Revision führt zur Feststellung von Tateinheit bei Unzuchtshandlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 759/67
- Datum
- 02.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zusammengehörende Handlungen sind als eine einheitliche Tat (Tateinheit) zu werten, wenn sie eine natürliche Handlungseinheit bilden.
Die Annahme mehrerer selbständiger Straftaten setzt voraus, dass die einzelnen Handlungen rechtlich und tatsächlich unabhängig voneinander zu bewerten sind; ein einheitliches Handlungsbild begründet keine getrennten Delikte.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch wegen fehlerhafter rechtlicher Würdigung ändern, soweit dies möglich ist, und bei dadurch ausgelöster Änderung des Strafausspruchs das Urteil insoweit aufheben und zur neuerlichen Strafentscheidung zurückverweisen.
Die Änderung des Schuldspruchs wegen Tateinheit kann die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs notwendig machen und begründet die Rückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 22. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 2 StR 759/67
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ██, dort geboren am █████, wegen Unzucht mit Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 22. August 1967
a) dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Die Annahme zweier selbständiger Unzuchtshandlungen ist rechtlich nicht haltbar. Die Aufforderung des Angeklagten an beide Kinder, seinen entblößten Geschlechtsteil zu betrachten, ist eine einheitliche Handlung. Die Strafkammer nimmt ferner fehlerfrei an, dass diese Tat mit der unmittelbar zuvor an dem einen Mädchen begangenen Unzucht eine natürliche Handlungseinheit bildet. Somit stehen beide Verbrechen in Tateinheit. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Dessen Änderung zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich.
Die weitere Nachprüfung des Urteils hat keine Fehler ergeben.
| Wilms | Henning | Baumgarten | |||
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