Revision verworfen: Verurteilung wegen Begünstigung im Amt und Urkundenunterdrückung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 7/57
- Datum
- 20.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung, einen hilfsweise gestellten Antrag auf Ortsbesichtigung oder Zeugenvernehmung im Urteil nicht ausdrücklich zu beschließen, führt nur dann zur Aufhebung, wenn die unterlassene Beweiserhebung für die Entscheidungsfindung von Bedeutung gewesen wäre.
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur Vornahme jeder denkbaren Beweiserhebung; ein Augenschein ist entbehrlich, wenn er nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erforderlich ist.
Beweisanträge, die auf die Infragestellung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Mitangeklagten zielen, müssen so konkreten Inhalt haben, dass erkennbar ist, welche entscheidungserheblichen Tatsachen hierdurch bestritten werden sollen.
Die Begünstigung im Amt nach § 346 StGB ist ein Verbrechen mit grundsätzlicher Zuchthausandrohung; auch bei mildernden Umständen darf die Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat liegen, sodass § 27b StGB auf Verbrechen keine Anwendung findet.
Ein Verbotsirrtum entlastet nur, wenn sich aus den Umständen ein verständlicher und zureichender Anlass für den Annahme der Rechtmäßigkeit des Handelns ergibt; allgemeine dienstliche Belehrungen genügen hierfür nicht ohne weiteres, wenn das Gericht das Gegenteil feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Hauptkommissar B (i. West—), geboren am █, wegen Begünstigung im Amt u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. August 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung (§ 348 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen
a) Der hilfsweise gestellte Antrag des Verteidigers, eine Ortsbesichtigung mit dem Lkw des Zeugen KR ████ vorzunehmen, ist im Urteil nicht ausdrücklich beschieden worden. Darin liegt ein Verfahrensfehler (vgl. RGSt 65, 351), sofern es sich nicht um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Dies wäre an sich nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift anzunehmen, die keinen Beweissatz vermerkt hat (§ 274 StPO). Nach dem Sachverhalt in seinem Zusammenhang kann jedoch dem Antrag im Wege der Auslegung ein Beweisthema im Sinne der Bemerkungen der Revision hierzu unter a) und b) zugrunde gelegt werden, wonach also bewiesen werden sollte, dass nicht der Anschein einer Übertretung vorlag und dass das Einschreiten des Mitverurteilten █████ völlig willkürlich war. Dagegen lässt sich nicht weitergehend im Wege der Auslegung auch unterstellen, dass der Antrag auf Ortsbesichtigung den Nachweis der Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten █████ erkennbar bezweckt hat. Dazu geben die gesamten Umstände keine ausreichende Rechtfertigung.
Der Antrag auf Ortsbesichtigung konnte nach dem Gesetz abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Dies ist aber nicht geschehen, jedenfalls nicht ausdrücklich.
Indessen kann auf dieser Unterlassung das Urteil nicht beruhen. Denn die Frage, ob in dem Abstellen des Lastkraftwagens auf der Dietigheimer Straße eine Verkehrsübertretung zu finden war, hat die Strafkammer ausdrücklich offengelassen. Über das erste Einschreiten des Mitangeklagten heißt es im Urteil nur, dieser habe gemeint, dass das Parken des Lastzuges verkehrswidrig sei, weil die Dietigheimer Straße an dieser Stelle eine Krümmung aufweise; deshalb habe er dem Fahrer gesagt, dass er seinen Lastwagen nicht in der Kurve parken dürfe. Ersichtlich kam es der Strafkammer auf dieses erste Einschreiten des Polizeibeamten nicht an, so dass eine Ortsbesichtigung tatsächlich bedeutungslos war. Für die Strafkammer war allein entscheidend, dass Josef KR ████ dem Mitverurteilten █████ bei der späteren, auf jeden Fall rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt Widerstand geleistet hat, als dieser nämlich die Personalien des Josef KR ████, der ihn beleidigt und den Besitz eines Führerscheins geleugnet hatte, näher ermitteln wollte. In der Tat handelt es sich im vorliegenden Fall nur um diesen Vorgang und die von dem Mitverurteilten █████ mit Bezug hierauf eingereichte Strafanzeige wegen Widerstands und um deren Behandlung durch den Angeklagten als den verantwortlichen Leiter der städtischen Polizei. Eine Ortsbesichtigung konnte zu keiner anderen Beurteilung führen.
Unter diesen Umständen liegt auch keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO vor. Durch eine Ortsbesichtigung die Glaubwürdigkeit des Mitverurteilten █████ nachzuprüfen, brauchte sich die Strafkammer nicht aufzudrängen.
b) Das Urteil bezeichnet es als unerheblich, ob sich erst auf Zureden seiner Amtsgenossen der Mitverurteilte █████ nach Abfassung der Anzeige entschlossen hat. Damit ist für möglich erklärt, dass die genannten Beamten dem Mitverurteilten █████ zur Anzeige geraten haben. Hiernach kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass der hilfsweise gestellte Antrag des Verteidigers nicht förmlich in den Urteilsgründen beschieden worden ist, der dahin ging, diese Beamten als Zeugen darüber zu vernehmen, dass sie dem Mitverurteilten █████ zur Anzeige geraten hatten. Zur weiteren Klärung des allein zur Beurteilung stehenden Sachverhalts, wie die Anzeige des Mitverurteilten █████ von der Polizeidienststelle behandelt worden ist, drängte sich der Strafkammer die bezeichnete Zeugenvernehmung auch nicht auf. Es blieb ihr überlassen, aus der Unterstellung, dass die Amtsgenossen des Mitverurteilten █████ diesem möglicherweise zur Anzeige geraten hatten, für oder gegen die Glaubwürdigkeit des KR ████ Folgerungen zu ziehen. Die Behauptung der Revision, dass Gegenstand des Beweisantrags unmittelbar die Glaubwürdigkeit des Mitverurteilten █████ gewesen sei, trifft nach der Sitzungsniederschrift nicht zu.
c) Der erste Beweissatz des Hilfsantrags des Verteidigers auf Vernehmung des Lehrers an der Polizeischule ██████, Pol.O.Komm. ███████, als Zeugen ist als wahr unterstellt worden. Mit ihm war behauptet worden, es sei in den Lehrgängen, an denen auch der Angeklagte teilgenommen habe, mehrfach gelehrt worden, dass der Polizeidienstvorgesetzte berechtigt und unter Umständen verpflichtet sei, die Entscheidungen und Entschließungen der ihm unterstellten Beamten zu überprüfen, Fehler festzustellen und die Entschließungen zu korrigieren. Die Revision rügt auch lediglich, die Strafkammer habe den dazu gestellten Ergänzungsantrag nicht beschieden; danach sollte der benannte Zeuge ferner bekunden, dass dem Angeklagten in der Polizeischule auch ausdrücklich gelehrt worden sei, Anzeigen oder Meldungen eines Polizeibeamten, die von dem Dienstvorgesetzten korrigiert worden seien, brauchten nicht weitergeleitet zu werden.
Indessen stellt das Urteil ausdrücklich fest, dass aus dieser Belehrung in der Polizeischule nicht entnommen werden kann, ein dienstlicher Vorgang, der trotz des Missgriffs des untergebenen Beamten eine verfolgbare strafbare Handlung enthält, könne von der Weitergabe an die zuständige Stelle ausgeschlossen werden. Überdies handelte es sich nach dem Sachverhalt des Urteils bei der Anzeige des Mitverurteilten █████ nicht um eine von dem Angeklagten „korrigierte“ Anzeige. Deshalb kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass der ergänzend gestellte Hilfsbeweisantrag des Verteidigers nicht ausdrücklich in den Gründen beschieden worden ist.
II. Sachlich-rechtliche Rügen
Die Strafzumessungsgründe werden von der Revision als offensichtlich widersprüchlich und rechtlich fehlerhaft beanstandet. Sie sieht darin eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO.
Die Folgerungen der Revision aus dem Satz der Urteilsgründe: „Es kam daher (wegen des Verbots der Schlechterstellung) beim Angeklagten nur eine Gefängnisstrafe in Betracht“, sind indessen nicht berechtigt. Denn nach § 346 StGB wird das Verbrechen der Begünstigung im Amt grundsätzlich mit Zuchthaus bestraft, und auch bei mildernden Umständen darf Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat bemessen werden. Der erwähnte Satz der Urteilsgründe ist daher durchaus verständlich. Die Bestimmung des § 27b StGB war nicht anwendbar, weil sie nur bei Vergehen oder Übertretungen gilt, dagegen nicht auch bei Verbrechen.
III. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeklagten ist ausgeräumt. Die Strafkammer stellt fest, dass sich aus der Belehrung in der Polizeischule jedenfalls nicht ergebe, ein Dienstvorgang könne von der Weitergabe an die zuständige Stelle ausgeschlossen werden, wenn er trotz des Missgriffs des untergebenen Beamten eine verfolgbare strafbare Handlung enthält. Nach dem Urteilszusammenhang war die Strafkammer auch zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht etwa an eine solche Befugnis zur Zurückhaltung geglaubt hat.
Die Folgerungen der Strafkammer, aus dem Schreiben des Angeklagten an den Regierungspräsidenten ergebe sich für sie zur Gewissheit, dass er eine Widerstandshandlung des Josef KR ████ gegenüber █████ im Sinne des § 113 StGB für vorliegend erachtet habe, ist möglich und kann daher rechtlich nicht beanstandet werden.
Die Revision des Angeklagten ist hiernach zu verwerfen.
Dr. Baldus Prof. Dr. Busch
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges | ||
| Scharpenseel |