Revision: Unterlassene Strafzumessungsprüfung bei verdecktem Ermittler – Strafaussprüche aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 752/84
- Datum
- 22.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einsatz verdeckter Ermittler oder Scheinkäufer sind die sich daraus ergebenden Umstände auf ihre Relevanz für die Strafzumessung zu prüfen und im Urteil zu erörtern; unterbleibt diese Prüfung, sind die Strafaussprüche aufzuheben.
Die Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG kann durch besondere Umstände des behördlichen Vorgehens entfallen; ob dem so ist, ist vom Tatrichter zu prüfen und zu begründen.
Die Aufhebung von Strafaussprüchen nach § 357 StPO ist geboten, wenn das Urteil strafzumessungsrelevante Umstände nicht darlegt, obwohl solche Umstände erkennbar und für die Strafzumessung erheblich sind.
Eine Sachrüge gegen den Schuldspruch ist unbegründet, soweit der Schuldspruch rechtlich nicht beanstandet wird; prozessuale Mängel bei der Strafzumessung rechtfertigen jedoch die teilweise Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 12. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 752/84 in der Strafsache gegen
Sc, aus ███████ (Türkei), geboren 1930 in Mehmet, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Ibrahim, aus █████████ (Türkei), dort geboren am [REDACTED] 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten I. i. Sc wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. März 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in einem besonders schweren Fall) den Angeklagten Sc zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten Dc zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Heroins angeordnet. Gegen dieses Urteil ist vom Angeklagten Sc Revision eingelegt worden. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch müssen auf die Sachrüge der den Beschwerdeführer betreffende Strafausspruch, gemäß § 357 StPO aber auch der gegen den Mitangeklagten ergangene Strafausspruch aufgehoben werden.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Polizei den Verdacht, dass der – unvorbestrafte – Angeklagte Sc in Verbindung mit der Rauschgiftszene stehe. Sie ließ deshalb eine „Vertrauensperson“ Kontakt zu ihm knüpfen. Diese gab ihm gegenüber vor, dass sie an Heroingeschäften interessiert sei. Später machte sie ihn mit einem ebenfalls von der Polizei eingesetzten Scheinaufkäufer bekannt. An diesen leitete sie eine Heroinprobe (ca. 0,1 g) weiter, die sie vom Angeklagten ███ erhalten hatte. Die Polizei stellte einen Pkw zur Verfügung, mit dem die „Vertrauensperson“ und der Scheinaufkäufer nach Köln fuhren. Dort holten sie den Angeklagten Sc sowie den Mitangeklagten ab, der 1.366,6 g Heroin bei sich hatte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Umstände im vorliegenden Fall zu einer Verneinung der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG geeignet gewesen wären und sich das Landgericht mit dieser Frage im Urteil hätte auseinandersetzen müssen. Jedenfalls hätte es der Erörterung jener Umstände bei den konkreten Strafzumessungserwägungen bedurft. Das ist jedoch nicht geschehen. Zu ihrer Mitberücksichtigung bestand umso mehr Veranlassung, als die verhängten Strafen dem oberen Drittel des Strafrahmens entnommen sind. Die beiden Strafaussprüche können deshalb nicht bestehen bleiben. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.
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