Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Konkursvergehens und Betrugs vom BGH verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 759/52
Datum
10.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des LG Köln (1.7.1952). Verurteilt wurden u. a. Konkursvergehen nach §240 KO, Betrug nach §263 StGB und Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften; die Feststellungen trugen die Verurteilungen. Das Gericht betont Tatmehrheit bei verschiedenen Zuwiderhandlungen und qualifiziert die Übergabe vordatierter, wertloser Schecks als Täuschungshandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernichtung von Geschäftsunterlagen, um eine Nachprüfung durch Gläubiger zu verhindern, begründet ein Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, wenn der Täter sich des pflichtwidrigen Handelns und des Interesses der Gläubiger bewusst ist.

2

Verschiedene Zuwiderhandlungen gegen insolvenzrechtliche Pflichten bilden Tatmehrheit, wenn sie selbständige, voneinander zu unterscheidende Unrechtsgehalte aufweisen.

3

Die Übergabe eines vordatierten Schecks kann eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB darstellen, wenn der Aussteller weiß, dass der Scheck wertlos ist, und dadurch den Lieferanten zur Herausgabe von Waren veranlasst.

4

Das Einbehalten von Arbeitnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen ohne Abführung an die Kasse erfüllt die Tatbestände der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Straf- und Nebenbestimmungen und rechtfertigt strafrechtliche Verurteilungen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann ██, dort geboren am ███, b. ███

2.) die Kauffrau Frederike ██████, aus Köln, dort geboren am █████

wegen Konkursvergehens u. a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter

Dotterweich Bundesrichter

Dr. █ Bundesrichter

Werner Bundesrichter

Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter ███ ███████████████████

Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Juli 1952 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt: Den Angeklagten ██ wegen Vergehens nach § 240 Nr. 3 und 4 KO und wegen Vergehens nach den §§ 533, 336, 1492 RVO und § 220 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die Angeklagte ██████ wegen fortgesetzten Betrugs. Ihre Revisionen sind unbegründet.

Revision des Angeklagten ██

A. Sie erhebt die Sachbeschwerde.

1.) Sie hält die Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO für unbegründet, weil anzunehmen sei, dass der Angeklagte seine Geschäftsbücher erst nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse vernichtet habe. Dies ist allerdings nicht nur anzunehmen, sondern der Vorderrichter hat es ausdrücklich festgestellt. Das Urteil ergibt aber, dass die Gläubiger trotzdem noch ein Interesse an den Geschäftsbüchern gehabt haben und dass der Angeklagte sich dessen bewusst gewesen ist; denn er hat die Bücher vernichtet, um eine Nachprüfung seines Geschäftsgebarens zu unterbinden, und ist sich bewusst gewesen, dass sein Verhalten pflichtwidrig war. Unter diesen Umständen bestehen gegen die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO keine Bedenken, RGSt 1, 386; 22, 436.

2.) Die Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO beruht auf der Feststellung, dass der Angeklagte „die auf Grund des § 39 II HGB vorgeschriebenen Jahresabschlussbilanzen jedenfalls per 31. Dezember 1948 und 31. Dezember 1949 nicht gezogen“ hat. Hiergegen wendet die Revision nichts ein.

Die Ansicht der Strafkammer, dass die beiden Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 und der Verstoß gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 nur ein einfacher Bankrott seien, entspricht allerdings nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es ist vielmehr Tatmehrheit gegeben, BGHSt 1, 186, 190. Dieser Irrtum könnte jedoch den Angeklagten nur dann beschweren, wenn der erste Verstoß gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO als selbständiges Vergehen unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 fiele. Das ist aber nicht der Fall, weil das Konkursverfahren erst im Jahre 1951 eröffnet und das Konkursvergehen (Bilanz für 1948) deshalb erst nach dem Stichtag beendet worden ist, RG JW.

3.) Der Angeklagte ist der AOK 271,68 DM an Sozialversicherungsbeiträgen schuldig geblieben. „Die Hälfte dieses Betrages waren Arbeitnehmeranteile, die der Angeklagte von Dezember 1950 bis Februar 1951 den Arbeitnehmern am Lohn einbehalten, aber an die Kasse nicht abgeführt“ hat. Deshalb begegnet auch die Verurteilung nach der RVO und dem Gesetz über die Arbeitsvermittlung usw. keinen Bedenken. Das Urteil stellt, wie die Revision zutreffend anführt, nicht fest, dass der Gerichtsvollzieher die einbehaltenen Beträge trotz Einwandes des Angeklagten gepfändet habe. Schon aus diesem Grunde kann die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt nicht fehlerhaft sein.

Revision der Angeklagten ██████

B. Verfahrensrügen

Sie behauptet einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte ██ ████ in den Jahren 1950/51 mehrere Rechnungen seines Lieferanten █████ nicht bezahlt habe. Die Revision beanstandet, dass der Vorderrichter ██ █████ gefragt habe, ob die Rechnungen später bezahlt worden seien.

Das Urteil gibt aber gar keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Vorderrichter die vermisste Frage nicht an █████████ gerichtet hat. Schon daran scheitert die Rüge, weil Verfahrensmängel nachgewiesen werden müssen. Im Übrigen kam es gar nicht darauf an, ob der Angeklagte ████████ diese Rechnungen später bezahlt hat; denn die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges gegenüber █████ bezieht sich nur auf die Lieferung vom 29. Januar 1951; zu der sie ███ durch die Vorspiegelung bestimmte, ein am folgenden Tage fälliger Scheck gehe in Ordnung.

2. Die Revision führt an, die Angeklagte habe auch die Lieferung vom 29. Januar 1951 mit einem vordatierten Scheck bezahlt. Sie bemängelt es, dass das Urteil dies nicht feststelle. Es enthält jedoch die vermisste Feststellung.

Sachbeschwerde

Die Angeklagte, die im Geschäftsbetrieb ihres Vaters, des Angeklagten ████ ██ tätig war und dessen Zahlungsunfähigkeit nach den Urteilsgründen genau kannte, spiegelte Lieferanten Zahlungsfähigkeit vor, damit sie ihn weiter belieferten.

1.) █████ war dem Lieferanten mehrere Beträge schuldig geblieben. ██ █████████ deshalb nur noch gegen Barzahlung liefern. Trotzdem erreichte es die Angeklagte, dass er am 22. Januar 1951 Ware gegen einen auf den 30. Januar 1951 vordatierten Scheck aushändigte.

Am 29. Januar 1951 hat ihn die Angeklagte um eine neue Lieferung. █████ fragte, wie es mit der Einlösung des am 30. Januar 1951 fälligen Schecks sei. Die Angeklagte erwiderte, der gehe in Ordnung. Damit spiegelte sie ██ ████ ihr Vater sei zahlungsfähig, vor. Daraufhin lieferte ██ einen weiteren Posten Margarine gegen einen wiederum vordatierten Scheck. Beide Schecks wurden nicht eingelöst. Die Angeklagte wusste, dass sie „völlig wertlos“ waren. Es kam ihr darauf an, ihrem Vater die Fortführung seines Geschäfts trotz der ausweglosen Lage zu ermöglichen.

Diese Feststellungen enthalten die Merkmale des § 263 Abs. 1 StGB zur äußeren und zur inneren Tatseite. Die Revision meint, die Erklärung, der Scheck gehe in Ordnung, besage nach der Erfahrung des Lebens nur, man hoffe, dass sich das Konto bis zum Zahlungstage wieder auffülle. Ein solcher Erfahrungssatz besteht jedoch nicht. Es ist deshalb Sache des Tatrichters, den Sinn und die Bedeutung einer solchen Erklärung für den einzelnen Fall festzustellen.

Auch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus. Die Revision meint, wenn die Angeklagte gehandelt habe, um „ihrem Vater die Fortführung seines Geschäfts trotz der ausweglosen Situation zu ermöglichen“, so müsse sie an die Fortführung des Geschäfts geglaubt haben. Das könnte nur insofern richtig sein, als die Angeklagte geglaubt haben mag, dem Vater die Fortführung des Geschäfts auf unredlichem Wege zu ermöglichen. Der Hinweis des Urteils auf die „völlige Wertlosigkeit“ der Schecks und die „ausweglose Situation“ lässt keinen Zweifel daran, dass nach der Annahme der Strafkammer an eine ordnungemäßige Fortführung des Geschäfts nicht zu denken war und es der Angeklagten nur darauf ankam, ihrem Vater Waren ohne Gegenleistung zu verschaffen. Sie hat deshalb auch in der Absicht gehandelt, ihrem Vater einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zuzuwenden.

████ lieferte dem Angeklagten ███████████ Als mehrere Schecks nicht eingelöst wurden, ordnete er an, dass nur noch gegen bar geliefert werde. Mitte Januar bat die Angeklagte um weitere Lieferung. Die Angestellte Braun erklärte ihr, dies könne nur gegen bar sofort einlösbaren oder gegen einen einwandfreien, Scheck geschehen. Die Angeklagte schickte dann ihren Chauffeur mit einem vordatierten Scheck zu ████. Der Lagerist, der von dem Gespräch der ███████████ mit Frau ██ ██████ wusste, händigte dem Chauffeur Mehl im Betrage von 500 DM aus, während die früheren Lieferungen nur einen Wert von etwa 100 DM hatten.

Die Strafkammer nimmt an, dass die Angeklagte verpflichtet gewesen sei, dem Lageristen, der das Mehl herausgab, durch den Chauffeur von der Vereinbarung mit Frau ███ Kenntnis zu geben. Sie habe ihm aber stattdessen durch die Hergabe des vordatierten Schecks vorgespiegelt, dass die Firma ██ ████ Kredit bis zum Einlösungstag gewähre. Deshalb habe der Lagerist das Mehl in der irrigen Vorstellung geliefert, die Zahlung durch vordatierten Scheck gehe auf eine Vereinbarung mit ████ zurück.

Hiergegen erhebt die Revision Bedenken. Sie meint, das Urteil stelle nicht fest, dass sich die Angeklagte der Bedeutung, die die Strafkammer der Hingabe des vordatierten Schecks beimesse, auch bewusst gewesen sei. Indessen kann dies dahin gestellt bleiben; denn die Verurteilung wegen Betruges ist jedenfalls aus einem anderen Grunde gerechtfertigt.

Frau ██ ██████ sich zu weiteren Lieferungen nur gegen bar oder gegen einen einwandfreien, sofort einlösbaren Scheck bereit erklärt. Sie wollte also wegen der Bezahlung völlig sicher gehen. Wenn die Angeklagte nun einen Scheck gab – wenn auch einen vordatierten – so konnte nach dem Gespräch mit Frau ███ hierin nur die Erklärung liegen, dass der Scheck am Fälligkeitstage eingelöst werde. Das hat sie jedenfalls dem Lageristen vorgespiegelt. Selbst wenn man aber mit der Revision in der Übergabe eines vordatierten Schecks nur die Erklärung sehen w ollte, der Aussteller hoffe, ihn einlösen zu können, würde die Angeklagte gegenüber dem Lagerist eine Täuschungshandlung begangen haben; denn sie wusste, dass der Scheck „völlig wertlos“ war, also gar keine Hoffnung auf Einlösung bestand.

KoenigerDr. DotterweichDr. Arndt
BuschWerner
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