Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Beihilfe zum Mord bestätigt, ein Fall verjährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 758/77
Datum
22.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Beihilfe zum Mord. Der BGH hob das Urteil in einem Fall auf und stellte das Verfahren wegen Verjährung ein; im anderen Fall bestätigte er die Verurteilung zur Beihilfe zum Mord und setzte die Gesamtstrafe neu fest. Die Feststellungen zu niedrigen Beweggründen genügten den Anforderungen nicht; die Einlassung des Angeklagten blieb unwiderlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Mitzeichnung oder redaktionelle Ergänzung eines dienstlichen Berichtsentwurfs begründet allein keinen Nachweis niedriger Beweggründe des Mitwirkenden.

2

Eine vom Angeklagten unwiderlegt vorgetragene Einlassung, er habe aus persönlichen (nicht niedrigen) Beweggründen gehandelt, schließt die Annahme niedriger Beweggründe aus, sofern keine weiteren belastenden Anhaltspunkte vorliegen.

3

Kann bei freier Beweiswürdigung nicht festgestellt werden, dass niedrige Beweggründe vorlagen und ist das Verfahren in dieser Hinsicht verjährt, ist das Verfahren in diesem Punkt einzustellen; eine Aufhebung des Urteils ist hierfür ausreichend.

4

Das Revisionsgericht kann bei Teilaufhebung des Urteils den Schuldspruch und die Strafe für den verbleibenden Tatkomplex neu fassen und die Kosten-/Auslagenentscheidung anpassen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 16. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 758/77 in der Strafsache gegen den Verlagskaufmann Ernst B. C. (Saus H.) geboren am ███████ 1915 in E., wegen Beihilfe zum Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 16. September 1976 im Fall ███ sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Fall ████ wird das Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Schuldund Strafausspruch wird wie folgt neu gefasst:

"Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. (§§ 27, 211 StGB)".

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit hierüber nicht unter 1. anders entschieden ist.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen zu einer aus Freiheitsstrafen von je drei Jahren und drei Monaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Fall ███ aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in ██████ dem Beschwerdeführer mitgeteilten Antragsschrift vom 10. März 1978 dargelegt hat, keinen Erfolg.

Im Fall ████ kann das Urteil nicht bestehenbleiben.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Leiter der Staatspolizeistelle ██ ███ beschlossen, die nach rechtswidrigen Erlassen mögliche Anordnung des Höheren SS- und Polizeiführers zur Tötung des Polen K. zu erwirken, weil dieser von November 1941 bis zum 8. Mai 1942 30 seiner Landsleute aus persönlicher Rachsucht und um auf einfache Art und Weise zu Geld zu kommen, gegenüber der Gestapo bewusst wahrheitswidrig der Mitgliedschaft in einer Widerstandsorganisation und des Waffenbesitzes beschuldigt hatte, was deren Inhaftierung bis zur Aufklärung des Sachverhalts zur Folge hatte. Auf Anweisung des Dienststellenleiters hatte ein Sachbearbeiter den entsprechenden Bericht und Antrag entworfen und den Entwurf dem Angeklagten als dem zuständigen Abteilungsleiter vorgelegt. Der Angeklagte fügte dem vom Sachbearbeiter entworfenen Satz "er legte erst nach mehrfachen Vernehmungen, bei denen er ein höchst freches Benehmen zur Schau trug, ein Geständnis ab und gab an, dass er seine Angaben aus rein persönlichen Rachegefühlen heraus erstattet hatte" die unwiderlegbar zutreffende Begründung "und um auf einfache Art und Weise zu Geld zu kommen" hinzu, zeichnete den Entwurf ab und legte ihn seinem nächsten Vorgesetzten vor. Nach Eingang der beantragten Tötungsanordnung wurde ████ am 25. Juni 1942 unter Leitung des Angeklagten erhängt.

Die Annahme der Strafkammer, K. sei von den Haupttätern in einem der gesetzlichen Grundlage entbehrenden Verfahren rechtswidrig und vorsätzlich getötet worden und der Angeklagte habe in Kenntnis dieses Sachverhalts die Haupttat vorsätzlich unterstützt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Fehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer dem Angeklagten Handeln aus niedrigen Beweggründen anlastet.

Die Strafkammer geht von der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten aus, er habe "die Handlung K.s", durch die "50 polnische Landsleute in große Gefahr geraten" seien, "für schändlich und ungeheuerlich gehalten". Deshalb sei auch er für den vom Dienststellenleiter bereits zuvor beschlossenen Antrag auf "Sonderbehandlung" eingetreten. Die Nationalität ███ ████ habe für seine Entscheidung keine Rolle gespielt. Das von ihm für Friedenszeiten als unmöglich erachtete Verfahren habe er auf dem Hintergrund der Kriegsverhältnisse gewertet. Allerdings wäre er damals froh gewesen, wenn er an den Ereignissen nicht beteiligt gewesen wäre (UA S. 22, 23).

Dazu setzt sich die Strafkammer in Widerspruch, wenn sie dem Angeklagten auf UA S. 28 bis 30 zur Last legt, "die maßgebende Motivation" und "der entscheidende Antrieb" für seine Handlungsweise sei die Überlegung gewesen, dass K. "der Gestapo und damit dem Nationalsozialismus Schwierigkeiten bereitet" und, wie im Berichtsentwurf angeführt, "die Belange der geheimen Staatspolizei erheblich gefährdet und das Ansehen geschädigt" habe.

Denn die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten bedeutete zugleich, dass der Gedanke an die Nachteile, die ███ seinen 30 Landsleuten grundlos zugefügt hatte, die einzig maßgebende Erwägung war.

Allerdings hat der Angeklagte die oben wiedergegebene Formulierung des Berichtsentwurfs mit abgezeichnet. Dafür sind aber auch andere als die von der Strafkammer angenommenen Beweggründe denkbar, so zum Beispiel fehlender Mut zur Streichung oder die Überlegung, die Vorgesetzten würden eine derartige Änderung doch wieder rückgängig machen.

Für sich allein betrachtet würde zwar dieses Verhalten des Angeklagten die von der Strafkammer gezogene Schlussfolgerung zulassen.

Die Hinnahme seiner Einlassung jedoch schließt es aus, ihm anzulasten, er habe sich bei seiner Mitwirkung an der Tötung K.s maßgeblich vom Gedanken an die Interessen der Gestapo und des Nationalsozialismus leiten lassen.

Das gilt auch bei Berücksichtigung des vom Angeklagten in den Antragsentwurf eingefügten Zusatzes. Jene Aktivität bestätigt nur die eigene Aussage des Angeklagten, er selbst sei für den Antrag auf Anordnung der Tötung K.s eingetreten.

Über den Beweggrund besagt sie nichts, insbesondere steht sie der vom Angeklagten genannten und von der Strafkammer als unwiderlegt hingenommenen Motivation nicht entgegen.

Damit ist nicht dargetan, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Zutreffend bringt die Strafkammer auf UA S. 28 und (vgl. "auch") S. 50 zum Ausdruck, dass das Verhältnis zwischen dem von ███ gegebenen Anlass und der gegen ihn durchgeführten Maßnahme für sich allein keinen Schluss auf niedrige Beweggründe der an der Maßnahme Beteiligten zulässt. Sonstige Anhaltspunkte, aus denen dahingehende Schlüsse gezogen werden könnten, vermochte die Strafkammer nicht zu gewinnen. Nach der Überzeugung des Senats könnten auch in einer neuen Hauptverhandlung die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt und zusätzliche Anhaltspunkte für das Vorliegen niedriger Beweggründe nicht festgestellt werden. Damit ist unter gleichzeitiger Aufhebung der Gesamtstrafe das Verfahren im Fall K. wegen Verjährung mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO einzustellen.

SchumacherMillerMaier
WillmsMeyer