Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis des Nebenklägers verwehrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 760/77
Datum
22.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts, nachdem die Revisionsfrist versäumt worden war. Sein bevollmächtigter Vertreter hatte sich während einer Sitzungspause entfernt und unterrichtete den Nebenkläger nicht rechtzeitig über die Fortsetzung und Verkündung des Urteils. Der BGH verwarf den Antrag als unbegründet, weil das Verschulden des Vertreters der Partei zuzurechnen ist und die Voraussetzungen des § 44 StPO damit nicht vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne Verschulden der Partei oder ihres bevollmächtigten Vertreters erfolgt ist.

2

Das Verschulden eines bevollmächtigten Vertreters ist der Partei zuzurechnen; daraus folgt, dass eine der Partei zurechenbare Pflichtverletzung die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließen kann.

3

Das Entfernen eines Prozessbevollmächtigten während einer Sitzungspause und das anschließende Unterlassen rechtzeitiger Information über Fortgang und Urteil können als schuldhafte Versäumnis im Sinne des § 44 StPO gewertet werden.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, wenn die Partei keine konkreten Umstände darlegt, aus denen sich ein unverschuldetes Fristversäumnis ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Gießen, 16. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 760/77 in der Strafsache gegen den Rentner Dr. Erich ██████████ aus Gießen, geboren am ████ ████ in ███, wegen Beihilfe zum Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Dezember 1978

Tenor

1. Der Antrag des Nebenklägers vom 2. September 1977, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Gießen vom 16. November 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 19. August 1977 wird unter Zurückweisung des hiergegen gerichteten Antrags des Nebenklägers vom 2. September 1977 bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der bevollmächtigte Vertreter des Nebenklägers hat sich am 16. November 1976 in einer Sitzungspause entfernt und sich anschließend nicht rechtzeitig über das Ergebnis der Sitzung unterrichtet. Deshalb hat er davon, dass nach der Pause weiterverhandelt und anschließend nach Beratung noch am selben Tag das Urteil verkündet wurde, erst so spät erfahren, dass er die am 23. November 1976 endende Frist für die Einlegung der Revision nicht mehr wahren konnte. Der Nebenkläger muss sich dieses Verschulden seines bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen.

Der Senat tritt darin der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts GA 1971, 115, 117 bei. Die Voraussetzungen des § 44 StPO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision sind somit nicht gegeben.

SchumacherMillerMaier
WillimsMeyer
Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis des Nebenklägers verwehrt — Themis