BGH: Vereidigung hehlereiverdächtigen Zeugen; StrFrG-Einstellung und Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 760/52
- Datum
- 28.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge, der durch sein eigenes Tatverhalten als Beteiligter oder als einer Anschlussstraftat (z.B. Hehlerei) verdächtig ist, darf nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden; das Urteil ist aufzuheben, wenn nicht überprüfbar ist, ob das Vereidigungsverbot beachtet wurde und die Verurteilung darauf beruhen kann.
Eine Einstellung nach § 3 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz (31.12.1949) kommt bei vor dem Stichtag begangenen Taten nur in Betracht, wenn die danach zu bildende Gesamtstrafe 6 Monate Freiheitsstrafe nicht übersteigt; übersteigt die Gesamtstrafe diese Grenze, ist die Einstellung rechtsfehlerhaft.
Ein Verhalten, das den Tatbestand eines Vermögensdelikts erfüllt, kann durch übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt sein, wenn es das einzige Mittel ist, ein höherwertiges Rechtsgut (z.B. Leben und Gesundheit) auf Kosten eines minderwertigen (z.B. Eigentum) zu schützen und eine gewissenhafte Güterabwägung vorgenommen wird.
Das Urteil muss nach § 267 Abs. 1 StPO die Tatsachen so konkret feststellen, dass die gesetzlichen Merkmale des Tatbestands überprüfbar sind; formelhafte Umschreibungen ersetzen die tatbestandsrelevanten Handlungsmerkmale nicht.
Mehrere gleichartige Rechtsgutsverletzungen, die durch eine einheitliche Handlung herbeigeführt werden, stehen in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB) und sind mit einer einheitlichen Strafe zu ahnden, die das bisherige Strafmaß insgesamt erreichen darf.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Rudolf S. aus ████, █████ geboren am ███ 1914 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████ der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Januar 1952 a) dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen versuchter Erpressung (III B) und wegen schwerer Freiheitsberaubung in 3 Fällen (III EB 6, 8 und 10) verurteilt ist und wegen acht (III EB 4) und wegen zwei (III E 5) schwerer Freiheitsberaubungen, jeweils in Tateinheit begangen, verurteilt wird; b) mit den Feststellungen in den Fällen III A und D, sowie im Strafausspruch in den Fällen III EB 4 und 5 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen schwerer Freiheitsberaubung in 13 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt, ihn von der Anklage der Misshandlung Wehrloser in 2 Fällen und der Anklage der schweren Freiheitsberaubung in 5 weiteren Fällen freigesprochen und das Verfahren wegen Diebstahls und wegen Unzucht unter Männern nach § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in seinem ganzen Umfang an. Sie wendet sich jedoch mit der Sachbeschwerde ausdrücklich nur gegen die Einstellung. Die Revision des Angeklagten behauptet Mängel des Verfahrens und unrichtige Anwendung des Strafgesetzes. Beide Revisionen sind nur zum Teil begründet.
Revision des Angeklagten
1. Fall III A
a) Der Angeklagte hat als erlassgefangener Arzt im Lager Brjansk verstorbenen Kriegsgefangenen bei der Untersuchung acht Eheringe abgenommen, sie durch den Kriegsgefangenen V. außerhalb des Lagers verdussern lassen und den Erlös für sich und gefolgstreue Mitgefangene verwandt. Die Strafkammer sieht darin einen fortgesetzten Diebstahl, hält jedoch eine Strafe von weniger als 6 Monaten Gefängnis für angemessen. Sie hat deshalb das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des StrFrG vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
b) Die Revision erhebt mehrere Verfahrensrügen. Von ihnen greift die Rüge durch, dass die Strafkammer den Zeugen V. entgegen dem § 60 Nr. 3 StPO vereidigt habe. V. hat die entwendeten Ringe für den Angeklagten verdussert. Er ist deshalb der Hehlerei verdächtig (Mitwirken zum Absatz). Das scheint die Strafkammer verkannt zu haben; denn sie erörtert diese Frage überhaupt nicht. Deshalb lässt sich nicht beurteilen, ob V. zu Recht vereidigt worden ist. Auf dem Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO kann das Urteil beruhen. Der Angeklagte hat nur zugegeben, drei Ringe an sich genommen zu haben. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dass es acht gewesen seien, gerade auf die Aussage V.s.
c) Auch in sachlicher Hinsicht bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des Diebstahls schuldig gemacht, Bedenken. Das Urteil stellt fest: „Anfang 1945 waren nach der eigenen Einlassung des Angeklagten die Verhältnisse in dem Lager Brjansk so katastrophal, dass monatlich etwa 50 Mann starben. Gleichwohl wurden die stark unterernährten Gefangenen zu schwersten Arbeiten herangezogen. Ihre Gesundheit und auch ihr Leben waren dadurch gefährdet. Dieser Zustand konnte nur durch eine Aufbesserung der Verpflegung beseitigt werden. Wenn die Gefangenen also Lebensmittel entwendeten, dann begingen sie eine Handlung zur Errettung aus dieser Gefahr, die sie auf andere Weise nicht beseitigen vermochten.“ Aus diesem Grunde erklärt das Urteil Gefangene, die Mehl entwendet hatten, keines Diebstahls schuldig. Das Urteil sagt nun nicht ausdrücklich, wann der Angeklagte die Ringe an sich genommen haben soll. Es stellt aber fest, dass die russische Verwaltung wegen der hohen Zahl der Todesfälle im Winter 1944/1945 eine Untersuchung aller Leichen auf die Todesursache angeordnet und der Angeklagte „bei diesen Sezierungen“ den Toten die Eheringe vom Finger gezogen habe. Es liegt deshalb nahe, dass der Angeklagte im Winter 1944/1945 die Ringe an sich genommen hat. Ist dies der Fall oder ist dies zwar später geschehen, bestanden damals aber noch dieselben Verhältnisse im Lager, so kann das Verhalten des Angeklagten durch einen übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt sein. Eine Handlung, die den äußeren Tatbestand einer Straftat erfüllt, ist nicht rechtswidrig, wenn sie das einzige Mittel ist, um ein höherwertiges Gut auf Kosten eines minderhohen zu schützen (RGSt 61, 242; BGHSt 2, 111, 242). Als geschützte Rechtsgüter standen sich das Eigentum der Erben an den Ringen und Leben und Gesundheit der Gefangenen gegenüber. Es ist nicht zweifelhaft, dass das Eigentum das minderhohe Gut gewesen ist, zumal die Erben nicht die geringste Aussicht hatten, ihre Ansprüche jemals gegen den Russischen Staat durchzusetzen, der sich die Wertsachen der verstorbenen Gefangenen aneignete. Wenn und soweit der Angeklagte nach gewissenhafter Prüfung (RGSt 62, 137; BGHSt 2, 111), ob ein Widerstreit rechtlich geschützter Güter vorliege, der nur durch die Verletzung des einen Gutes zu lösen sei, sich entschlossen hat, die Ringe an sich zu nehmen und mit dem Erlös Leben und Gesundheit der Kriegsgefangenen zu schützen, wäre sein Handeln rechtens gewesen. Soweit er für sich selbst sorgte, käme auch ein Notstand nach § 54 StGB in Betracht. Unter diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft. Darin liegt ein sachlicher Mangel des Urteils.
d) Ergibt die neue Verhandlung, dass der Angeklagte sich eines Diebstahls schuldig gemacht hat, so ist die Tatzeit genau zu ermitteln. Die erste gerichtliche Handlung gegen den Angeklagten ist der Haftbefehl vom 27. Februar 1951. Es kommt deshalb eine Verjährung des Strafverfolgungsanspruchs in Betracht. Deshalb ist auch nach den Grundsätzen, die der Senat in BGHSt 1, 313, 315 aufgestellt hat, näher zu prüfen, ob der von der Strafkammer angenommene Fortsetzungszusammenhang besteht. Ist dies der Fall, so entscheidet der letzte Akt der als Einheit aufzufassenden Handlung (RGSt 62, 212; BGHSt 1, 84, 91). Andernfalls ist für jeden Fall selbständig zu prüfen, ob eine Verjährung eingetreten ist.
2. Fall III B
Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision des Angeklagten greift nur die Beweiswürdigung an. Sie meint, die Strafkammer habe aus einer festgestellten Tatsache eine „zwingende Schlussfolgerung gezogen“, obwohl diese Folgerung nicht zwingend gewesen sei. Es liege deshalb ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor. Der Angriff geht fehl. Die Strafkammer hat den bemängelten Schluss nicht für denkgesetzlich notwendig angesehen. Er ist aber möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Fall III D
a) Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe mit seinem Putzer R. fortgesetzt Unzucht getrieben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lassen. Sie hält jedoch eine Strafe von weniger als 6 Monaten Gefängnis für angemessen und hat deshalb das Verfahren nach § 3 Abs. 1 StrFrG vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
b) Die Revision beanstandet zunächst, dass das Urteil nicht gemäß § 267 StPO die unzüchtigen Handlungen anführe, die der Angeklagte begangen haben soll. Der Angriff führt zum Erfolg. Das Urteil hebt hervor, dass der Angeklagte seinen Putzer bevorzugte, dass R. allgemein „Frau R.“ hieß und dass beide wiederholt nur mit einem Hemd bekleidet im Bett des Angeklagten angetroffen wurden. Daraus folgert die Strafkammer, „dass beide zueinander in widernatürlichen Beziehungen standen.“ Das genügt nicht. Die Worte „widernatürliche Beziehungen“ ersetzen das Merkmal „Unzucht“ des § 175 StGB nur durch einen anderen Begriff und sagen über die Merkmale des „Reibens“ und „Missbrauchens“ überhaupt nichts aus. Nach § 267 Abs. 1 StPO muss das Urteil jedoch die Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (z. B. Onanie, Afterverkehr usw.). Daran fehlt es. Darin liegt zugleich ein sachlicher Mangel des Urteils, weil das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob die Strafkammer den § 175 StGB richtig angewandt hat.
c) Da das Urteil nicht bestehen bleiben kann, bedürfen die weiteren Rügen keiner Erörterung. Für die neue Verhandlung sei jedoch auch in diesem Falle darauf hingewiesen, dass die Strafkammer, wenn sie eine Schuld des Angeklagten bejaht, prüfen muss, ob der Strafverfolgungsanspruch verjährt ist. Bisher steht über die Tatzeit nichts fest.
4. Fall III 4
a) Zur Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in 8 Fällen rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie beanstandet, dass die Strafkammer außer dem Zeugen Dr. K. nicht noch den Arzt Dr. ██ und andere Kameraden vernommen habe. Die Strafkammer ist aber schon auf Grund der Aussage des Dr. K. zu einer festen Überzeugung über den Tathergang gelangt. Es bestand deshalb für sie kein Anlass, von Amts wegen weitere Zeugen zu hören. Wollten der Angeklagte und sein Verteidiger ernstlich die Aussage des Dr. K. bekämpfen, so stand es ihnen frei, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Soweit sich die Revision bemüht, die von der Strafkammer angenommene Anzahl der Kriegsgefangenen als unrichtig nachzuweisen, die der Angeklagte der russischen Lagerverwaltung wegen Diebstahls von Mehl angezeigt hat, greift sie nur in unzulässiger Weise die Feststellungen des Urteils an.
b) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe 8 Kriegsgefangene durch eine Anzeige bei der politischen Abteilung der russischen Lagerverwaltung der Freiheit über eine Woche hinaus beraubt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite des § 239 StGB sind einwandfrei und erschöpfend. Das bezweifelt auch die Revision nicht. Sie meint nur, der Angeklagte habe in Notwehr und im Notstande gehandelt. Das trifft nach dem Urteil nicht zu. Ein gegenwärtiger Angriff gegen die Lebensmittelvorräte des Lagers lag nach der Aufdeckung der früheren Mehldiebstähle nicht vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dies angenommen haben könnte. § 53 StGB steht ihm daher nicht zur Seite. Eine Notlage im Sinne des § 54 StGB hat zwar bestanden (vgl. die Ausführungen zu III A). Der Angeklagte hat aber die 8 Gefangenen nicht angezeigt, um die Lebensmittelversorgung der Übrigen zu sichern, also nicht zur Rettung aus der Gefahr gehandelt, sondern aus seinem Hass gegen alle, die nicht seine kommunistische Auffassung teilten, und um sich bei den Russen „lieb Kind“ zu machen. Er hat die Angelegenheit, wie es wörtlich im Urteil heißt, zu einer „Antifa-Sache“ gemacht. Schon aus diesem Grunde kann § 54 StGB nicht eingreifen. Die Ansicht der Revision, dem Angeklagten habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, widerspricht den Feststellungen.
c) Das Urteil leidet jedoch an einem anderen Mangel. Der Angeklagte hat die schweren Freiheitsberaubungen gegenüber den 8 Gefangenen durch eine Meldung, also durch eine einheitliche Handlung herbeigeführt. Die 8 Freiheitsberaubungen treffen daher rechtlich zusammen. Es ist dies der Fall der sog. gleichartigen Tateinheit, § 73 StGB. Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt und den Strafausspruch aufgehoben. Gemäß § 73 StGB ist im Falle III 4 nur eine Strafe zu verhängen, die die Summe der bisher erkannten Einzelstrafen erreichen darf.
5. Fall III 5
Auch in diesem Falle hat der Angeklagte eine schwere Freiheitsberaubung gegenüber 2 Gefangenen durch eine Meldung herbeigeführt. Es sind deshalb nicht 2 selbständige Straftaten gegeben (vgl. die Ausführungen zu III 4c). Das Vorbringen der Revision, das Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und § 261 StPO dartun soll, geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und ist deshalb in der Revisionsinstanz unzulässig.
6. Fall III 6
Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung gegenüber Dr. K. bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision behauptet, die Folgerung des Urteils, Dr. K. sei infolge des Verhaltens des Angeklagten in ein Flecktyphuslager versetzt worden, sei nicht zwingend. Darin sieht sie einen Rechtsfehler. Diese Ansicht ist unrichtig; denn nur der denkgesetzlich unmögliche Schluss ist ein Rechtsverstoß. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, da die Revision nicht die Tatsachen anführt, die nach ihrer Meinung noch aufklärungsbedürftig waren, noch die Beweismittel bezeichnet, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
7. Fälle III EB 8c und 10
Auch in diesen Fällen tragen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung. Die Ansicht der Revision, es fehle an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den Meldungen des Angeklagten und dem jeweils eingetretenen Erfolg, ist mit dem Sachverhalt nicht zu vereinbaren. Eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO ist nicht dargetan.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revision ist offensichtlich begründet, soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens in den Fällen III A und D richtet. Staatliche Straftaten des Angeklagten liegen vor dem 15. September 1949. Straffreiheit käme deshalb nur in Betracht, wenn die Gesamtstrafe nicht mehr als 6 Monate Gefängnis betrüge. Das ist nicht der Fall, da die Strafkammer schon unabhängig von den Fällen III A und D auf eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus erkannt hat.
2. Im Falle III D schließen die bisherigen Feststellungen ein Verbrechen nach § 175a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus. Das Urteil sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung, es sei nicht erwiesen, dass R. sich durch ein Dienst- oder Unterordnungsverhältnis in einer Abhängigkeit vom Angeklagten befand und dass der Angeklagte diese Abhängigkeit benutzte, um R. zum Unzuchttreiben zu bestimmen. Es stellt jedoch an anderer Stelle fest, dass R. der Putzer des Angeklagten war und dass der Angeklagte, der Leiter des „Antifa-Aktivs“, R. zum Leiter der Jugendgruppe eingesetzt hatte. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist also aus 2 Gründen vorhanden gewesen. Die Strafkammer wird deshalb die Anwendbarkeit des § 175a Abs. 1 Nr. 2 StGB erneut zu prüfen haben, zumal dies auch für die Frage der Verjährung von Bedeutung sein kann.
3. Weitere Rechtsfehler enthält das Urteil nicht. Insbesondere rechtfertigen die Feststellungen in den Fällen III C und EB 1, 2, 3, 7, 8, 9, 11, 12 den Freispruch des Angeklagten. Der Oberbundesanwalt hat die Revision nur hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens vertreten.
| Dr. Sauer | Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |