Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Feststellung von Tateinheit bei Unzuchtshandlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 759/67
Datum
02.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Unzuchthandlungen ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass es sich um Tateinheit zwischen Unzucht und versuchter Unzucht handelt, und hob den gesamten Strafausspruch auf. Zur weiteren Entscheidung über Strafe und Kosten wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zusammengehörende Handlungen sind als eine einheitliche Tat (Tateinheit) zu werten, wenn sie eine natürliche Handlungseinheit bilden.

2

Die Annahme mehrerer selbständiger Straftaten setzt voraus, dass die einzelnen Handlungen rechtlich und tatsächlich unabhängig voneinander zu bewerten sind; ein einheitliches Handlungsbild begründet keine getrennten Delikte.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch wegen fehlerhafter rechtlicher Würdigung ändern, soweit dies möglich ist, und bei dadurch ausgelöster Änderung des Strafausspruchs das Urteil insoweit aufheben und zur neuerlichen Strafentscheidung zurückverweisen.

4

Die Änderung des Schuldspruchs wegen Tateinheit kann die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs notwendig machen und begründet die Rückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 22. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 2 StR 759/67

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ██, dort geboren am █████, wegen Unzucht mit Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 22. August 1967

a) dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Die Annahme zweier selbständiger Unzuchtshandlungen ist rechtlich nicht haltbar. Die Aufforderung des Angeklagten an beide Kinder, seinen entblößten Geschlechtsteil zu betrachten, ist eine einheitliche Handlung. Die Strafkammer nimmt ferner fehlerfrei an, dass diese Tat mit der unmittelbar zuvor an dem einen Mädchen begangenen Unzucht eine natürliche Handlungseinheit bildet. Somit stehen beide Verbrechen in Tateinheit. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Dessen Änderung zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich.

Die weitere Nachprüfung des Urteils hat keine Fehler ergeben.

WilmsHenningBaumgarten
MeyerMüller
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