Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 758/83
Datum
09.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Revision. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen keine zulässigen Verfahrensrügen enthielten. Die Revision selbst wird als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler zu erkennen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt wird; bleibt die Nachholung aus oder ist sie inhaltlich unzulässig, ist der Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Erklärungen zur Niederschrift müssen zulässige Verfahrensrügen im Sinne von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO enthalten; pauschale oder inhaltsleere Vorträge genügen nicht zur Heilung einer Fristversäumung.

3

Wurde eine Sachbeschwerde durch den Verteidiger form- und fristgerecht erhoben und begründet, kann dadurch die Annahme einer versäumten Revisionsbegründungsfrist entfallen, weil keine Fristversäumnis vorliegt.

4

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Revisionsrechtfertigung bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 13. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 758/83 1. März 1984

in der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, Eugen Adolf Hermann Josef, geboren am [REDACTED] 1942 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 1984 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Mai 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

a) Soweit die Wiedereinsetzung für die Nachholung einzelner Verfahrensrügen begehrt wird, hat der Angeklagte die versäumte Handlung nicht nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ihm wurde Gelegenheit gegeben, dies zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu tun. Seine dort abgegebenen Erklärungen enthalten indessen keine nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge. Obwohl der Angeklagte, wie sich aus dem Schlussvermerk der Rechtspflegerin vom 17. Januar 1984 ergibt, hierüber belehrt wurde, bestand er, „keinerlei Belehrungen zugänglich“, „auf der Protokollierung der Revisionsbegründung in der vorliegenden Form“. Aus dem Vermerk folgt zugleich, dass die Urkundsbeamtin die Verantwortung für Form und Inhalt der geltend gemachten Verfahrensrügen nicht übernommen hat.

b) Die Sachbeschwerde wurde vom Verteidiger des Angeklagten in zulässiger Weise erhoben und begründet. Insoweit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Frist versäumt ist. Der Senat hat auf die Sachbeschwerde das angefochtene Urteil umfassend geprüft und dabei auch die in der Niederschrift vom 17. Januar 1984 enthaltenen Ausführungen des Angeklagten „zur Verletzung des materiellen Rechts“ beachtet.

Gründe

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Mai 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MoslMeyerGollwitzer
MillerTheune
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