Revision: Schuldspruch zu versuchtem Raub geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 757/83
- Datum
- 13.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zueignungsabsicht ist Voraussetzung für Diebstahl und Raub; fehlt sie hinsichtlich der tatsächlich weggenommenen Sachen, kommt eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls/Raubes nicht in Betracht.
Erkennt der Täter irrtümlich den vermuteten Inhalt eines weggenommenen Gegenstands erst nach der Wegnahme und gibt die Sache ohne Erwerb des Vermögensvorteils zurück, liegt hinsichtlich des ursprünglich angestrebten Vermögensvorteils regelmäßig nur ein Versuch vor.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn dadurch keine Verteidigungsnachteile für den Angeklagten entstehen (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens (§ 21 StGB) müssen die Feststellungen und die Begründung so konkret sein, dass das Revisionsgericht die Nachprüfbarkeit gewährleisten kann; pauschale Hinweise (z. B. 'zielgerichteter Angriff', 'keine Erinnerungslücken') genügen nicht.
Die Änderung des Schuldspruchs kann Auswirkungen auf das Strafmaß haben; ist eine mögliche Strafmilderung (vgl. §§ 23, 49 StGB) nicht hinreichend berücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 757/83 vom 13. Januar 1984
in der Strafsache gegen den Bauschlosser Hans-Joachim ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 1983 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Ad
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Raubes in Tateinheit mit“ (richtig: vorsätzlicher) „Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat der Angeklagte mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Bei der gewaltsamen Wegnahme der Umhängetasche der Überfallenen kam es dem Angeklagten nur auf das von ihm – zu Unrecht – darin vermutete Geld an. Als er den Irrtum erkannte, warf er die Tasche samt dem darin befindlichen Reisepass – von dem noch nicht einmal festgestellt ist, dass der Angeklagte ihn bemerkt hatte – fort. Somit fehlt es hinsichtlich der tatsächlich weggenommenen Gegenstände an der in §§ 242, 249 StGB vorausgesetzten Zueignungsabsicht; hinsichtlich des Geldes ist die Tat aber nur bis zum Versuch gediehen (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 und ständige Rechtsprechung). Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Bereits die Änderung des Schuldspruchs nötigt im Hinblick auf die Möglichkeit der Strafmilderung gemäß §§ 23, 49 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Ein weiterer den Strafausspruch betreffender Rechtsfehler liegt darin, dass die Strafkammer eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten mit unzureichender Begründung ausgeschlossen hat. Sie hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine Blutalkoholkonzentration „zwischen 1,8 und 2,4 ‰“ angenommen (UA Bl. 13). Die mitgeteilten Anknüpfungstatsachen (UA Bl. 6) sind jedoch so unvollständig und ungenau, dass das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das Ergebnis entsprechend den Grundsätzen der Lebenserfahrung und den wissenschaftlichen Erkenntnissen gewonnen wurde.
Überdies hat das Gericht seine Auffassung, die Voraussetzungen des § 21 StGB hätten trotz des festgestellten Blutalkoholgehalts nicht vorgelegen, nur mit dem Hinweis auf den gezielten Angriff des Angeklagten, sein unauffälliges äußeres Erscheinungsbild und das Fehlen von Erinnerungslücken begründet. Auch diese Ausführungen sind unzureichend. Die Umschreibung des Täterverhaltens ist so allgemein gefasst, dass sie nicht erkennen lässt, welche Verhaltensweisen damit im Einzelnen gemeint sind und inwieweit ihnen Beweiswert im Sinne der vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerung zukommt. Zielgerichtetes (planvolles) Vorgehen und unauffälliges (situationsangepasstes) Verhalten können zwar je nach Sachlage unterschiedlich gewichtige Anzeichen für intaktes oder nicht erheblich vermindertes Hemmungsvermögen sein. Das gilt z. B. für Handlungen, die erkennen lassen, dass der Täter bei der Verfolgung seines Ziels unschwer auch Zurückhaltung üben kann, wenn bestimmte Umstände dies nahelegen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 – 3 StR 403/83). Das muss aber nicht so sein, und auch ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen ist nicht ohne Weiteres ein Indiz in diesem Sinne (vgl. BGH NStZ 1982, 243; 1983, 19 – jeweils mit Nachweisen). Andere Handlungen, auf die die genannten Umschreibungen ebenfalls zutreffen, erst recht der „zielgerichtete Angriff“, können gerade Ausdruck einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens sein. Aus diesen Gründen war eine nähere Darstellung der für die Annahme der Strafkammer maßgebenden Verhaltensweisen und, falls andere Handlungen auf das entgegengesetzte Ergebnis hindeuten, eine Abwägung mit jenen unverzichtbar.
| Miß | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |