Revision verworfen: Rügen zu Aufklärungspflicht und Strafzumessung im Diebstahlsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 75/58
- Datum
- 26.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht in der Revision ist unzulässig, wenn nicht gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO konkret angegeben wird, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden müssen.
Angriffe gegen die tatsächliche Beweiswürdigung des Tatrichters erfüllen die Anforderungen für eine revisionsrechtliche Rüge nicht; sie sind als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung zurückzuweisen.
Eine unpräzise Tatsachenangabe in den Urteilsgründen begründet nur dann einen durchgreifenden Rechtsmangel, wenn sie nachweislich einen bestimmenden Einfluss auf die Strafzumessung gehabt hat.
Bei der Strafzumessung dürfen Rückfallgeschwindigkeit sowie die Vielzahl fortgesetzter Taten und deren schädliche Auswirkungen strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Zygmunt █████████████, ohne festen Wohnsitz, 1923 in █████████████/Polen geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. November 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall und Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1.) In den Fällen 15, 16 und 34 macht die Revision eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend. Die Rüge ist indessen nicht ordnungsgemäß erhoben, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben ist, welche anderen Beweismittel die Strafkammer noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Die Ausführungen der Revision sind lediglich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
2.) Des Weiteren beanstandet die Revision, dass die Strafkammer dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugestanden hat. Nach ihrer Meinung beruht die Versagung mildernder Umstände auf einem Rechtsirrtum des Gerichts. Hierzu weist sie darauf hin, dass im Urteil zum Ausdruck kommt, „der Angeklagte habe die Taten ohne irgendwelche Hemmungen begonnen, obwohl er wegen eines Diebstahls von vier Hühnern erst im Jahre zuvor eine einjährige Zuchthausstrafe verbüßt hatte“; denn nicht im Jahre zuvor, sondern zwei Jahre zuvor habe der Angeklagte die letzte Vorstrafe verbüßt gehabt. Das Gericht nehme daher eine so rasche Rückfallgeschwindigkeit an, wie sie ausweislich der Vorakten, die Gegenstand der Verhandlung gewesen seien, nicht vorliege; bei richtiger Feststellung, so meint die Revision, wäre das Gericht unter Umständen doch zur Zubilligung mildernder Umstände gekommen.
Das Urteil stellt eingangs bei der Schilderung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner früheren Verurteilungen hinsichtlich der Vollstreckung der gegen ihn erkannten einjährigen Zuchthausstrafe fest, dass er diese bis zum 18.6.1955 voll verbüßt habe. Zur Begehung der Straftaten, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind, hat er sich nach dem Urteil um die Monatswende März/April 1957 entschlossen. In diesem Zeitpunkt waren mithin entgegen dem Vorbringen der Revision noch keine zwei Jahre seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 16.6.1955 verflossen. Der Ausspruch in den Urteilsgründen „obwohl er erst im Jahre zuvor eine einjährige Zuchthausstrafe verbüßt hat“ ist für sich betrachtet zwar ungenau. Doch wäre die Feststellung „... zwei Jahre zuvor ...“ ebenfalls unzutreffend gewesen, weil noch keine zwei Jahre verstrichen waren, als die neuen Straftaten des Angeklagten ihren Anfang nahmen. Der Unterschied zwischen den beiden Zeitangaben ist so unbedeutend, dass der Senat einen bestimmenden Einfluss auf das Urteil ausschließen kann. Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung „die Schnelligkeit, in der der Angeklagte rückfällig wurde“, straferschwerend bewertet hat, enthält daher keinen durchgreifenden Rechtsmangel, zumal sie in diesem Zusammenhang zugleich „die Unzahl der fast pausenlos ausgeführten Diebstahlskendungen“ des Angeklagten und deren schädliche Auswirkungen strafschärfend berücksichtigt hat. Unter diesen Umständen kann der Einwand der Revision nicht durchdringen.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Baldus | Scharpenseel |