Revision im Betrugsverfahren: Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 75/70
- Datum
- 27.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Schweigen des Sitzungsprotokolls beweist nicht, dass Urkunden in der Hauptverhandlung nicht vorgehalten oder verlesen worden sind; Urkunden können durch Vorhalt eingeführt werden, ohne dass dies protokolliert werden muss.
Beweisanträge sind unbeachtlich, soweit die begehrten Beweismittel für den vom Gericht getroffenen rechtlichen Tatbestand ohne Relevanz sind.
Für den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist maßgeblich, ob über bereits eingetretene bzw. vorhandene Tatsachen getäuscht wurde; bloße Prognosen oder Erwartungen für die Zukunft begründen keinen Betrug.
Geringe Auslieferungsmengen und sehr kurze Zeiträume nach Lieferung reichen nicht aus, um verlässliche Verkaufserfahrungen zu begründen; das Vorspiegeln nennenswerter Absetzungserfolge kann daher als unrichtig zu qualifizieren sein.
Ändert die Gesetzeslage hinsichtlich der Strafzumessung nach der Urteilsfindung, kann der Strafausspruch nicht in unveränderter Form bestehen bleiben; in solchen Fällen ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 7. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Hubert Opalla aus ███, geboren am 04. ████ 1925 in Heidelberg, – ██ –
die Sekretärin Helga Christa Rock aus ███, geboren am 2. ██ 1937 in Bremen, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,
██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ aus ███, Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte ████ in der Verhandlung,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. März 1969 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten waren Gesellschafter der von ihnen im Juni 1964 gegründeten █████ GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens war der Vertrieb eines damals neuartigen Warndreiecks mit eingebauter Blinkleuchte, das zur Absicherung von Gefahrenstellen im Straßenverkehr entwickelt worden war. Die Firma █████ GmbH gab die Geräte nicht einzeln ab, sondern suchte durch Zeitungsanzeigen Vertreter, die jeweils eine größere Anzahl von Warndreiecken – meist 32 Sätze à 12 Stück zum Preis von 16,75 DM je Stück – kaufen und als selbständige Zwischenhändler an die Endabnehmer absetzen sollten. Im Spätsommer und Herbst 1964 verhandelte der Angeklagte Opalla mit einer Reihe von Interessenten, die auf derartige Anzeigen hin mit der Firma █████ GmbH Verbindung aufgenommen hatten. Hierbei veranlasste er sechs dieser Interessenten durch die wahrheitswidrige Erklärung, das Warndreieck sei ein umsatzstarker und leicht absetzbarer Artikel, der in anderen Gebieten schon ausgeliefert und mit gutem Erfolg verkauft worden sei, zum Ankauf jeweils einer größeren Zahl von Geräten. Tatsächlich war das Warndreieck nicht marktgängig und konnte von den Vertretern teils überhaupt nicht, teils nur mit Verlust verkauft werden. Die Angeklagte Rock war in einem der sechs Fälle bei den Verhandlungen anwesend, ohne den – wie sie wusste – unrichtigen tatsächlichen Angaben des Angeklagten ██████ entgegenzutreten.
Das Landgericht hat den Angeklagten Opalla wegen Betrugs in sechs Fällen zu einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte ████████ wegen Betruges zu sechs Wochen Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revisionen
beider Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützt sind, haben nur zum Strafaussprach Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden:
1. Mit einer Reihe von Verfahrensbeschwerden machen die Revisionen Verfahrensverstöße nach § 261 StPO sowie die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend, weil das Landgericht polizeiliche Vernehmungsprotokolle, Fragebögen und Vertragsurkunden, zu deren Inhalt das Urteil Feststellungen enthält, in der Hauptverhandlung weder verlesen noch den Angeklagten oder Zeugen vorgehalten habe.
Die Verfahrensverstöße sind nicht bewiesen. Das Verhandlungsprotokoll enthält zwar keinen Vermerk über die Verlesung oder den Vorhalt der fraglichen Urkunden. Indessen können Urkunden durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden, ohne dass dieser Vorgang protokolliert werden muss (vgl. KMR, 6. Aufl., Anm. 7 zu § 250). Dem Schweigen des Sitzungsprotokolls lässt sich deshalb nicht entnehmen, dass die von den Beschwerdeführern bezeichneten Urkunden den Angeklagten oder Auskunftspersonen nicht vorgehalten worden sind. Die von den berufsrichterlichen Mitgliedern der Strafkammer zu dieser Frage abgegebenen dienstlichen Äußerungen ergeben nicht, dass derartige Vorhalte unterblieben sind.
2. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung Beweisanträge dazu gestellt, dass der von ihnen für das Warndreieck verlangte Preis marktgerecht gewesen und dass das Gerät in einer Autofachzeitschrift lobend erwähnt worden sei.
Zu Unrecht beanstanden die Revisionen die Zurückweisung dieser Beweisanträge. Das Urteil stützt sich im Schuldspruch allein darauf, dass das Warndreieck entgegen den Zusicherungen der Angeklagten nicht marktgängig war und demgemäß von den Erwerbern nicht oder nur mit Verlust verkauft werden konnte. Hierfür spielte es keine Rolle, ob der Preis für das Gerät unter Berücksichtigung der Kosten an sich marktgerecht kalkuliert und ob das Gerät technisch einwandfrei gestaltet und für den in Aussicht genommenen Zweck geeignet war. Deshalb sind alle Beweisanträge, die sich mit der Preiswürdigkeit und der technischen Eignung des Geräts befassen, und die an die Ablehnung dieser Beweisanträge anknüpfenden Verfahrensrügen gegenstandslos.
3. Die Angeklagte █████████ hat in der Hauptverhandlung unter Beweis gestellt, dass die Angeklagten sich zu Beginn ihrer Verkaufstätigkeit durch einen Rechtsanwalt hatten beraten lassen, der insbesondere die Vertragsmuster überprüft und erklärt habe, es seien keine Bedenken zu erheben. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt. Dies rügt die Revision der Angeklagten ███ vergeblich. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt und ist im Urteil von der Wahrunterstellung nicht abgewichen (S. 7 UA).
II. Sachbeschwerde des Angeklagten Opalla:
4. Die Ausführungen der Revision zum Schuldspruch stehen zu einem erheblichen Teil in Widerspruch mit den Feststellungen. Was der Beschwerdeführer darüber hinaus vorträgt, ist unbegründet. Insbesondere steht die Feststellung, dass der Angeklagte in den Fällen der Verurteilung mit dem Begriff „Verkaufsschlager“ schon bestehende Verkaufserfahrungen vorgespiegelt hat, nicht in Widerspruch dazu, dass er mit demselben Begriff in einem anderen Fall, in dem es nicht zur Verurteilung gekommen ist, nur eine Erwartung für die Zukunft ausdrücken wollte. Auch die Meinung der Revision, es fehle in den Fällen KCh, KaCh und █████ an einem Vermögensschaden, ist nicht richtig. Das Landgericht hat den Vermögensschaden für alle Fälle der Verurteilung rechtlich einwandfrei dargelegt (S. 22 UA oben).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Fehler erkennen. Hierzu ist nur folgendes zu bemerken:
In den Fällen ZC, KCh, █████ und █████ hat das Landgericht zutreffend Täuschungshandlungen im Sinne des § 263 StGB darin gesehen, dass der Angeklagte ███ das Warndreieck als einen Artikel hingestellt hat, der von anderen Kunden der Firma ██████ GmbH** in anderen Gebieten bereits mit erheblichem Erfolg verkauft worden sei. In Wahrheit lagen zur Zeit der Vertragsabschlüsse keinerlei Verkaufserfahrungen vor, weil der Hersteller der Warndreiecke noch keine Geräte zum Verkauf ausgeliefert hatte.
Auch in den Fällen RC** und ███ ist der Angeklagte ██ zu Recht wegen Betruges verurteilt worden. Die Urteilsfeststellungen im Zusammenhang ergeben, dass auch zum Zeitpunkt der Verhandlungen des Angeklagten mit diesen Kunden noch keine günstigen Verkaufserfahrungen gemacht
worden waren. Als der Angeklagte mit den Kunden ███ und █████ über den Verkauf von Warndreiecken verhandelte, hatte zwar der Hersteller die ersten Geräte schon an die Firma █████ GmbH ausgeliefert. Hierbei handelte es sich jedoch nur um 380 Stück. Dies entsprach etwa der Menge, die in der Mehrzahl der Fälle jeder einzelne Kunde bei der Firma ████ GmbH bestellt hatte. Im Verhältnis zum gesamten Geschäftsvolumen war das ein unbedeutender Warenposten. Schon wegen dieser geringen Anzahl der für den Verkauf zur Verfügung stehenden Geräte lagen bei den Verhandlungen mit den genannten Kunden Verkaufserfolge nennenswerten Umfangs, wie sie allein für die Kaufentscheidung der Kunden von Bedeutung waren, entgegen der Zusicherung des Angeklagten nicht vor. Zudem war die Zeitspanne zwischen der Auslieferung der 380 Geräte und den Verhandlungen mit den Kunden ████ und ██████ – sie betrug höchstens acht Tage – zu kurz, um zuverlässige Erfahrungen über die Absetzbarkeit der Warndreiecke zu gewinnen.
3. Im Strafausspruch kann das Urteil wegen der durch das Erste Strafrechtsreformgesetz eingetretenen Gesetzesänderung (§ 14 StGB) nicht bestehen bleiben.
Sachbeschwerde der Angeklagten R[ock]:
I. Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Was die Revision hierzu vorträgt, ist unbegründet.
Die vom Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Senat in den Vordergrund gestellte Behauptung, die Angeklagte sei bei der Verhandlung des Mitangeklagten Opalla mit dem Geschädigten KCh nicht zugegen gewesen, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die Urteilsfeststellungen, die besagen, dass die Angeklagte bei der fraglichen Verhandlung am 4. August 1964 anwesend war (S. 13 UA). Die Feststellungen zu diesem Punkt sind eindeutig und stehen nicht in Widerspruch zum übrigen Urteilsinhalt. Dahinstehen kann, ob sich aus der Wiedergabe der Aussage des Zeugen Krapf im Sitzungsprotokoll Zweifel an der Anwesenheit der Angeklagten bei jener Besprechung herleiten lassen. Ein Widerspruch zwischen der protokollierten Aussage des Zeugen und den Feststellungen in den Urteilsgründen kann die Revision nicht begründen.
2. Auch bei der Angeklagten ████████ muss der Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Strafkammer bei Geltung des § 14 StGB n.F. möglicherweise auf eine Geldstrafe erkannt hätte.
IV. Die Entscheidungen über die Auslagen der teilweise freigesprochenen Angeklagten hat der Senat nicht nachzuprüfen, weil das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfange Bestand hat.
| Baumgarten | Baldus | Meyer | |||
| Willms | Meise |