Fristbeginn der Rechtsbeschwerde bei verspäteter Einlegung und Wiedereinsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 2 StR 754/80
- Datum
- 12.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind nur gegeben, wenn die Vorlage zur Wahrung der Rechtseinheit unerlässlich ist; ist die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des BGH geklärt, entfällt der Vorlegungsbedarf.
Ist die Beantwortung einer vorgelegten Rechtsfrage für das konkrete Verfahren ohne weiteres Vorbringen des Betroffenen ohne Bedeutung (z. B. weil das Rechtsmittel nicht weiter begründet wird), so kann die Vorlage entbehrlich sein.
Die beabsichtigte sofortige Entscheidung eines Oberlandesgerichts nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO begründet allein keinen Anspruch auf Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG, wenn die Frage bereits gerichtlich entschieden oder durch eine gleichgelagerte Vorlage des gleichen Senats geklärt ist.
Eine Vorlage kann als unzweckmäßig angesehen werden, wenn durch andere anhängige Entscheidungen desselben Senats oder des BGH spätestens eine Klärung der Rechtsfrage zu erwarten ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 754/80 in der Bußgeldsache gegen die Kauffrau Ursula ██████, geboren am [REDACTED] 1947, wegen Zuwiderhandlung gegen die Handwerksordnung
Gründe
Das Amtsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 25. Februar 1980 die Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 6.000 DM belegt. Mit Schriftsatz vom 4. März 1980, eingegangen bei Gericht am 5. März 1980, hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt und gleichzeitig Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Nachdem das Urteil dem Verteidiger am 23. Mai 1980 zugestellt worden war, hat er mit Schriftsatz vom 9. Juni 1980, eingegangen bei Gericht am 10. Juni 1980, die Rechtsbeschwerde begründet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt und diesen Beschluss der Betroffenen und dem Verteidiger formlos übersandt. Es beabsichtigt, das Rechtsmittel nunmehr nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Es ist der Ansicht, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde sei abgelaufen. Sie habe unmittelbar nach Ablauf der Einlegungsfrist und unabhängig davon zu laufen begonnen, ob das Rechtsmittel rechtzeitig oder verspätet eingelegt wurde. Die Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setze die Begründungsfrist nicht erneut in Lauf. Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. November 1971 (BayObLGSt 1971, 189 ff.) und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 1967 (MDR 1967, 857) gehindert, in denen die Auffassung vertreten wird, bei verspäteter Revisionseinlegung und beantragter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist beginne die Revisionsbegründungsfrist auch dann erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses, wenn das gegen einen Abwesenden ergangene Urteil nach § 341 Abs. 2 StPO zugestellt worden war.
Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob durch die Zustellung des Urteils des Amtsgerichts die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn die Rechtsbeschwerde verspätet eingelegt ist und auf den zulässigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewährt wird.
Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Eine Vorlage soll nur in den Fällen erfolgen, in denen sie zur Wahrung der Rechtseinheit unerlässlich ist (BGH NJW 1963, 2085; BGH VRS 55, 420). Im vorliegenden Fall besteht über die Zulässigkeit des Rechtsmittels kein Zweifel. Es geht lediglich um die Frage, ob das Oberlandesgericht sofort nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über die Rechtsbeschwerde entscheiden konnte oder abwarten musste, ob die Betroffene nach Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats weiter begründen würde.
Die Beantwortung dieser Frage ist, wenn der Betroffene sein Rechtsmittel nicht weiter begründet, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
Das Oberlandesgericht hat zu dem Zeitpunkt, zu dem es eigentlich hätte entscheiden wollen, ohnehin nicht entschieden, sondern die Sache gemäß § 121 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es war abzusehen, dass sich dadurch die beabsichtigte Entscheidung um sogar mehr als einen Monat verzögern würde.
Die Frage, ob die Vorlage deshalb bereits von Anfang an unzulässig oder ob sie auch im Hinblick auf die Vorlage des gleichen Senats in anderer Sache lediglich unzweckmäßig war, muss jedoch nicht abschließend entschieden werden.
Der Senat hat nämlich durch Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80 – (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) die vorgelegte Rechtsfrage bereits mitentschieden.
Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG liegen deshalb nicht mehr vor (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1979 – 5 StR 301/79).
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