Treffer
BGH Urteil

Unzucht mit Kind: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Sachverständigenanhörung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 75/56
Datum
06.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verfahrensmängel gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind. Das BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Jugendkammer den Beweisantrag auf sachverständige Begutachtung der Glaubwürdigkeit des zwölfjährigen Mädchens ohne ausreichende Begründung ablehnte. Vorliegende Widersprüche und eigentümliches Verhalten des Kindes machten ein Gutachten erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen reicht die richterliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht aus, wenn der Zeuge in auffälliger Weise aus dem für sein Alter typischen Erscheinungsbild oder Verhalten hervorsticht.

2

Ergeben sich aus den verschiedenen Aussagen eines kindlichen Zeugen erhebliche Widersprüche oder besondere Umstände, die für oder gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen können, ist die Einholung sachverständiger Auskunft geboten.

3

Die Ablehnung eines Antrags auf sachverständige Vernehmung zur Klärung der Glaubwürdigkeit eines Kindes ohne Erörterung der maßgeblichen Umstände stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann.

4

Bei der Würdigung kindlicher Zeugenaussagen sind erinnerungsbedingte Besonderheiten und psychische Auffälligkeiten als entscheidungserhebliche Umstände zu behandeln und nötigenfalls durch psychologisch-forensische Begutachtung zu klären.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 15. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Alfred ██ ██, geboren am ████████ 1895 in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schaischa, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, ███████████████████ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████ ███ ████████████████ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 15. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer mündlicher Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift durch.

Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, über die Glaubwürdigkeit der Verletzten, der damals zwölfjährigen Karla V., einen Sachverständigen zu hören. Diesen Antrag hat die Jugendschutzkammer abgelehnt, weil sie diese Frage selbst beurteilen könne. Dies beanstandet die Revision. Sie glaubt, auf zahlreiche Widersprüche in den einzelnen Aussagen der Karla V. hinweisen zu können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Sachkunde des Richters dann nicht aus, die Glaubwürdigkeit eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen zu beurteilen, wenn dieser besonders aus dem normalen Erscheinungsbild seines Alters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist (BGHSt 3, 52) oder der Sachverhalt selbst Besonderheiten bietet, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen können (BGHSt 3, 27). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Die Bemerkung des Landgerichts, die Aussage der Karla V. in der Hauptverhandlung widerspreche nicht ihren Bekundungen gegenüber der Mutter und der Polizei, bezieht sich offenbar nur auf die tatbestandsmäßigen Handlungen des Angeklagten, das Reiben an Geschlechtsteil und Brust und das Abküssen hierbei. Im Übrigen hat Karla in ihren Angaben mehrfach gewechselt. Gegenüber dem Amtsgerichtsrat ███ sagte sie aus, der Angeklagte habe ihr zunächst ein Bild mit einer nackten Negerin gezeigt und dann vor ihren Eltern ein Geheimnis gesprochen, das Kinder haben dürften; danach sei es dann zu den unsittlichen Handlungen gekommen. Auch ihrer Mutter hatte sie den Vorfall so geschildert, wie diese vor dem Amtsgericht bekundete. Nach der Aussage von Karla vor der Polizeibeamtin Lage fand das Gespräch über das „Geheimnis“ ebenfalls vor dem eigentlichen Vorfall statt, während der Angeklagte das Negerbild erst nachher gezeigt haben sollte. In der Hauptverhandlung verlegte sie sowohl das Gespräch über das „Geheimnis“ als auch das Zeigen des Bildes auf die Zeit nach der Straftat. Hierbei handelt es sich nicht um Nebensächlichkeiten, sondern um Umstände, die das Gesamtverhalten des Angeklagten in einem anderen Lichte erscheinen lassen können. Auch als Anhaltspunkte für die Erinnerung des Kindes, das nach der Angabe der Mutter vor der Polizei eine rege Phantasie hat, sind diese Umstände möglicherweise bedeutend. Hat Karla sie nicht richtig im Gedächtnis behalten, so lassen sich hieraus Rückschlüsse auf ihre Aussagetüchtigkeit ziehen. Dies alles ist unerörtert geblieben und zuverlässig nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu würdigen.

2. Als Karla den Angeklagten besuchte, um an ihn einen Versicherungsbeitrag zu zahlen, sagte er zu ihr, sie habe sich gut erholt und habe stramme Beine. Karla erwiderte: „Miß mal!“ Danach berührte der Angeklagte Karlas Oberschenkel und griff auch an ihren Geschlechtsteil, an dem er rieb. Sie „sträubte sich“ und sagte: „Laß das doch sein!“ Die Frage des Angeklagten, ob er an ihre Brust fassen dürfe, bejahte sie. Nachdem er dann an ihrer Brust gerieben hatte, forderte sie ihn auf, ihre Armmuskeln zu befühlen. Im Anschluss daran gingen sie in ein Nebenzimmer. Dort unterhielten sie sich über Karlas Ferienerlebnisse und über das „Geheimnis“. Später zeigte der Angeklagte ihr Postkarten, schenkte ihr auch ausländische Briefmarken. Schließlich zahlte Karla den Versicherungsbeitrag. Beim Abschied schenkte der Angeklagte ihr eine Tüte Bonbons. Auf seine Frage, was er dafür bekomme, sah ihn das Kind an. Er küsste es auf den Mund. Zu Hause fiel sie ihrer Mutter weinend um den Hals und erzählte ihr alles. Sie war kaum zu beruhigen und schüttelte sich vor Ekel, als sie davon berichtete, dass der Angeklagte sie geküsst habe.

Dieser Sachverhalt zeigt Eigentümlichkeiten der Karla V. Es ist zunächst nicht alltäglich, dass ein zwölfjähriges Mädchen einen 60jährigen Mann auffordert, seine Arme und Beine zu befühlen. Noch sonderbarer ist, dass dies zum Teil noch nach dem unsittlichen Verhalten des Angeklagten geschah. Karla hatte erlebt, wohin die erste Aufforderung, die Beine zu befühlen, führte. Wenn sie das Verhalten des Angeklagten missbilligte, wie das Landgericht annimmt, so ist es kaum verständlich, dass sie noch nach einer weiteren Berührung durch den Angeklagten verlangte.

Widersprüchlich ist das Gesamtverhalten Karlas in sich. Sie hat sich zunächst gegen die Angriffe des Angeklagten äußerlich nicht ernstlich gewehrt und sich danach von ihm die Arme befühlen lassen und sich nachher mit ihm offenbar recht freundschaftlich über verschiedene Dinge, die sie angingen, unterhalten, gegenüber der Mutter sich jedoch erschüttert und angeekelt von dem Verhalten des Angeklagten gezeigt. Gerade dies deutet auf eine seelische Verfassung des jungen Mädchens hin, die sich ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht zuverlässig beurteilen lässt.

Das Urteil ist deshalb aufzuheben.

Dr. SchaischaWernerMenges
DotterweichDr. Hoepner
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