Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beendeter Versuch schließt Rücktritt beim versuchten Totschlag aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 751/79
Datum
30.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision rügte Verfahren und Sachverhalt, blieb jedoch erfolglos; eine Verfahrensrüge war nicht ausgeführt. Der BGH stellte fest, dass der Versuch beendet war, weil der Täter nach seiner Vorstellung alles zur Tötung Erforderliche getan hatte, weshalb ein Rücktritt nicht in Betracht kam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch gilt als beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles getan hat, was er für die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolgs für erforderlich hält.

2

Ein Rücktritt vom Versuch scheidet bei einem bereits beendeten Versuch aus; die Schutzwirkung der Rücktrittsvorschriften greift nur beim unbeendeten Versuch.

3

Das Tatgericht braucht die Frage des Rücktritts nicht gesondert zu erörtern, wenn es die Beendigung des Versuchs hinreichend festgestellt hat.

4

Eine Verfahrensrüge ist im Revisionsverfahren unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Wiesbaden, 4. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 751/79 30. Januar 1980

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hüseyin B. ██████, geboren am ██ ███████ 1954 in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Wiesbaden vom 4. Juli 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision greift das Urteil mit der Verfahrensrüge – die nicht ausgeführt ist – und der allgemeinen Sachrüge an.

Sie bleibt erfolglos.

Es ist lediglich näher zu erörtern, ob das Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, sich mit der Frage des Rücktritts vom Tötungsversuch auseinanderzusetzen.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts stach der Angeklagte mit einem Messer zweimal auf die linke Brustseite des Zeugen █████ ein und rief dabei: "Ich werde dich töten!" Der erste Stich traf den Zeugen ins Herz. █████ taumelte zu Boden. Der zweite Stich, der ebenfalls gegen das Herz des Zeugen gerichtet war, beschädigte in diesem Bereich die Kleidung des Zeugen, drang aber nicht bis zum Körper durch. Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Tatort eilends in Richtung seiner Wohnung.

In anderem Zusammenhang führt das Urteil weiter aus:

"Auf Grund der Tatsache, dass der Angeklagte gezielt auf den linken Brustbereich des Zeugen █████ zugestochen hat und dass er es zweimal getan hat, ergibt sich bereits, dass der Angeklagte die Absicht hatte, den Zeugen zu töten und dass er auch von der Vorstellung ausging, mit seiner Tat seine Absicht verwirklichen zu können (UA S. 11/12)."

Damit hat das Landgericht hinreichend deutlich festgestellt, dass der Angeklagte den Tötungsversuch beendet hatte. Er ging davon aus, dass er mit der in den Urteilsgründen geschilderten Handlung den Zeugen █████ töten würde. Der Angeklagte hatte damit alles, was er für die beabsichtigte Tötung des █████ für erforderlich hielt, getan. Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch kam deshalb nicht mehr in Betracht, und das Landgericht musste diese Frage nicht ausführlicher erörtern.

SchumacherMösleMeyer
MüllerTheune
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