Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchten Mordes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 752/82
- Datum
- 02.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Vorsatz beim Versuch des Tötungsdelikts genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis), wenn der Täter den Tod des Opfers für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.
Bei der Beurteilung des inneren Tatbildes kommt es auf die Vorstellung des Täters beim Handeln an; unklare Kenntnisse über die Munitionstärke mindern den Vorsatz nicht, wenn die äußeren Umstände auf Tötungsrisiko schließen lassen.
Gezielte Schussabgabe aus sehr kurzer Distanz auf den Oberkörper rechtfertigt die Schlussfolgerung, der Täter habe mit dem Tod gerechnet und ihn billigend in Kauf genommen.
Angriffe der Revision, die sich im Wesentlichen auf eine tatrichterliche Beweiswürdigung beschränken, begründen keinen Rechtsfehler und sind nicht geeignet, das Urteil des Tatrichters zu erschüttern.
Die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 StGB) bedarf keiner gesonderten Erörterung, wenn aus den Feststellungen offensichtlich hervorgeht, dass ein solcher nicht vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 5. August 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ████████, geboren am ██████████ in █████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mißl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. August 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte führte bei einem Banküberfall einen mit acht Patronen geladenen Trommelrevolver des Kalibers .22 lf mit sich; von den Patronen waren vier mit einem stärkeren, vier mit einem schwächeren Treibsatz versehen. Noch während die vom Angeklagten hierzu aufgeforderte Kassiererin Geld in den ihr übergebenen Plastikbeutel füllte, wollte ein unbeteiligter Bankkunde, der von dem Überfall nichts gemerkt hatte, weggehen. Der Angeklagte, der auf keinen Fall die Bank ohne Geld verlassen wollte, befürchtete, der Mann „könnte draußen Alarm schlagen, so daß er in Gefahr geriete, die Beute zu verlieren“. Um den Kunden am Weggehen zu hindern, gab der Angeklagte aus einer Entfernung von zwei bis drei Metern auf dessen Oberkörper zwei gezielte Schüsse ab, von denen der zweite lebensgefährliche Verletzungen verursachte. Dem Angeklagten gelang es, die Bank mit dem erbeuteten Geld zu verlassen. Der Verletzte wurde durch ärztliche Kunst gerettet.
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Mord und Führen einer Waffe ohne Erlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Prüfung des Schuldspruchs ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß die Strafkammer den Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes verurteilt hat. Insoweit
könnte allein fraglich sein, ob der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Auch das hat die Kammer indessen mit Recht bejaht.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß der Angeklagte versucht hatte, die Trommel des Revolvers so zu drehen, daß zunächst die schwächeren Patronen abgefeuert würden. Beim – das er nach den Feststellungen schon längere Zeit vor dem Betreten der Bank vorgenommen hatte – wußte der Angeklagte noch nicht, in welche Lage er kommen würde. Für die innere Tatseite des Mordversuchs ist allein von Bedeutung, was sich der Angeklagte beim Abfeuern der Waffe vorstellte. Die äußeren Umstände hierbei aber – der Angeklagte gab aus ganz kurzer Entfernung aus der scharfen Waffe zwei gezielte Schüsse auf den Oberkörper seines Opfers ab – rechtfertigen unabhängig davon, ob er nach seiner Vorstellung mit stärkeren oder schwächeren Patronen geschossen hat, insgesamt den Schluß der Strafkammer, daß der Angeklagte mit dem Tod des Mannes rechnete und ihn billigend in Kauf nahm.
Soweit die Revision weitere Einwendungen gegen den Schuldspruch erhebt, erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Feststellungen zum Tathergang lag die Annahme eines minder schweren Falles
der schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 StGB) so fern, daß es hierzu keiner ausdrücklichen Erörterungen der Strafkammer bedurfte.
| Meyer | Mißl | Maier | |||
| Müller | Niemöller |