Revision: Schuldspruch wegen schweren Raubes aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 75/75
- Datum
- 02.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich die strafrechtliche Qualifikation einer Tat durch Gesetzesänderung, hat das Revisionsgericht die geänderte Rechtslage nach § 354a StPO zu beachten.
Ein Revisionsgericht darf einen Schuldspruch nicht ohne Weiteres in einen anderen Straftatbestand umdeuten, wenn der Angeklagte nicht auf die geänderte rechtliche Würdigung hingewiesen wurde und sich seine Verteidigungsstrategie hierdurch geändert haben könnte.
Ist durch die Rechtsänderung die Grundlage des Schuldspruchs oder der Strafausspruch beeinträchtigt, ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Jugendstrafen ist im Rahmen der neuen Entscheidung zu prüfen, ob eine für den Angeklagten nachteilige Wirkung dadurch entstanden ist, dass frühere Jugendstrafen vor dem Urteil bereits verbüßt wurden und daher eine Bildung einer Einheitsstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG nicht möglich war, was als mildernder Umstand zu berücksichtigen sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 18. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 75/75
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gerhard Helmut S ███ aus Ko, geboren ██ █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 18. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Jugendstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten ██████ als Heranwachsenden wegen eines gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen zweier gemeinschaftlich versuchter und wegen zweier gemeinschaftlich vollendeter Diebstähle – Verbrechen, Vergehen nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 223, 223a, 239, 242, 243 Nr. 1 und 2 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 73, 74, 47, 43, 51 Abs. 2 StGB – zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.
Die Verurteilung wegen versuchten und vollendeten Diebstahls zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen war der Schuldspruch wegen Straßenraubes aufzuheben, weil Straßenraub seit dem 1. Januar 1975 nicht mehr schwerer Raub nach § 250 StGB, sondern nur noch ein einfacher Raub nach § 249 StGB ist. Das muss nach § 354a StPO auch das Revisionsgericht beachten. Der Senat sieht sich jedoch nicht in der Lage, den Schuldspruch insoweit in einfachen Raub zu ändern. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen liegt ein Verbrechen nach § 316a StGB aF und nF vor; der Angeklagte ist insoweit jedoch nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden und hätte sich nach Hinweis möglicherweise anders verteidigt. Mithin waren der Schuldspruch im Falle des Raubes und der damit tateinheitlich begangenen Taten sowie der Strafausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision jedoch zu verwerfen. In der neuen Hauptverhandlung wird das Gericht zu prüfen haben, ob möglicherweise eine Härte für den Angeklagten zu berücksichtigen ist, die dadurch entstand, dass das Urteil vom 7. März 1973 nicht mehr gemäß § 31 Abs. 2 JGG für die Bildung einer Einheitsstrafe herangezogen werden konnte, weil die dort ausgesprochene Jugendstrafe zwei Monate vor Erlass
des angefochtenen Urteils verbüßt war (vgl. BGH NJW 1953, 1879; BGHSt 12, 94, 95; 14, 287, 290).
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