Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Berufsverbots mangels Gefährlichkeitsprüfung — Revision teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 757/52
Datum
02.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt; zusätzlich wurde ihm für fünf Jahre verboten, weibliche Lehrlinge zu halten. Die Revision ließ die Strafzumessung stehen, hob jedoch das Berufsverbot auf und verwies die Sache zurück. Das Berufsverbot sei nur als Sicherungsmaßnahme zulässig, wenn eine konkrete Prüfung der künftigen Gefährdungslage und der Erforderlichkeit der Höchstdauer erfolgt ist. Mangels solcher Begründung ist die Maßnahme nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sicherungsmaßnahme nach § 42 I StGB ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.

2

Bei der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme ist die Gefährlichkeitsprognose für den Zeitpunkt zu prüfen, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird.

3

Das Gericht hat die Darlegungs- und Prüfpflicht, konkret zu begründen, warum die Höchstdauer der Maßnahme erforderlich erscheint.

4

Unterbleibt die erforderliche Prüfung oder Begründung der Gefährdungslage und der Dauer, ist die angeordnete Sicherungsmaßnahme aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 2. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneidermeister Karl ██████ aus ████████, geboren am ██ 1899 in ████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 2. September 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden ist, weibliche Lehrlinge zu halten.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten, der als Schneidermeister ein ihm zur Ausbildung anvertrautes 15-jähriges Lehrmädchen fortgesetzt unsittlich berührte und dies einmal auch gewaltsam tat, wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Nr. 1 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat es ihm außerdem auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, weibliche Lehrlinge zu halten.

Seine Revision rügt angeblich falsche Anwendung der erwähnten Strafbestimmungen. Was sie zur Rechtfertigung dieser Rügen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Die infolge der Revisionsbegründung gebotene allseitige Prüfung des Urteils muss jedoch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Sicherungsmaßnahme führen. Die Strafkammer rechtfertigt diese Entscheidung mit der Erwägung, der Angeklagte habe die Verbrechen unter grober Verletzung der ihm kraft seiner Stellung als Lehrherr obliegenden Pflichten begangen; er habe gezeigt, „dass er die für die Ausbildung von weiblichen Lehrlingen erforderliche sittliche Qualifikation nicht besitzt; es müsse verhindert werden, dass er nach seiner Strafverbüßung erneut junge Mädchen in seinem Betriebe sittlich gefährdet“.

Diese Begründung vermag das Verbot nicht zu tragen. Die Sicherungsmaßnahme nach § 42 l StGB ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Ob von dem Verurteilten eine solche Gefahr ausgeht, ist für den Zeitpunkt, in dem er aus der Strafhaft entlassen werden wird, zu prüfen (RGSt 74, 55). Dies zu prüfen, hat die Strafkammer unterlassen. Sie hätte ferner begründen müssen, warum sie die Höchstdauer der Maßnahme nach § 42 l für erforderlich hält. Im Übrigen bestünden gegen das Berufsverbot, und zwar auch gegen die Maßnahme in ihrer Beschränkung, keine Bedenken (vgl. RG in DJ 1937 Seite 819).

Dr. MoerickeWernerDr. Ortlieb
Dr. DotterweichDr. Sauer
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