Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 753/85
- Datum
- 24.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Urteilsverkündung erklärte und protokollierte Äußerung der Angeklagten, das Urteil anzunehmen, stellt einen wirksamen Verzicht auf Rechtsmittel dar, wenn sie nach Rechtsmittelbelehrung und in Rücksprache mit dem Verteidiger erfolgt ist.
Für die Wirksamkeit prozessualer Erklärungen ist nicht die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit, sondern die Verhandlungsfähigkeit erforderlich; Verhandlungsunfähigkeit liegt regelmäßig nur bei schweren körperlichen oder seelischen Mängeln vor.
Feststellungen eines Sachverständigen, wonach eine psychische Erkrankung die Verhandlungsfähigkeit nicht ausschließt, sind geeignet, die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts zu begründen; das Revisionsgericht kann solche Feststellungen im Wege des Freibeweises heranziehen.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und kann nicht wegen Irrtums angefochten werden; ein nachfolgend eingelegtes Rechtsmittel ist daher unzulässig und zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 753/85 in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1985 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach der Sitzungsniederschrift hat die Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit ihrem Verteidiger erklärt: „Ich nehme das Urteil an.“ Die Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen und genehmigt. Damit hat die Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht vorhanden. Insbesondere war die Angeklagte – entgegen ihrem jetzigen Vorbringen – nicht verhandlungsunfähig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Angeklagte – wie das Landgericht nach Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung festgestellt hat (UA S. 2, 5) – an einer Psychose mit gewissen wahnhaften Gedanken leidet. Die Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, zählt ebenso wie die Rücknahme eines Rechtsmittels zu den Prozesshandlungen. Diese erfordern nicht Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern Verhandlungsfähigkeit (vgl. KK-Ruß, StPO, Anm. 1 zu § 302; NStZ 1983, 280). Die Verhandlungsfähigkeit wird jedoch in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen (BGH a. a. O.). Die festgestellte Psychose führte nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten, in dem sich der Sachverständige ausdrücklich auch zur Frage der Verhandlungsfähigkeit geäußert hatte (UA S. 5), nicht zu deren Ausschluss. Auf dieses Gutachten kann auch das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zurückgreifen. Nach den vorliegenden dienstlichen Äußerungen fehlt es des Weiteren an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass hinzutretende weitere Umstände – wie Ermüdung oder Schock über das Urteil – eine Verhandlungsunfähigkeit bewirkt haben.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. Er kann auch nicht wegen Irrtums angefochten werden. Das dennoch eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Es muss verworfen werden.“
Dem tritt der Senat bei.
[Unterschriften]
| Meyer | Maier | Niemöller | |||
| Herdegen | Theune |