Treffer
BGH Urteil

Wegfall der KRG-Anwendbarkeit: Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 757/51
Datum
12.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Menschlichkeitsverbrechens, schwerem Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung ein. Der BGH stellte fest, dass die Ermächtigungsverordnung zur Anwendung des KRG aufgehoben war und daher Menschlichkeitsverbrechen nicht mehr verfolgbar sind. Deshalb hob der Senat den Strafausspruch auf und wies die Sache zur Neufestsetzung der Strafe für schweren Landfriedensbruch mit Freiheitsberaubung an die Strafkammer zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung besatzungsrechtlicher Strafnormen endet mit dem Wegfall der die Anwendung ermöglichenden Verordnung; danach dürfen diese Normen nicht mehr Grundlage einer Verurteilung sein.

2

Ein früheres Revisionsurteil ist nach § 358 Abs. 1 StPO bindend; hat das Revisionsgericht Verjährungsfragen geprüft und entschieden, kann die Verjährung in späteren Verfahren nicht erneut zuungunsten des Angeklagten festgestellt werden.

3

Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt, wenn für gleichartige gesetzliche Schuldverhältnisse derselbe Strafrahmen angewandt wird; unterschiedliche Einzelstrafen sind daher nicht ohne Weiteres verfassungswidrig.

4

Beeinträchtigt die Unanwendbarkeit eines zuvor angenommenen Tatbestands das Strafmaß zulasten des Angeklagten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Naumburg, 25. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlachter Heinrich August H[REDACTED], geboren am 16. August 1905 in [REDACTED] bei [REDACTED], wegen schweren Landfriedensbruchs und Freiheitsberaubung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Naumburg vom 25. September 1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten am 15. April 1949 wegen Menschlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof in Köln durch Urteil vom 19. September 1950 das Urteil des Schwurgerichts im Strafausspruch aufgehoben; im Übrigen hat es die Revision mit dem Zusatz verworfen, dass die Verurteilung wegen Körperverletzung wegfiel. Das neue Schwurgericht hat den Angeklagten am 25. September 1951 wegen Menschlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt; sie ist nur zum Teil begründet.

1.) Richtig ist, dass schon zur Zeit, als das angefochtene Urteil erging, eine Verurteilung aus dem KRG Nr. 10 nicht mehr zulässig war. Denn die britische Militärregierung hatte schon am 31. August 1951 die VO Nr. 47, die die deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG ermächtigte, mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben. Am 31. August hörte also die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte für die Verfolgung wegen Menschlichkeitsverbrechen auf. Dass das Urteil des OGH Köln vor diesem Zeitpunkt auch die Schuld wegen des Menschlichkeitsverbrechens rechtskräftig festgestellt hatte, konnte hieran nichts ändern. Das Schwurgericht durfte mithin nur noch wegen des schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung eine Strafe verhängen.

2.) Die Behauptung der Revision, die Strafverfolgung sei verjährt, ist schon deshalb hinfällig, weil die bindende Kraft des früheren Revisionsurteils entgegensteht. Dieses Urteil befasst sich zwar nur hinsichtlich der leichten Körperverletzungen (die dem Angeklagten zur Last gelegt wurden) ausdrücklich mit der Verjährung und scheidet diese Taten unter Berufung auf die VO des ZJA vom 23. Mai 1947 als verjährt aus, vgl. S. 6 der Urteilsabschrift Bl. 79 R der Akten des OGH 1 StS 28/50. Daraus folgt aber, dass das Revisionsgericht auch im Übrigen die Frage der Verjährung geprüft hat und die übrigen Taten als nicht verjährt anerkennt, ersichtlich deshalb, weil bei den damaligen gerichtsbekannten Verhältnissen die Verfolgung aller solcher Taten grundsätzlich aus politischen Gründen unterblieb. Diese rechtliche Beurteilung ist auch für das jetzige Revisionsgericht bindend (vgl. § 358 Abs. 1 StPO).

3.) Dass die Strafe, die gegen den Beschwerdeführer verhängt worden ist, höher ist als die gegen den früheren Mitangeklagten [REDACTED] festgesetzte, verstößt gegen keinen Rechtssatz, auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GrundG. Wie der erkennende Senat in der Sache 2 StR 121/51 vom 29. Mai 1951 (BGHSt 1, 183) dargelegt hat, besagt dieses Grundrecht nur, dass ohne Ansehen der Person geurteilt werden muss und dass deshalb gegen diejenigen, die nach einem bestimmten Gesetz schuldig sind, derselbe Strafrahmen anzuwenden ist; das ist hier geschehen.

4.) Die nicht mehr zulässige Anwendung des KRG Nr. 10 kann das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Das Urteil musste deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufgabe der nunmehr zur Entscheidung berufenen Strafkammer wird es sein, für den schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit Freiheitsberaubung eine Strafe festzusetzen.

Diese Strafe ist gemäß § 73 StGB aus § 125 Abs. 2 Satz 2 zu entnehmen; die Mindeststrafe beträgt demnach sechs Monate Gefängnis. Für die Höchststrafe ist § 358 Abs. 2 StPO maßgebend.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Sauer
Dr. KirchnerDr. Ludwig
Wegfall der KRG-Anwendbarkeit: Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen — Themis