Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rügen zu Aufklärungspflicht und Strafzumessung im Diebstahlsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 75/58
Datum
26.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und Unterschlagung ein und rügte Verletzungen verfahrensrechtlicher Pflichten sowie Rechtsirrtümer bei der Strafzumessung. Die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht war formell unzulässig, weil nicht konkret dargelegt wurde, welche Beweismittel hätten erhoben werden sollen. Ein ungenauer Zeitangabe im Urteil wurde als unerheblich für die Entscheidungsfindung bewertet. Die Revision wurde daher verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht in der Revision ist unzulässig, wenn nicht gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO konkret angegeben wird, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden müssen.

2

Angriffe gegen die tatsächliche Beweiswürdigung des Tatrichters erfüllen die Anforderungen für eine revisionsrechtliche Rüge nicht; sie sind als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung zurückzuweisen.

3

Eine unpräzise Tatsachenangabe in den Urteilsgründen begründet nur dann einen durchgreifenden Rechtsmangel, wenn sie nachweislich einen bestimmenden Einfluss auf die Strafzumessung gehabt hat.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Rückfallgeschwindigkeit sowie die Vielzahl fortgesetzter Taten und deren schädliche Auswirkungen strafschärfend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 28. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Zygmunt █████████████, ohne festen Wohnsitz, 1923 in █████████████/Polen geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. November 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall und Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

1.) In den Fällen 15, 16 und 34 macht die Revision eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend. Die Rüge ist indessen nicht ordnungsgemäß erhoben, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben ist, welche anderen Beweismittel die Strafkammer noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Die Ausführungen der Revision sind lediglich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2.) Des Weiteren beanstandet die Revision, dass die Strafkammer dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugestanden hat. Nach ihrer Meinung beruht die Versagung mildernder Umstände auf einem Rechtsirrtum des Gerichts. Hierzu weist sie darauf hin, dass im Urteil zum Ausdruck kommt, „der Angeklagte habe die Taten ohne irgendwelche Hemmungen begonnen, obwohl er wegen eines Diebstahls von vier Hühnern erst im Jahre zuvor eine einjährige Zuchthausstrafe verbüßt hatte“; denn nicht im Jahre zuvor, sondern zwei Jahre zuvor habe der Angeklagte die letzte Vorstrafe verbüßt gehabt. Das Gericht nehme daher eine so rasche Rückfallgeschwindigkeit an, wie sie ausweislich der Vorakten, die Gegenstand der Verhandlung gewesen seien, nicht vorliege; bei richtiger Feststellung, so meint die Revision, wäre das Gericht unter Umständen doch zur Zubilligung mildernder Umstände gekommen.

Das Urteil stellt eingangs bei der Schilderung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner früheren Verurteilungen hinsichtlich der Vollstreckung der gegen ihn erkannten einjährigen Zuchthausstrafe fest, dass er diese bis zum 18.6.1955 voll verbüßt habe. Zur Begehung der Straftaten, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind, hat er sich nach dem Urteil um die Monatswende März/April 1957 entschlossen. In diesem Zeitpunkt waren mithin entgegen dem Vorbringen der Revision noch keine zwei Jahre seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 16.6.1955 verflossen. Der Ausspruch in den Urteilsgründen „obwohl er erst im Jahre zuvor eine einjährige Zuchthausstrafe verbüßt hat“ ist für sich betrachtet zwar ungenau. Doch wäre die Feststellung „... zwei Jahre zuvor ...“ ebenfalls unzutreffend gewesen, weil noch keine zwei Jahre verstrichen waren, als die neuen Straftaten des Angeklagten ihren Anfang nahmen. Der Unterschied zwischen den beiden Zeitangaben ist so unbedeutend, dass der Senat einen bestimmenden Einfluss auf das Urteil ausschließen kann. Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung „die Schnelligkeit, in der der Angeklagte rückfällig wurde“, straferschwerend bewertet hat, enthält daher keinen durchgreifenden Rechtsmangel, zumal sie in diesem Zusammenhang zugleich „die Unzahl der fast pausenlos ausgeführten Diebstahlskendungen“ des Angeklagten und deren schädliche Auswirkungen strafschärfend berücksichtigt hat. Unter diesen Umständen kann der Einwand der Revision nicht durchdringen.

Dr. DotterweichBuschMenges
BaldusScharpenseel
Revision verworfen: Rügen zu Aufklärungspflicht und Strafzumessung im Diebstahlsverfahren — Themis