Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Verstoßes gegen § 74 Abs. 3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 755/52
- Datum
- 11.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann auf einzelne Teile der Straffrage beschränkt werden; in diesem Umfang ist die Überprüfung zulässig.
Die nach § 74 Abs. 3 StGB zu bildende Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen bzw. diesen nicht übersteigen; überschreitet die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen, liegt ein Rechtsfehler vor.
Bei Vorliegen eines Verstoßes gegen § 74 Abs. 3 StGB ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die rechnerische Zusammenstellung der Einzelstrafen ist bei der Bildung der Gesamtstrafe verbindlich zu beachten; fehlerhafte Addition begründet einen Aufhebungsgrund.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Autoschlosser Willi ████ aus ████, Kreis ███, geboren am █████ in ██████, wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Staatsanwalt C___J als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C______ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts in Mainz vom 1. Juli 1952 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in zwei Fällen, eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls sowie wegen eines weiteren einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis. An Einzelstrafen sprach sie aus: vier Monate, ein Monat, neun Monate und drei Wochen Gefängnis.
Der Angeklagte legte unbeschränkt Revision ein, griff jedoch in der Begründung ohne Erhebung der allgemeinen Sachrüge nur die Bildung der Gesamtstrafe als rechtlich fehlerhaft an. Er hat somit sein Rechtsmittel zulässigerweise auf diesen Teil der Straffrage beschränkt (RGSt 65, 296).
Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen. Die ausgesprochenen Einzelstrafen ergeben einen Betrag von vierzehn Monaten drei Wochen Gefängnis. Die Strafkammer hat eine darüber hinausgehende Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis ausgesprochen. Sie hat damit gegen § 74 Abs. 3 StGB verstoßen, da das Maß der Gesamtstrafe den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Das Urteil musste daher insoweit aufgehoben werden.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Werner | Dr. Ludwig |