Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung des Verfahrens auf Mord; Tateinheit von Mord und Raub erwogen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 757/78
Datum
05.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das ihn wegen Mordes und versuchter räuberischer Erpressung verurteilte. Zentral war die Frage, ob der Aneignungsvorsatz bis zur Wegnahme fortbestand, sodass die Tötung der Wegnahme diente und Raub/Erpressung in Tateinheit mit Mord vorliegt. Der Senat sah keinen Rechtsfehler beim Mordschuldspruch, entschied im Zweifel zugunsten des Angeklagten und beschränkte das Verfahren nach §154a Abs.2 StPO auf die Verfolgung wegen Mordes; die sonstige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt der Aneignungsvorsatz bis zur endgültigen Wegnahme bestehen, kann die gesamte Gewaltanwendung einschließlich der Tötung der Wegnahme dienen; dann liegen Raub oder räuberische Erpressung in Tateinheit mit Mord vor.

2

Bei Tateinheit mehrerer Delikte wird im Rahmen der Gesamtwürdigung nur eine einheitliche Strafe verhängt.

3

Bei Zweifeln darüber, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt, ist zugunsten des Angeklagten die für ihn günstigere Rechtsauffassung heranzuziehen.

4

Das Gericht kann gemäß §154a Abs.2 StPO das Verfahren auf bestimmte Anklagepunkte beschränken, wenn dies zur klaren Bestimmung des Verfahrensgegenstands geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Kassel, 13. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 757/78

in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz Otto Johannes A ██ aus ████, geboren am ███ 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Januar 1979

Tenor

1. Das Verfahren wird auf die Strafverfolgung wegen Mordes beschränkt.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Kassel vom 13. September 1978 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter räuberischer Erpressung zu lebenslanger Strafe und einer – gem. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommenden – Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Schuldspruch und Strafausspruch wegen Mordes zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Nach den Ausführungen Bl. 13/14 UA besteht die – hier sogar naheliegende – Möglichkeit, dass der Angeklagte seinen Entschluss, die ersehnte Beute zu machen, bis zu deren Aneignung nicht aufgegeben hat, dass vielmehr die gesamte Gewaltanwendung einschließlich der Tötung auch der endgültigen Wegnahme dienen sollte und gedient hat. Dann wäre nicht eine in Tatmehrheit zum Mord begangene versuchte räuberische Erpressung, sondern eine vollendete räuberische Erpressung oder ein vollendeter Raub gegeben, die jedoch in Tateinheit zum Mord stünden. In diesem Falle kann nur eine Strafe verhängt werden; das ist hier die lebenslange Freiheitsstrafe. Der Senat ist nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen, dass dieser den Aneignungsvorsatz nicht aufgegeben hat. Er hat das Verfahren gem. § 154a Abs. 2 StPO i. d. F. des StVAG vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) auf die Strafverfolgung wegen Mordes beschränkt; mithin bleiben nur Schuld- und Strafausspruch wegen des Mordes bestehen.

SchumacherKirchhofRaff
WillmsMeyer
Beschränkung des Verfahrens auf Mord; Tateinheit von Mord und Raub erwogen — Themis