Revision: Entziehung der Fahrgastbeförderungserlaubnis nach § 69 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 754/81
- Datum
- 12.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafgericht kann nicht nach § 69 StGB ausschließlich die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung entziehen; die separate Entziehung dieser Erlaubnis ohne Entzug der allgemeinen Fahrerlaubnis obliegt der Verwaltungsbehörde nach § 15k StVZO.
Ist eine strafrechtliche Nebenfolgenerklärung (z. B. Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung) unzulässig, ist sie aus dem Urteil zu entfernen und die entsprechenden Verweisungen in der Anordnung zu streichen.
Eine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über eine Maßregel ist ausgeschlossen, wenn dadurch eine Verschlechterung der Lage des Angeklagten eintreten würde und dem § 358 StPO entgegensteht.
Die teilweise Aufhebung eines Urteils wegen unzulässiger Nebenfolgen berührt nicht die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 754/81 72.2.2
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alfred B ——, aus BVO, geboren am ██████ in ███ ██ ███ wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1981 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, vor Ablauf von einem Jahr und neun Monaten keine neue derartige Erlaubnis zu erteilen; in der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die §§ 69, 69a StGB gestrichen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zu Schuldspruch, Strafausspruch und Einziehungsanordnung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht bestehenbleiben.
Mit dieser auf § 69 StGB gestützten Anordnung hat die Strafkammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nur teilweise entzogen. Eine solche Maßregel aber ist nicht zulässig, da es allein der Verwaltungsbehörde vorbehalten ist, gemäß § 15k StVZO die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 15d StVZO) ohne die allgemeine Fahrerlaubnis zu entziehen (BGH VRS 40, 263; vgl. auch BGHSt 6, 183).
Die die Fahrgastbeförderung betreffende Anordnung ist deshalb aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Maßregel kommt nicht in Betracht, da sowohl die Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) wie auch ein Berufsverbot (§ 70 StGB) eine Schlechterstellung des Angeklagten bedeuten würde. Dem steht § 358 StPO entgegen.
Auf die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hat die teilweise Aufhebung des Urteils keinen Einfluss.
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