Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten Mordes; Sicherungsverwahrung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 75/68
Datum
03.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes verurteilt, nachdem er mit einem gestohlenen Pkw auf einen Polizisten zufuhr. Die Revision des Angeklagten und die der Staatsanwaltschaft wurden verworfen. Der BGH bestätigt bedingten Tötungsvorsatz und das Vorliegen niedriger Beweggründe; die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung von Sicherungsverwahrung wurden verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) ist anzunehmen, wenn der Täter in Kenntnis der konkreten Gefährdung handelt und den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt; hierbei ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich des für den Täter erkennbaren Gefährdungspotenzials zu würdigen.

2

Niedrige Beweggründe i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB liegen auch vor, wenn der Täter versucht, einen Menschen zu töten, um sich der drohenden Festnahme zu entziehen oder die widerrechtlich erlangte Freiheit zu bewahren.

3

Die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a StGB setzt eine überzeugende Gesamtwürdigung voraus, die einen eingewurzelten, durch Übung erworbenen Hang zum Verbrechen erkennen lässt; bloße Einzelfakten oder eine Tatserie ohne entsprechende persönlichkeitsbezogene Prägung genügen nicht.

4

Eine Verfahrensrüge wegen angeblich unzureichender Sachverhaltsaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist in der Revision unzulässig, wenn sie nicht in der in § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Form erhoben wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Darmstadt, 27. Oktober 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 3. Juli 1968 in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Schreinergesellen Helmut ███, dort geboren am ██████████ 1943, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 27. Oktober 1967 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr, nachdem er am 22. November 1965 aus einer Strafanstalt entwichen war, am 30. November 1965 in einem von ihm am Tag zuvor gestohlenen Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h auf einen auf der Straße stehenden Polizisten zu, obwohl er dessen Haltezeichen erkannt hatte. Dem Beamten gelang es, in letzter Sekunde zur Seite zu springen und sich auf diese Weise zu retten. Der Angeklagte konnte, wie er es beabsichtigt hatte, entkommen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes, die Staatsanwaltschaft will erreichen, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und dass gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten.

1.) Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, dass das Schwurgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Rüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig.

2.) Die auf die Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht hält es für erwiesen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Polizeibeamten zugefahren ist. Er habe sich, selbst um den Preis tödlicher Verletzungen des Beamten, die Durchfahrt erzwingen wollen, um den Diebstahl des Kraftwagens zu verdecken, aber auch um sich die gewonnene Freiheit zu erhalten und nicht wieder in die Strafanstalt zurückgebracht zu werden. Er sei deshalb des versuchten Mordes schuldig.

Diese Erwägungen des Schwurgerichts sind rechtsfehlerfrei.

Das Gericht hat bei der Prüfung, ob bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten zu bejahen ist, zutreffend den gesamten Geschehensablauf ins Auge gefasst und dabei die akute, für den Angeklagten erkennbare Gefahrenlage des Beamten ebenso eingehend gewürdigt wie das Fahrverhalten des Angeklagten. Die Ausführungen hierzu enthalten keinen Rechtsfehler. Auch die Revision erhebt insoweit keine substantiierten Einwendungen.

Rechtlich bedenkenfrei ist aber auch die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 StGB gegeben seien. Dabei kann unerörtert bleiben, ob der Angeklagte den Diebstahl des Kraftwagens noch verdecken konnte und dies überhaupt wollte. In jedem Fall sind ihm nach den Urteilsfeststellungen niedrige Beweggründe zur Last zu legen, da er zumindest auch gehandelt hat, weil er

sich der drohenden Festnahme entziehen wollte. Wer, wie dies der Angeklagte getan hat, einen Menschen zu töten versucht, um sich dadurch die widerrechtlich erlangte Freiheit zu erhalten, zeigt niedrigste Gesinnung und handelt besonders vorwerfbar.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der vom Generalbundesanwalt geteilten Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hätte verurteilt werden müssen, kann nicht gefolgt werden.

Nach den Urteilsgründen hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 20a StGB nicht verkannt, wohl aber ihr Vorliegen mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, sein Alter und das Fehlen symptomatischer Vortaten verneint. Ersichtlich konnte sich das Schwurgericht nach Abwägung aller Umstände nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte die ihm jetzt zur Last liegende Tat aus einem charakterlich bedingten oder durch Übung erworbenen eingewurzelten Hang zum Verbrechen begangen hat. Es hat deshalb mit Recht davon abgesehen, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen. Unter diesen Umständen ist auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kein Raum (§ 42e StGB).

HenningMeyerMüller
BaldusBaumgarten
Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten Mordes; Sicherungsverwahrung abgelehnt — Themis