Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist verweigert wegen Mitverschulden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 751/75
Datum
17.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel. Der Antrag war nicht innerhalb der Frist des § 45 StPO gestellt und damit unzulässig. Selbst bei Auslegung als fristgemäßer Antrag wäre die Wiedereinsetzung wegen des Mitverschuldens des Angeklagten (Verlassen auf den Verteidiger trotz Kenntnis der Erstversäumnis) unbegründet. Die Kostenentscheidung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist des § 45 StPO gestellt wird; wird diese Frist versäumt, ist der Antrag unzulässig.

2

Verspätet eingelegte Rechtsmittel sind gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

3

Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Antragsteller durch eigenes schuldhaftes Verhalten zur Versäumung der Frist beigetragen hat.

4

Trifft den Angeklagten Kenntnis von einer vorgenannten Fristversäumnis, darf er sich nicht darauf verlassen, dass der Verteidiger künftig die Fristen einhält; ein hieraus resultierendes Mitverschulden schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 28. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 751/75

in der Strafsache gegen den Schlosser Wilfried G. aus ███ ████, ████ geboren am █████ 1946 in Wek,

wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1976 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Mai 1975 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts vom 28. Mai 1975 durch einen erst am 10. Juni 1975, also verspätet, eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Die Strafkammer verwarf durch Beschluss vom 10. Juli 1975 gemäß § 346 Abs. 1 StPO die Revision als unzulässig. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 31. Juli 1975 zugestellt. Dem Angeklagten wurde eine weitere Ausfertigung zugesandt. Erst nachdem der Angeklagte zum Strafantritt geladen worden war, beantragte der Verteidiger durch einen am 10. November 1975 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist.

Dieser Antrag ist nicht innerhalb der Frist des § 45 StPO eingereicht und daher unzulässig.

Auch wenn er als ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist aus-

gelegt werden könnte, wäre dieser unbegründet, da der Angeklagte durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat. Nachdem er erfahren hatte, dass sein Verteidiger die Revisionseinlegungsfrist versäumt hatte und deshalb die Revision als unzulässig verworfen worden war, durfte er sich nicht darauf verlassen, dass der Verteidiger die nunmehr zu beachtenden Fristen einhalten werde (vgl. auch BGH Beschluss vom 27. März 1973 - 1 StR 32/73 -). Ihn trifft daher ein Mitverschulden daran, dass die neuen Fristen nicht eingehalten wurden.

SchumacherMüllerBuddenberg
KirchhofMeyer
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