Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsanordnung aufgehoben; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 756/82
Datum
16.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Vergewaltigung mit angeordneter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf, da die Voraussetzungen dafür nicht ausreichend festgestellt waren, verwies die Sache insoweit zurück. Die übrige Revision wurde verworfen, da keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung oder Strafzumessung vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung der §§ 261, 337 StPO ist als Verfahrensrüge unzulässig, wenn sie im Wesentlichen sachlich-rechtliche Angriffe auf Beweiswürdigung und Strafzumessung enthält und damit die Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllt.

2

Das Revisionsgericht prüft die Sachrüge umfassend; eine Verurteilung bleibt jedoch bestehen, wenn das Tatgericht die maßgeblichen Umstände (z. B. Alkoholisierung) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert und gewürdigt hat.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass die (erhebliche) Verminderung der Schuldfähigkeit auf einer krankhaften psychischen Störung beruht (dauernde psychische Erkrankung, Schwachsinn im medizinischen Sinn oder andere schwere seelische Abartigkeit); bloße Charaktermängel oder alkoholbedingte Hemmungsreduktionen genügen nicht.

4

Ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nachträglich nachgewiesen werden können, hat das Revisionsgericht insoweit an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 7. Juni 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Winfried █████████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ 1934 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B., Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Juni 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

I.

Die Rüge der Verletzung der §§ 261, 337 StPO enthält neben Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung nur sachlich-rechtliche Erwägungen. Als Verfahrensrüge ist sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

II.

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat, auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens des Angeklagten zum Schuldspruch und zum Strafausspruch, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Der auf Grund der Aussagen der Frau ███████ festgestellte äußere Tathergang, die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte ein zweites Mal an die Frau heranzukommen versuchte, sowie die vier einschlägigen Vortaten berechtigten die Strafkammer zu dem Schluss, der Angeklagte habe es auch dieses Mal auf die gewaltsame Durchführung des Geschlechtsverkehrs abgesehen gehabt. Bei der Beweiswürdigung hat das Gericht die Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit stark alkoholisiert war, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert und berücksichtigt.

Ebenso hat das Gericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der versuchten Vergewaltigung vorliege, sowie bei der konkreten Strafbemessung die Alkoholisierung und die sonstigen insoweit bedeutsamen Gesichtspunkte in der gebotenen Weise erörtert.

2. Dagegen sind die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bedenkenfrei festgestellt.

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist (trotz missverständlicher Formulierungen auf UA S. 23) die Überzeugung der Strafkammer davon zu entnehmen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass diese Verminderung auf einer krankhaften Veranlagung des Angeklagten beruht. Die Strafkammer hat zwar dargelegt, welche Voraussetzungen von der Rechtsprechung insoweit gefordert werden, und allgemein ausgeführt, dass bei dem Angeklagten ein derartiger Krankheitszustand vorliege (UA S. 27). Sie hat jedoch im Einzelnen nur festzustellen vermocht, der Angeklagte verfüge über eine sehr niedrige Intelligenz an der Grenze zum Schwachsinn, sei willensschwach, gefühlsarm, bindungsschwach und stark sexuell triebhaft. Seine Haltlosigkeit und Willensschwäche führten immer wieder dazu, dass er seiner Neigung zu gelegentlichem Alkoholmissbrauch nachgebe. Nach – auch nur geringfügigem – Alkoholkonsum bringe er gegenüber seiner starken sexuellen Triebhaftigkeit nicht genügend Hemmungen auf. In diesem Zustand habe er, bei zunehmender Rückfallgeschwindigkeit, bereits fünf Sexualstraftaten begangen (UA S. 28). Damit werden aber als Ursache für den Alkoholkonsum und die Triebtaten nur für eine Unterbringung nicht ausreichende Charaktermängel dargelegt. Die Strafkammer selbst bringt dies zusätzlich zum Ausdruck mit der Feststellung, der Angeklagte sei dann, wenn er keinen Alkohol getrunken habe, uneingeschränkt schuldfähig; eine dauernde oder längere psychische Erkrankung, ein Schwachsinn im medizinischen Sinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit lägen bei ihm nicht vor (UA S. 27). Danach ist auch hinsichtlich seiner Neigung zum Alkoholkonsum ein derartiger Krankheitszustand nicht festgestellt.

Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung doch vorliegen und nachgewiesen werden können, war die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

MaierMölsNiemöller
MeyerGollwitzer
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