vetter der Ursula ███████, als Zeugen zu hören, war das Landgericht nicht gehalten. Zwar trifft es zu, daß █████ bei seiner polizeilichen Vernehmung im Vorverfahren die Behauptung der Ursula K. in Abrede gestellt hatte, sie habe ihm vor Weihnachten 1959 von den beiden Eingriffen erzählt. Da aber diese abweichenden Angaben den Tathergang selbst nicht betreffen, lag schon deshalb die Notwendigkeit, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ursula K. den Widerspruch aufzuklären, nicht so nahe, daß sich der Strafkammer die Vernehmung ██████ hätte aufdrängen müssen. Hinzu kam, daß mit der Möglichkeit einer Aufklärung, etwa im Wege der Gegenüberstellung der Beteiligten, nicht zu rechnen war, nachdem Ursula ███ die Aussage verweigert hatte.
b) Ebensowenig bestand für die Strafkammer ein Anlaß, die Beweisaufnahme auf die Vernehmung der Hebamme Sofie ███████ als Zeugin zu erstrecken. Auch hier handelt es sich um eine Äußerung der Ursula K., die das Tatgeschehen nur mittelbar berührte. Zudem geht aus dem hierüber von der Schwester Ingeborg P. in dem Frauenheim █████████ aufgenommenen Protokoll vom 10. März 1960, auf das sich die Revisionen berufen, nicht mit Sicherheit hervor, daß der Rat, den die Angeklagten nach den Angaben von Ursula ██ bei der Hebamme ███████ eingeholt haben, auf die Vornahme einer Abtreibungshandlung gerichtet war.
Selbst wenn das Protokoll aber in dem von den Revisionen behaupteten Sinne zu verstehen sein sollte, so gibt es keinen Aufschluß darüber, ob Ursula ████████ hat sagen wollen, sie sei bei der Erteilung eines solchen Rates zugegen gewesen oder sie habe nur gehört oder aus gewissen Umständen entnommen, daß sich die Mutter und die Tante in dieser Hinsicht beraten ließen. Diese Unklarheiten wären durch eine Vernehmung von Frau ███ nicht zu beheben gewesen, so daß es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ursula ██ nicht geboten war festzustellen, ob Frau ███████ den Angeklagten einen Rat erteilt und, wenn ja, welchen Inhalt dieser gehabt hat.
c) Daß das Landgericht verpflichtet gewesen sei, die Sorgerechtsakten 4 X 1/60 AG Bad Homburg beizuziehen, um damit einen darin befindlichen Brief der Ursula K. an ihre Eltern zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Revisionen haben nichts vorgebracht, was erkennen ließe, inwiefern die Strafkammer gewußt hat oder auch nur hätte wissen können, daß der Brief mit dem von den Revisionen behaupteten Inhalt bei jenen Akten war. Im übrigen ergibt der Inhalt, wie ihn die Revisionen wiedergeben, keineswegs, daß Ursula K. darin zum Ausdruck gebracht hat, ihre frühere Aussage sei falsch.
Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann ferner
d) nicht darin gesehen werden, daß das Landgericht keinen Sachverständigen über die „Zeugengeeignetheit“ der Ursula ███████ gehört hat. Hierzu lag selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Ursula K. ausweislich des von der Schwester Ingeborg P. aufgenommenen Protokolls von 20 bis 30 Vorgängen gesprochen hat, kein Anlaß vor, nachdem Amtsgerichtsrat Dr. ██████ über seinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 16 Jahre alten Zeugin befragt, erklärt hatte, er habe damals die Überzeugung gewonnen, daß den Angaben des Mädchens tatsächliche Erlebnisse zugrunde lagen.
e) Damit, daß die Strafkammer es unterlassen habe, dem Zeugen ██████ bei dessen Vernehmung einen bestimmten Vorhalt zu machen, können die Revisionen nicht gehört werden, weil der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht mit Erfolg darauf gestützt werden kann, eine für die Beurteilung angeblich bedeutsame Frage an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sei unterblieben (BGHSt 4, 125, 126).
f) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz.
Das gilt auch hinsichtlich der Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur Fremdabtreibung, gegen die sich die Revision der Angeklagten ███ insbesondere wendet. Die Meinung, daß in deren Frage an den Arzt Dr. █████████, ob er die Schwangerschaft der Tochter beseitigen könne, kein Versuch liege, ihn zur Vornahme einer Abtreibung zu bestimmen, trifft nicht zu. Zwar kann der Revision insoweit beigepflichtet werden, als die Frage, ob jemand eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen bereit sei, nicht stets und ohne Einschränkung ein Versuch zu sein braucht, den Befragten zur Ausführung der Straftat zu veranlassen. Indessen kann eine solche Frage sehr wohl einen dahingehenden Versuch bilden, weil auch dadurch auf den Willen eines anderen eingewirkt und dessen Entschluß, ein Verbrechen zu verüben, hervorgerufen werden kann, daß er auf seine etwaige Bereitschaft dazu angesprochen wird.
Hier hat die Strafkammer, wie das Urteil ergibt, in der Frage der Angeklagten K. die Bitte an den Arzt gesehen, den Abgang der Leibesfrucht zu bewirken. Das ist eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Würdigung tatsächlicher Art, die nach § 261 StPO dem Landgericht zustand, und die dessen Annahme trägt, die Angeklagte K. habe mit ihrer Frage den Arzt zur Unterbrechung der Schwangerschaft bestimmen wollen. Daher begegnet auch ihre Verurteilung aus § 49a Abs. 1 in Verb. mit § 218 Abs. 3 StGB keinen Bedenken.
| Scharpenseel | Busch | Menges | |||
| Dotterweich | Kirchhof |