Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis des Nebenklägers verwehrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 760/77
- Datum
- 22.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne Verschulden der Partei oder ihres bevollmächtigten Vertreters erfolgt ist.
Das Verschulden eines bevollmächtigten Vertreters ist der Partei zuzurechnen; daraus folgt, dass eine der Partei zurechenbare Pflichtverletzung die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließen kann.
Das Entfernen eines Prozessbevollmächtigten während einer Sitzungspause und das anschließende Unterlassen rechtzeitiger Information über Fortgang und Urteil können als schuldhafte Versäumnis im Sinne des § 44 StPO gewertet werden.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, wenn die Partei keine konkreten Umstände darlegt, aus denen sich ein unverschuldetes Fristversäumnis ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Gießen, 16. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 760/77 in der Strafsache gegen den Rentner Dr. Erich ██████████ aus Gießen, geboren am ████ ████ in ███, wegen Beihilfe zum Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Dezember 1978
Tenor
1. Der Antrag des Nebenklägers vom 2. September 1977, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Gießen vom 16. November 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 19. August 1977 wird unter Zurückweisung des hiergegen gerichteten Antrags des Nebenklägers vom 2. September 1977 bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe
Der bevollmächtigte Vertreter des Nebenklägers hat sich am 16. November 1976 in einer Sitzungspause entfernt und sich anschließend nicht rechtzeitig über das Ergebnis der Sitzung unterrichtet. Deshalb hat er davon, dass nach der Pause weiterverhandelt und anschließend nach Beratung noch am selben Tag das Urteil verkündet wurde, erst so spät erfahren, dass er die am 23. November 1976 endende Frist für die Einlegung der Revision nicht mehr wahren konnte. Der Nebenkläger muss sich dieses Verschulden seines bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen.
Der Senat tritt darin der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts GA 1971, 115, 117 bei. Die Voraussetzungen des § 44 StPO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision sind somit nicht gegeben.
| Schumacher | Miller | Maier | |||
| Willims | Meyer |