Revision verworfen: Räuberischer Diebstahl bestätigt, BtMG-Erwerb verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 753/78
- Datum
- 02.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision, die sich ausschließlich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpft, führt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Erwerb im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt den Erwerb durch ein Rechtsgeschäft voraus; das sich Verschaffen von Betäubungsmitteln durch Diebstahl erfüllt diesen Tatbestand nicht.
Eine unrichtige rechtliche Bezeichnung der Tat erfordert keine Änderung des Schuldspruchs, wenn der tatsächliche Tatbestand einer anderen nachgewiesenen Straftat vorliegt und der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.
Die Verneinung eines minder schweren Falls im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf einer überzeugenden tatrichterlichen Würdigung beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 31. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schiller Gerrit Hanno ████████ aus ███, ███ geboren am █████ in ███ wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Miller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 31. August 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Form des Erwerbens“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls ist nach den Feststellungen gerechtfertigt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
2. Unzutreffend ist die Auffassung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz „in der Form des Erwerbens“ schuldig gemacht habe. Erwerb im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter das Betäubungsmittel auf Grund eines Rechtsgeschäfts erlangt. Es genügt hierzu nicht, dass er sich – wie hier – das Betäubungsmittel durch räuberischen Diebstahl verschafft.
Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht, da sich der Angeklagte, wenn auch nicht des unerlaubten Erwerbs, so doch des unerlaubten Besitzes von Heroin (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) schuldig gemacht hat und er durch die nur unrichtige Bezeichnung der Straftat nicht beschwert ist.
3. Auch der Strafausspruch gibt keinen Anlass zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Verneinung eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB nicht zu beanstanden.
| Schumacher | Willms | Miller | |||
| Mösl | Meyer |