Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch wegen Verabredung eines Verbrechens nach Strafrechtsreform

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 755/75
Datum
23.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls u. a. ein. Der BGH sprach ihn insoweit frei, als ihm die Verabredung eines Verbrechens (Einbruchsdiebstahl) vorgeworfen wurde, weil Einbruchsdiebstahl seit Inkrafttreten des 1. StrRG nicht mehr als Verbrechen gilt. Die übrige Revision wurde verworfen; Kostenentscheidungen wurden entsprechend getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Verabredung eines Verbrechens setzt voraus, dass die zugrundeliegende Tat nach der geltenden gesetzlichen Qualifikation als Verbrechen anzusehen ist.

2

Hat eine Gesetzesreform die frühere Einstufung einer Tat als Verbrechen aufgehoben, ist eine Anklage bzw. Verurteilung wegen Verabredung eines Verbrechens insoweit nicht mehr haltbar und der Angeklagte freizusprechen.

3

Ein nachgeholter Teilfreispruch berührt den verbleibenden Strafausspruch nicht, sofern die übrigen Feststellungen und die Strafzumessung hiervon unbeeinflusst bleiben.

4

Die Kosten- und Auslagenentscheidung hat den Umfang des Freispruchs zu berücksichtigen; im Umfang des Freispruchs hat die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 30. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 755/75 in der Strafsache gegen den Rentner Hans Rolf D. ██ aus ██, geboren am ███ 1930 in ███████, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4

Tenor

Auf seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. November 1973 wird der Angeklagte auch vom Vorwurf der Verabredung eines Verbrechens (Fall III 12 der Anklage) freigesprochen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Dem Angeklagten ist durch die zugelassene Anklage unter anderem zur Last gelegt worden, mit anderen im März 1968 „eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung, einen Einbruchsdiebstahl, verabredet zu haben“ (Fall III 12 der Anklageschrift). Über diesen Vorwurf hat die Strafkammer nicht entschieden. Dessen bedarf es aber, weil sonst der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft ist. Der Angeklagte muss in jenem Fall freigesprochen werden; denn seit dem Inkrafttreten des 1. StrRG ist ein Einbruchsdiebstahl kein Verbrechen mehr.

2. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Ferner hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch wird durch den nachgeholten Teilfreispruch nicht berührt.

StPOBaumgartenBuddenberg
SchumacherMüllerMeyer
Revision: Freispruch wegen Verabredung eines Verbrechens nach Strafrechtsreform — Themis