Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 760/75
Datum
10.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt; er hatte im alkoholisierten Zustand auf einen Zeugen geschossen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht ausreichend geprüft und begründet hat, ob Tötungsvorsatz, Verletzungsvorsatz oder bloßer Abschreckungsvorsatz vorlag. Zudem wies der BGH auf Verbotsregeln zur Strafzumessung bei Rauschtaten und auf korrekte Rechtsbezeichnung bei Anwendung des § 330a StGB hin. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung des Tötungsvorsatzes muss das Gericht bei nicht eindeutigen tatsächlichen Umständen erschöpfend erörtern, ob der Täter den Erfolgseintritt erkannt und billigend in Kauf genommen hat oder ob nur Verletzungs- oder Abschreckungsvorsatz vorlag.

2

Die bloße Behauptung, die Wahrscheinlichkeit eines Treffers sei "offensichtlich" gewesen, genügt nicht als hinreichende Begründung, um dolus eventualis anzunehmen; das Gericht hat die Alternativmöglichkeiten darzulegen und zu prüfen.

3

Bei Rauschtaten dürfen die Motivationen, die zum Rausch führten, nicht strafschärfend berücksichtigt werden; dies ist bei der Strafzumessung zu beachten.

4

Bei Anwendung des § 330a StGB ist die Tat als "Vollrausch" zu bezeichnen; das Urteil muss außerdem angeben, ob das zugrunde liegende Vergehen vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 760/75 in der Strafsache gegen den Arbeiter Anton ███ aus Köln, dort geboren am █████ wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ██████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe sich vorsätzlich durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand versucht, den Zeugen S[REDACTED] zu töten. Es hat ihn wegen „Rauschtat“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit der vom Angeklagten eingelegten Revision wird Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel ist begründet.

Zwar liegt der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch nicht vor (vgl. BGHSt 1, 124, 126 und BGH NJW 1967, 579). Jedoch bestehen rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob der natürliche Vorsatz des Angeklagten auf die Tötung des Zeugen S[REDACTED] gerichtet war. Die Strafkammer hat sich insoweit mit dem Satz begnügt, unter den gegebenen Umständen sei die Wahrscheinlichkeit eines Treffers so offensichtlich gewesen, dass auch der Angeklagte sie erkannt und billigend in Kauf genommen habe. Diese Begründung reicht nicht aus. Die Feststellungen zum Tatgeschehen sprachen keineswegs so eindeutig für einen dahingehenden Vorsatz, dass auf Erörterungen darüber, ob der Angeklagte möglicherweise lediglich mit Verletzungs- oder sogar nur mit Abschreckungsvorsatz gehandelt hat, verzichtet werden durfte. Zu einer solchen Prüfung bestand umso mehr Anlass, als der Angeklagte durch die Abgabe des Schusses lediglich verhindern wollte, dass der Zeuge S[REDACTED] ihn entwaffne und ihm den Weg zur Zeugin Yvonne M[REDACTED] versperre (S. 12 UA).

Mangels einer erschöpfenden Erörterung dieser Fragen im Urteil kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise zur Feststellung des Tötungsvorsatzes gelangt ist. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Motive, die zu der Rauschtat geführt haben, nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (BGHSt 23, 375) und deshalb die Strafzumessungserwägung auf Seite 19, Satz 3 UA angreifbar erscheint.

Schließlich gibt der Urteilsspruch des angefochtenen Urteils Anlass zu dem Hinweis, dass bei einer Anwendung des § 330a StGB der Angeklagte nicht wegen „Rauschtat“, sondern wegen „Vollrausches“ zu verurteilen ist und außerdem angegeben werden muss, ob er das Vergehen vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.

MüllerSchumacherBaumgarten
KirchhofMeyer
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