Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafausspruch wegen Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 758/82
Datum
18.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs beim Verkauf von Optionen; die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Strafausspruch ein. Streitpunkt war die Strafzumessung und die Einordnung als besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 StGB). Der BGH verwirft die Revision: Es liegen keine rechtlichen Fehler oder ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe vor. Die fehlende Erwähnung generalpräventiver Erwägungen und die Bewertung der Kundenverluste rechtfertigen keinen Eingriff.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung der Strafe liegt im Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Strafzumessung in sich rechtsfehlerhaft ist, anerkannte Strafzwecke nicht beachtet wurden oder die Strafe außerhalb des dem Tatrichter zustehenden Spielraums liegt.

2

Die bloße anderslautende Gewichtung einzelner Umstände durch die Revision rechtfertigt keinen Eingriff; die Revision darf die Strafzumessung nicht durch eigene Erwägungen ersetzen.

3

Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 StGB) vorliegt, ist Ergebnis einer Gesamtwürdigung der tatrelevanten Umstände und unterliegt nur eingeschränkter Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht.

4

Die Unterlassung der ausdrücklichen Erwähnung generalpräventiver Erwägungen in den Urteilsgründen ist nicht schon deshalb zu beanstanden, weil § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die mitbestimmenden Strafzumessungsgründe verlangt und nicht eine erschöpfende Aufzählung aller Erwägungen.

5

Die bloße Feststellung finanzieller Verluste der Geschädigten begründet nicht ohne weitere Tatsachenfeststellungen automatisch einen strafschärfenden Umstand; insoweit ist die tatrichterliche Feststellungslast zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 758/82

in der Strafsache gegen den Angestellten Rudy Erwin aus █████ ██, geboren am █████ 1950 in ███, wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1983, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte ███ ██ und Co. aus █ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegenstand des Schuldvorwurfs ist der Verkauf von Optionen auf Warenterminkontrakte, bei dem die von Telefonverkäufern geworbenen Kunden von Anfang Juni bis Mitte September 1978 rund 1,6 Mio. DM an Firmen des Angeklagten zahlten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch; sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täterpersönlichkeit zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit entfernt, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 15. März 1983 – 1 StR 531/82).

Solche Mängel weist der hier angefochtene Strafausspruch indessen nicht auf.

Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass die Strafkammer das Vorliegen eines besonders schweren Betrugsfalles (§ 263 Abs. 3 StGB) verneint hat. Diese Wertung gründet sich auf eine Gesamtwürdigung aller insoweit bedeutsamen Umstände, die im einzelnen aufgeführt, erörtert und abgewogen worden sind. Dass die Strafkammer ihrer Beurteilung den rechtlich zutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat, ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen. Die Revision stellt dies auch nicht ernstlich in Abrede; vielmehr beanstandet sie nur, das Gericht habe im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung bestimmten Umständen nicht die ihnen in Wirklichkeit zukommende Bedeutung beigemessen. Dieses Vorbringen ist jedoch unbeachtlich. Welches Gewicht einem einzelnen Umstand innerhalb der Gesamtwürdigung gebührt, hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Soweit die Revision demgegenüber eine andere Bewertung zur Geltung zu bringen versucht, kann sie damit nicht gehört werden. Ein solcher Versuch läuft letztlich darauf hinaus, die vom Tatrichter vorgenommene Strafzumessung durch eigene Strafzumessungserwägungen zu ersetzen. Dies ist nicht zulässig.

Auch bei der Bemessung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (§ 263 Abs. 1 StGB) ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Der Revision mag eingeräumt werden, dass die Strafkammer auf eine milde Strafe erkannt hat. Von einem groben Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann jedoch keine Rede sein.

Fehl geht im Übrigen die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dem Angeklagten hätte nicht zugutegehalten werden dürfen, dass seine Privatoptionen den Kunden die gleichen Gewinnchancen wie Börsenoptionen gewährt hätten und die entsprechenden Geschäfte sodann ordnungsgemäß abgewickelt worden seien. Wieso es unzulässig sein soll, diesem Umstand strafmildernde Bedeutung beizumessen, ist – selbst unter Berücksichtigung dessen, was die Revision hier zu im einzelnen ausführt – nicht einzusehen.

Schließlich kann der Revision auch nicht darin beigestimmt werden, dass wesentliche Strafschärfungsgründe außer Betracht geblieben seien. Soweit sie die Berücksichtigung des Umstands vermisst, „dass ein Teil der Kunden durch die finanziellen Verluste schwer getroffen und in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt worden waren“, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich in den Urteilsgründen keine Tatsachenfeststellungen finden, die eine solche Wertung rechtfertigen könnten, ganz abgesehen davon, dass es sich bei den „finanziellen Verlusten“ der Kunden nicht um den eigentlichen Betrugsschaden, sondern um die Verwirklichung des diesem Spekulationsgeschäft ohnehin anhaftenden Risikos handelte.

Was den Gesichtspunkt der Generalprävention angeht, so lässt die Tatsache, dass er in den Urteilsgründen keine Erwähnung gefunden hat, hier nicht schon den Schluss zu, er sei mithin überhaupt unberücksichtigt geblieben. Die Revision übersieht, dass in den Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände mitzuteilen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO),

eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen dagegen weder vorgeschrieben noch möglich ist (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 1976, 2220; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 – 4 StR 75/82). Wenn die Strafkammer generalpräventiven Erwägungen hier nicht den Einfluss bestimmender Strafzumessungsegründe eingeräumt hat, so lässt sich dies angesichts der den vorliegenden Fall kennzeichnenden Besonderheiten von Rechts wegen nicht beanstanden.

Die Revision ist demzufolge zu verwerfen.

MüllerMaierNiemöller
MeyerTheune
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