Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 75/51
Datum
29.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein, das ihn wegen mehrfacher Unzucht mit Kindern zu vier Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilte. Der BGH prüft Zulässigkeit der Revision, die Anwendung von §20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§42e StGB). Die Revision wird verworfen; der BGH bestätigt, dass frühere Verurteilungen in die Gesamtwürdigung eingehen und dass Besserungswille mildernde Umstände nicht zwangsläufig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision mit verfahrensrechtlicher Rüge ist unzulässig, wenn sie keine hinreichende Begründung enthält.

2

§ 20a Abs. 2 StGB setzt keinen vorherigen Vorstrafenstand voraus; die Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn der Täter erstmals wegen mindestens dreier vorsätzlicher Straftaten abgeurteilt wird.

3

Bei der Gesamtwürdigung zur Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers dürfen neben den neu begangenen Taten auch frühere, bereits abgeurteilte Taten berücksichtigt werden.

4

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) genügt die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter nach Strafverbüßung den Rechtsfrieden erheblich stören wird; bloßer Verbesserungswille oder der Wunsch nach Entmannung hindern die Maßnahme nicht.

5

Der Vorsatz oder der Wille des Täters zur Besserung mindert das Maß der Schuld nicht zwingend; mildernde Umstände können trotz Reue versagt werden, wenn Tat- und Vorstrafenbild dies rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lokomotivheizer Swald Viktor August von H ████, geboren am ███ 1904 in H., 2.2. Untersuchungshaftanstalt ███████████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen 4, darunter wegen 2 fortgesetzter Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Nr. 3, in einem der fortgesetzt begangenen Fälle zugleich wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3, und zwar als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a Abs. 2 StGB zur Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus verurteilt; ausserdem ist seine Sicherungsverwahrung nach § 42e angeordnet worden.

Die Rüge seiner Revision, das Verfahrensrecht sei verletzt, ist unzulässig, da ihr keine Begründung beigegeben ist. Auch seine Angriffe gegen die Anwendung des Strafrechts bleiben erfolglos.

Die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da in seiner Person alle Erfordernisse erfüllt sind, die § 42e an den Ausspruch dieser sichernden Maßnahme stellt.

a) Die Voraussetzungen seiner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 sind zweifelsfrei gegeben. Denn einerseits hat der Angeklagte nach seiner letzten Verurteilung im Jahre 1944 neuerdings 4 Sittlichkeitsverbrechen begangen; andererseits führt die Strafkammer zutreffend aus, die Gesamtwürdigung seiner Taten, der neu begangenen und der schon abgeurteilten, ergebe, dass er infolge eines auf Veranlagung und Willensschwäche beruhenden starken Hanges zu sittlichen Verfehlungen an Kindern neigt und deshalb wahrscheinlich auch künftig ähnliche schwere Straftaten begehen wird. Die Revision meint, er hätte nicht aus § 20a Abs. 2 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden dürfen, da, wie die Strafkammer feststellt, seine einschlägigen Vorstrafen der Rückfallverjährung im Sinne des Abs. 5 aaO unterlägen. Dieser Auffassung liegt ein doppelter Irrtum zugrunde. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 20a Abs. 2, dass der Täter mindestens vorsätzliche Taten begangen haben muss, ist, wie der Wortlaut der Bestimmung unmissverständlich ergibt, schon dann erfüllt, wenn der Täter noch nicht vorbestraft ist, sondern erstmals wegen mindestens dreier Straftaten abgeurteilt wird. Bei Prüfung der Frage aber, ob die Gesamtwürdigung der Taten eines Angeklagten ergibt, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, dürfen neben den neu begangenen Taten auch frühere bereits abgeurteilte mitberücksichtigt werden (vgl. RGSt 68, 156; Schönke, StGB, 5. Aufl. 1951; vgl. auch RGSt 68, 149; Arm. 2 zu IV 2c).

b) Rechtlich bedenkenfrei ist ferner die Annahme der Strafkammer, dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Angeklagten erfordert. Zutreffend stellt das Urteil darauf ab, ob es wahrscheinlich ist, dass er nach Verbüßung der jetzigen Strafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird (vgl. RGSt 68, 149, 157; 72, 357). Das Gericht bejaht dies mit einer rechtlich einwandfreien Begründung. Dass der Angeklagte ernstlich wünscht, entmannt zu werden, um dadurch von seinem verhängnisvollen Hang, unter dem er selbst leidet, befreit zu werden, kann die Sicherungsmaßnahme nicht hindern. Denn trotz dieses Wunsches ist es ungewiss, ob es zu seiner Entmannung kommen wird. Es bleibt deshalb auch unsicher, ob die vom Angeklagten ausgehende erhebliche Gefahr künftiger Sittlichkeitsverbrechen beseitigt werden wird. Die bloße Möglichkeit aber, dass der Täter sich künftig ähnlichen Straftaten enthalten werde, reicht nicht aus, von der Anordnung seiner Sicherungsverwahrung abzusehen (vgl. auch RGSt 74, 219).

Schließlich ist auch die Entscheidung des Gerichts, dass dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt werden können, rechtlich unangreifbar. Die Strafkammer berücksichtigt zwar bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten, dass er seine Taten aufrichtig bereue und ehrlich bestrebt sei, nicht mehr rückfällig zu werden, was er durch die freiwillige Bereitschaft, sich entmannen zu lassen, beweise. Trotzdem war sie deshalb nicht gehindert, ihm mildernde Umstände zu versagen. Denn bei dieser Entscheidung ist das Maß der Schuld des Täters, die in den von ihm begangenen Taten liegt, ausschlaggebend. Es wird durch seinen Vorsatz, sich künftig zu bessern, nicht gemindert. Zur Begründung für die Versagung mildernder Umstände konnte die Strafkammer mit Recht auf die verschiedenen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und auf die Hemmungslosigkeit hinweisen, die in seinen neuen Taten zum Ausdruck gekommen ist.

DotterweichDr. KirchnerDr. Sauer
HennekaWerner
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