Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels positiver Feststellung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 760/78
- Datum
- 07.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit positiv festgestellt werden; ein bloßes Nichtausschließen ist unzureichend.
Bei Freiheitsentziehungen wegen psychischer Störungen muss das Gericht mit der für die Maßregel erforderlichen Sicherheit darlegen, dass zumindest erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorlag.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu den tat- und schuldrelevanten Umständen sind rechtsfehlerhaft und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht zur Bejahung der Tatqualifikation im Sinne des §177 Abs. 3 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Schwurgericht – Darmstadt, 14. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 760/78 213/P
in dem Sicherungsverfahren gegen den in ██████████ geborenen Rentner Heinrich ███████, am 9. 1931 in ████ geboren, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Modsl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ███████████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Schwurgerichts – in Darmstadt vom 14. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe:
Gegen den Beschuldigten ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Seine auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Das Urteil kann nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht die Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht positiv festgestellt, sondern das Vorliegen eines solchen Zustandes lediglich nicht ausgeschlossen hat (BGH GA 1965, 250). Auf S. 9 UA heißt es, eine Bestrafung des Beschuldigten sei nicht möglich, weil sich nicht ausschließen lasse, dass er von Frau ███ sexuell gereizt worden sei, „infolgedessen“ seine Einsichtsfähigkeit zumindest ganz erheblich beeinträchtigt gewesen sei und er seine Steuerungsfähigkeit völlig verloren habe. Da die geschlechtliche Motivierung durch das Opfer nicht erwiesen ist, vermag der Senat dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass jedenfalls die Schuldfähigkeit erheblich vermindert war.
Die Formulierung auf S. 8 vorletzte Zeile UA gibt dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass einfache Fahrlässigkeit nicht zur Qualifizierung der Tat i.S.v. § 177 Abs. 3 StGB genügt.
| Schumacher | Modsl | Meyer | |||
| Willms | Müller |