Revision: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Wirtschaftsstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 7/52
- Datum
- 27.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche Tatsachen oder Beweismittel die behauptete Verfahrensverletzung (§ 244 Abs. 2 StPO) stützen sollen.
Ein Urteil genügt den Anforderungen des § 267 StPO, wenn es sowohl die äußere als auch die innere Tatseite so darstellt, dass der Schuldspruch nachvollziehbar getragen wird; widersprüchliche Einzelfeststellungen gefährden den Schuldspruch nicht ohne Weiteres.
Wenn ein Täter die Tatplanung mitdenkt und an der Aufteilung des Erlöses beteiligt ist, kann daraus ein eigenes, persönliches Interesse und damit die Teilnahme als Täter hergeleitet werden, ohne dass die Kenntnis der genauen Gewinnhöhe erforderlich ist.
Bei der Strafzumessung dürfen Erwägungen, wie die verhängte Strafe von anderen Tätern – auch Mittätern – empfunden wird, nicht maßgeblich sein; die Strafe darf ausschließlich nach Schuld- und Unrechtsgehalt des einzelnen Angeklagten bemessen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten ██ ████, aus [REDACTED], dort geboren am 1914, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Wirtschaftsvergehens u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. █ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. August 1951 1. im Strafausspruch mit den Feststellungen, insoweit, als der Angeklagte nach den §§ 1, 18, 22 WiStG verurteilt ist, 2. im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Zu den sich daraus ergebenden weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten nach §§ 1, 26 Abs. 2 in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 18, 22 des Wirtschaftsstrafgesetzes (= WiStG) und wegen eines weiteren selbständigen Vergehens nach § 145 StGB zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren 1 Monat Zuchthaus, zu einer Geldstrafe von 5.000,- DM und zur Abführung eines Mehrerlöses in derselben Höhe verurteilt; außerdem hat sie ihn die bürgerlichen Ehrenrechte für 5 Jahre aberkannt.
Der Angeklagte rügt vermeintliche Verfahrensverstöße und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Strafe der Wirtschaftsstraftaten begründet.
1.) Die Revision hält die §§ 244 Abs. 2, 261, 267 StPO für verletzt; die Feststellungen der Strafkammer reichten nicht aus, ein Handeln des Angeklagten als Täter aus Gewinnsucht und aus Boswilligkeit anzunehmen. Läge des Urteils nach § 267 StPO vor, so würde allerdings auch das sachliche Recht verletzt, nicht aber die §§ 261 Abs. 2 und 261 StPO. Für eine Verletzung dieser Bestimmungen gibt die Revision selbst keine Tatsachen zur Rechtfertigung ihrer Rüge aus § 244 Abs. 2 an; bezeichnet sie ebenfalls keine Umstände, die dem Landgericht Anlass zu weiterer Aufklärung von Amts wegen hätten geben müssen, ebensowenig, welcher Beweismittel es sich hätte bedienen sollen. Insoweit ist daher die Revision unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) Die Rüge aus § 267 Abs. 1 StPO ist unbegründet, denn das Urteil stellt einen Sachverhalt zur äußeren und inneren Tatseite fest, der den Schuldspruch trägt.
Das gilt zunächst für die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe beim Beiseiteschaffen der 61,5 Ztr. Butter im Herbst 1946 als Täter teilgenommen. Denn er hatte den Plan der Ausführung der Tat mit den übrigen Beteiligten besprochen. Sie wollten den erwarteten Erlös unter sich teilen. Schon auf Grund dieser Umstände durfte die Strafkammer ein eigenes Interesse des Angeklagten an der Tat bejahen und zur Überzeugung kommen, er habe die Tatbeiträge der anderen als eigene für sich vollzogen. Ob andere Feststellungen des Urteils frei von Widersprüchen sind, kann auf sich beruhen. Selbst wenn sie bestünden, könnten sie den Schuldspruch nicht gefährden.
Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob dem Urteil mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, ob der Angeklagte die genaue Höhe seines Anteils von vornherein kannte, insbesondere, ob er wusste, dass er den größten Anteil daran, nämlich 200.000,- RM erhalten sollte. Gleichgültig ist ferner, ob er schon bei der Tat Teilhaber des Geschäfts ██ ████ war, von dem die den Markt zugeführte Butter stammte, oder ob er es erst später werden sollte und wurde. Denn jedenfalls erstrebte der Angeklagte einen Vermögensvorteil für sich, mochte er ihn auch zunächst dem Geschäft zugute kommen lassen, dessen Teilhaber er war oder zu werden hoffte.
3.) Zu Recht macht das Urteil dem Angeklagten zum Vorwurf, dass sich in seinem Verhalten ein besonders anstößiges, verwerfliches Gewinnstreben offenbarte und dass er aus Gewinnsucht im Sinne des § 25 WiStG gehandelt hat. Unbedenklich ist auch die Annahme boswilligen Verstoßes gegen die früher geltende Kriegswirtschaftsverordnung (KWVO) und die Anwendung der §§ 18 und 22 WiStG.
4.) Dagegen kann der Strafausspruch aus den §§ 1, 18, 22, 25, 26 Abs. 2 WiStG nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer begründet die gegen diese Straftaten verhängte 4-jährige Zuchthausstrafe u. a. damit, es wäre eine große Ungerechtigkeit gegenüber den anderen, noch ihre Zuchthausstrafen abbüßenden Tätern, wenn der Angeklagte mit Gefängnis wesentlich geringer als die anderen bestraft würde.
Diese Begründung lässt vermuten, dass die Strafkammer möglicherweise von einer milderen Strafverfolgung der anderen Täter ausgegangen ist, weil die Strafe des Angeklagten im Vergleich zu ihren Strafen als unangemessen niedrig empfunden werden könnte. Eine solche Erwägung wäre fehlerhaft. Denn die Höhe einer Strafe gegen den Angeklagten darf nicht davon abhängig gemacht werden, wie sie von anderen, und seien es auch Mittäter an derselben Tat, empfunden wird. Vielmehr darf für ihre Bemessung allein der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat dieses Angeklagten maßgebend sein.
Die möglicherweise fehlerhafte Strafzumessungserwägung der Strafkammer könnte das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
Dr. Dotterweich Dr. █
| Dr. Ludwig | |
| Dr. Sauer |