Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Beihilfe zum Mord aufgehoben – Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 759/77
Datum
15.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Revision des Angeklagten hatte mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung durchgreifende Bedenken weckt. Insbesondere hat das Landgericht nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte die rassistischen Motive wirklich zu eigen gemacht oder Berichte nur unterschrieben/übernommen hat. Deshalb bedarf es einer erneuten, umfassenden Bewertung der Umstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung einer als Beihilfe zum Mord zu wertenden Tat ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Täter sich die rassistischen Motive der zugrundeliegenden Vernichtungserlasse zu eigen gemacht und damit aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat.

2

Zur Annahme einer Gesinnungstat genügt das Unterzeichnen oder Vorlegen von dienstlichen Schriftstücken nicht ohne weiteres; das Gericht hat alle Umstände zu prüfen, die gegen eine derartige innere Haltung sprechen.

3

Das Gericht ist bei seiner Beweiswürdigung verpflichtet, alternative Erklärungen und entlastende Umstände (z. B. Initiierung durch andere Behörden, bloße Unterzeichnung eines entworfenen Berichts) ernsthaft zu prüfen.

4

Eine Sachrüge rechtfertigt die Aufhebung des Urteils, wenn die vom Schwurgericht getroffene Beweiswürdigung durchgreifende Bedenken begründet und eine erneute Verhandlung erforderlich macht.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Gießen, 15. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 759/77

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hermann S. aus ████, geboren ████████████████ in ███, wegen Beihilfe zum Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Gießen vom 15. November 1976, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Angeklagte war als Leiter einer Außenstelle der Staatspolizeistelle ██ in ███ an der Tötung von sieben, teilweise noch jugendlichen Juden beteiligt, die man beim Schmuggel von Mehl auf dem Weg vom Ghetto █████ in das Generalgouvernement betroffen hatte und für die deshalb vom Reichssicherheitshauptamt einer vorausgegangenen Anregung der örtlichen Stelle folgend „Sonderbehandlung“ angeordnet worden war.

Die Verjährung der zutreffend als Beihilfe zum Mord gewerteten Tat des Angeklagten wäre nur ausgeschlossen, wenn er sich bei seiner Mitwirkung die den Vernichtungserlassen Himmlers und Heydrichs zugrundeliegenden Motive den Juden das Lebensrecht absprechender rassischer Überheblichkeit zu eigen gemacht und damit auch selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hätte (vgl. RGHSt. 22, 375; BGH, Urteile vom 13. Mai 1971 – 3 StR 337/68 und vom 5. April 1973 – 2 StR 427/70 –).

Das Schwurgericht hat dies bejaht. Die seiner Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.

Das Schwurgericht hat es ersichtlich unter dem Eindruck zahlreicher in der Hauptverhandlung gestellter und wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnter Beweisanträge als möglich gelten lassen, dass der Angeklagte mit der Rassen- und Polenpolitik der NS-Führung nicht einverstanden war. Es durfte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Angeklagte bei dem Vorgehen gegen die sieben Juden von den Motiven jener Rassen- und Polenpolitik geleitet wurde. Vielmehr musste es auch alle die Umstände prüfen, die dafür sprechen konnten, dass die wahre Gesinnung des Angeklagten nicht dem Ungeist entsprach, der sich in den von ihm unterzeichneten Schriftstücken äußert.

Eine solche umfassende Prüfung lässt das Urteil vermissen. Wenn es den Angeklagten als „Initiator des Sonderbehandlungsverfahrens“ (UA S. 115) bezeichnet, so ist das nicht ohne weiteres mit der Tatsache zu vereinbaren, dass das Verfahren von der Schutzpolizei ██████ eingeleitet und vom Bürgermeister von [REDACTED] die Dienststelle des Angeklagten herangetragen worden war. Zusätzlich ist dem Bericht des Angeklagten vom 25. April zu entnehmen, dass der Bürgermeister den Vorgang nicht von dem grundsätzlich zuständigen Zollkommissariat, sondern ausnahmsweise (UA S. 8) durch die Staatspolizei behandelt wissen wollte, um eine allgemeine abschreckende Wirkung zur „nachhaltigen Bekämpfung des jüdischen Schmugglerunwesens“ zu erzielen (UA S. 94). Auch der Hinweis auf den großen Anteil Jugendlicher an den Schmuggelfällen konnte vom Bürgermeister stammen und in Verbindung mit der Meldung der drei Minderjährigen den Wunsch nach deren Einbeziehung in die staatspolizeilichen Maßnahmen verstärken.

Auf die Einlassung des Angeklagten, die entsprechende „Idee“ sei, wenn nicht von seinem Vorgesetzten Apitz, so „von einem anderen gewesen“ (UA S. 98), ist das Schwurgericht nicht eingegangen. Unklar bleibt schließlich, ob der Angeklagte den Bericht vom 21. April 1942 „verfasst“ (UA S. 98) oder nur „unterschrieben“ (UA S. 110) hat, nachdem ein anderer ihn entworfen hatte. Nach alledem hätte sich das Landgericht nicht der Auseinandersetzung mit der Möglichkeit entziehen dürfen, dass die beiden Berichte, aus deren Wortlaut es seine Überzeugung von der Motivierung des Angeklagten ableitete, den nicht zu verheimlichenden Verfolgungseifer anderer Behörden oder Dienststellenangehörigen widerspiegelten und vom Angeklagten nur deshalb so verfasst oder unterschrieben wurden, weil er den Ausgang des Verfahrens für vorgegeben erachtete und sich nicht mit einem anderen Vorschlag unnötig exponieren wollte.

Das Urteil kann hiernach auf die Sachrüge keinen Bestand haben.

Es bedarf deshalb keiner besonderen Erörterung der damit zusammenhängenden Verfahrensbeschwerde.

MüllerWillmsMeyer
SchumacherMaier
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