Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen möglichem Tatbestandsirrtum bei Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 75/57
Datum
03.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls verurteilt und das Berufungsgericht gewährte bedingten Strafausstand unter Auflage. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zurück, weil unzureichend festgestellt wurde, ob der Angeklagte an ein Recht zur Zurückbehaltung/Befriedigung glaubte. Ob kurzzeitige Abwesenheit den Mitgewahrsam beendet, ist eine Tatsachenfrage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine vorübergehende Entfernung einer mitgewahrsamsberechtigten Person den Gewahrsam beendet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist eine zu Tatsachenfeststellung gehörende Frage.

2

Glaubt der Täter, ihm stehe ein Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht an der Sache zu, kann dieser Irrtum den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließen (Tatbestandsirrtum).

3

Besteht anhaltende Unklarheit über den inneren Tatbestand oder über das Vorliegen eines Rechtsscheins bzgl. Zurückbehaltung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.

4

Ist die Feststellung des inneren Tatbestandes unzureichend, kann das Revisionsgericht die Aufhebung und Zurückverweisung an die sachlich zuständige Strafkammer anordnen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Saarbrücken, 1. September 1955

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 1. September 1955, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken in Saarlouis zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte war durch Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts in Saarlouis wegen Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis mit Strafausstand für einen Strafteil von zwei Monaten verurteilt worden.

Seine Berufung hat das Oberlandesgericht in Saarbrücken mit der Maßgabe verworfen, dass ihm bedingter Strafausstand für die ganze Strafe unter einer Wiedergutmachungsauflage bewilligt wurde.

Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der frühere Mitangeklagte ██ hatte den Angeklagten beauftragt, eine Ladung Schrott als Transportunternehmer abzufahren; ██ ████, der Angeklagte und sein Beifahrer bestiegen den Lastwagen, um die Ladung nach Dillingen zu bringen. Unterwegs verlangte der Angeklagte, weil ihn ███ aus früheren Geschäften Geld schuldete, sofortige Bezahlung. Man hielt an, und ███ begab sich in seine Wohnung, um Geld zu holen. Bevor er zurückkam, fuhr der Angeklagte, dem die Abwesenheit ███ angeblich zu lange dauerte, weiter und verkaufte den Schrott für eigene Rechnung. Diesen Sachverhalt haben Landgericht und Oberlandesgericht als Diebstahl gewürdigt.

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte gemäß § 2 des Gesetzes Nr. 421 über das Revisionsgericht (RGG) vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt S. 991) bei dem Revisionsgericht des Saarlandes Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Gründe

Dass der Bundesgerichtshof nunmehr für die Entscheidung über die Revision zuständig und dass bei deren Überprüfung das Gesetz im Saarland vor dem 1. Januar 1957 anzuwenden ist, hat der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung in die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluss vom 8. März 1957 – 2 StR 91/57 – ausgesprochen.

Hierauf wird verwiesen.

Gemäß § 5 Abs. 4 RGG ist die Revision zulässig; sie ist begründet.

Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe keinen fremden Gewahrsam gebrochen, weil er von dem Augenblick an, als ███ sich von dem Lastwagen entfernte, Alleingewahrsam gehabt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht annimmt, die vorübergehende Entfernung ███ in seine nahe beim Standort des Lastkraftwagens befindliche Wohnung in der Absicht, sogleich mit Geld zurückzukehren, habe seinem Mitgewahrsam kein Ende bereitet; ob kurze Unterbrechungen der tatsächlichen Herrschaftseinwirkung auf eine Sache den Gewahrsam beenden, hängt von den Umständen ab und gehört in das Gebiet der Tatsachenfeststellung, die dem Revisionsgericht nicht zusteht.

Unzureichend ist aber die Feststellung des inneren Tatbestandes. Der Angeklagte hat geltend gemacht, ihm habe wegen seiner unbefriedigten Geldforderungen aus früheren Handelsgeschäften ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an der ihm übergebenen Ware zugestanden, das ihn zur Befriedigung berechtigt habe. Das Oberlandesgericht hat zu diesem Vorbringen dahin Stellung genommen, dass ein Zurückbehaltungsrecht der bei der Übernahme der Ware übernommenen Verpflichtung, mit dieser in bestimmter Weise zu verfahren, widerspreche und deshalb ausgeschlossen sei. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls nicht geprüft, ob der Angeklagte etwa glaubte, ein Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht zu haben. War dies der Fall, so fehlte ihm möglicherweise die Absicht rechtswidriger Zueignung, weil er dann der Ansicht war, einen Zustand herzustellen, der dem Recht entspreche. Sein Irrtum in dieser Richtung wäre ein Tatbestandsirrtum, der die Verurteilung wegen Diebstahls ausschließt.

Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Gemäß Art. Nr. 43 des Rechtsangleichungsgesetzes Nr. 555 vom 20. Dezember 1956 ist die Sache an die für die erstinstanzliche Verhandlung zuständige Strafkammer zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Peruzie und der Revision zu entscheiden hat.

Baldus Scharpensael Dr. Dotterweich Dr. Menges Schalscha