Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen lückenhafter Feststellungen bei Hehlerei/Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 754/82
Datum
25.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls oder Hehlerei. Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen II 4–6 auf, da das Landgericht von der Einlassung abwich, ohne die Abweichung hinreichend zu begründen und die Feststellungen zu den Erwerbsgelegenheiten lückenhaft sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht das Tatgericht von der Einlassung des Angeklagten ab, hat es die Gründe darzulegen, warum es diese Einlassung für widerlegt hält; unterbleibt eine solche Begründung, rechtfertigt dies eine Revisionsaufhebung.

2

Sind die Feststellungen zu Tatzeitraum und zur konkreten Erwerbsgelegenheit des Tatguts lückenhaft, kann der Revisionssenat den Schuldspruch nicht selbst ändern, sondern hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Eine Wahlfeststellung (d. h. alternative Annahme verschiedener Tatbestände) ist zulässig, soweit sie rechtlich tragfähig und hinreichend begründet ist.

4

Bei enger zeitlicher Überschneidung mehrerer Taten und einer Anklage, die nur bestimmte Tatqualifikationen vorwirft, müssen die Urteilsgründe nachvollziehbar darlegen, auf welcher Grundlage die Anzahl und Qualifikation der Taten festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 25. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 754/82 in der Strafsache gegen ███ den Bürokaufmann Hans-Jürgen geboren ████████████ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls oder Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 1982, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen II 4 bis 6 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit der Angeklagte in den Fällen II 4 bis 6 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in drei besonders schweren Fällen oder Hehlerei in drei Fällen verurteilt worden ist. Dabei ist die von der Strafkammer getroffene Wahlfeststellung aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie die Annahme

dreier selbständiger Diebstahlstaten. Durchgreifende Bedenken bestehen indessen gegen die Verurteilung auch wegen dreier Hehlereitaten. Hierzu stellt die Kammer fest, dass der Angeklagte, falls er nicht selbst Dieb war, das Diebesgut bei drei verschiedenen Gelegenheiten „angekauft bzw. sich verschafft hat“ (UA S. 33). Sie weicht damit von der Einlassung des Angeklagten – Erwerb der Gegenstände bei zwei verschiedenen Gelegenheiten (UA S. 32) – ab, ohne zu begründen, warum sie die Einlassung für widerlegt erachtet. Anlass für Ausführungen hierzu bestanden nicht nur wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der drei Diebstahlstaten und des zumindest teilweisen Überschneidens der festgestellten Tatzeiträume (8. bis 19.6., 19.5. bis 24.6., 25. bis 27.6.1981), die den Erwerb des Diebesguts bei weniger als drei Gelegenheiten nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, sondern auch die zugelassene Anklage, die dem Angeklagten in den Fällen bis 6 nur eine Hehlerei zur Last legt. Wegen der insoweit lückenhaften Urteilsausführungen besteht Grund zu der Besorgnis, dass die Strafkammer zu Unrecht zum Nachteil des Angeklagten drei Taten angenommen hat.

Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 4 bis 6 muss aus diesen Gründen aufgehoben werden. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern, weil den Feststellungen weder entnommen werden kann, dass die Einlassung des Angeklagten zutreffend ist, noch wann und bei welchen Gelegenheiten der Angeklagte Diebesgut aus welchen Diebstahlstaten an sich gebracht hat.

Die Teilaufhebung des Urteils hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafausprüche in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe werden hiervon nicht berührt.

Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

MeyerMeßlMaier
MüllerNiemöller
Teilaufhebung wegen lückenhafter Feststellungen bei Hehlerei/Diebstahl — Themis