Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei gewerbsmäßiger Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 751/52
- Datum
- 19.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Hehlerei durch Duldung oder Unterlassen ist erforderlich, dass der Täter die Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Sachen hat; bloße Vermutungen genügen nicht.
Wenn aus Indizien (z. B. Differenzen in Bucheintragungen oder Zahlung eines Minderpreises) auf Kenntnis geschlossen werden soll, muss das Tatgericht konkrete, quantifizierbare Feststellungen treffen, die den Rückschluss rechtfertigen.
Die bloße Eintragung eines anderen Verkäufernamens in den Geschäftsbüchern begründet keine Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb, solange nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte die Eintragung veranlasst oder die Umstände der Eintragung die Kenntnis nahelegen.
Unzureichende Feststellungen über Wissen und Beteiligung des Angeklagten rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Bei der Strafzumessung darf ein Tatbestandsmerkmal nicht zugleich als strafschärfender Bewertungsgrund verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 19. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler R ██ aus ██, geboren ██████████ 1891 in █,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte betrieb einen Rohproduktenhandel; er war berechtigt, Buntmetalle zu kaufen. Da er selbst krank ist, war seine Ehefrau im Geschäftsbetrieb tätig. Sie besorgte den Ankauf, während er sich um den Verkauf der Waren im Großen kümmerte. Er verließ sich bei den Käufen im Wesentlichen auf seine Ehefrau, die seit 30 Jahren im Rohproduktenhandel tätig war, und beschränkte sich auf laufende Kontrollen.
In der Zeit von Juni bis August 1951 kaufte die Ehefrau von den Arbeitern ██████ und ██████ insgesamt 188,4 kg Kupfer, das gestohlen war. Sie zahlte einen Minderpreis und trug die Käufe nur zu einem geringen Teil in das Metallbuch ein. Das Metall wurde von dem Angeklagten zum Teil weiterveräußert.
In der Zeit von Januar bis Mai 1951 erwarb sie von einem gewissen ███████ 94 kg Rotguß, 64 kg Neumessing und 1 kg Altkupfer, die der Lehrling ████████ gestohlen hatte. Auch diese Käufe hat sie nur zu einem geringen Teil eingetragen.
Anfang Oktober 1951 kaufte der Angeklagte selbst 341 kg Metallspäne, die bei der Firma █████████ & Co. gestohlen waren, von einem gewissen Paul ███████. In den Büchern erschien als Verkäufer der Name █████.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt. Seine Revision, die sachliches Recht rügt, ist begründet.
1.) Fall ██████
Nach dem Urteil sieht die Strafkammer die Hehlereihandlung sowohl darin, dass der Angeklagte nichts unternommen hat, um die Ankäufe des Metalls von ██████ durch seine Ehefrau zu unterbinden, wie auch darin, dass er die Sachen weiterveräußert hat.
Auch ein Ansichbringen durch ein Unterlassen ist rechtlich möglich. Voraussetzung für die Annahme, der Angeklagte habe durch Duldung des Ankaufs oder durch Weiterveräußerung gehehlt, ist jedoch, dass er wusste, seine Ehefrau tätige Metallkäufe in Kenntnis der strafbaren Herkunft. Hierzu führt die Strafkammer aus, der Angeklagte hätte Verdacht schöpfen müssen, als ██████ entgegen seiner Anordnung immer wieder auf seinem Hofe gesehen wurde. Außerdem habe er selbst einmal das von ██████ gekaufte Metall angesehen und aus den Büchern ersehen, dass mehr Metall verkauft werde, als in den Büchern als Einkauf eingetragen war, und dass ein Minderpreis gezahlt worden war.
Schon die Annahme, er habe nichts Ernstliches gegen die Geschäfte seiner Frau unternommen und deshalb gemeinschaftlich mit ihr das Metall an sich gebracht, steht im Widerspruch zu den Feststellungen. Hiernach hat er ██████ nicht gerne gesehen. Er hat ihn von seinem Hofe gewiesen, seine Ehefrau vor ██████ gewarnt, ihr den Verkehr mit ihm verboten und ihr außerdem Geschäfte mit ██████ untersagt (UA S. 5, 6, 9). Seine Frau hat ██████ █████████ weggewiesen und ihn aufgefordert, später zu kommen, wenn ihr Mann nicht anwesend sei.
Die Strafkammer stellt nur fest, der Angeklagte habe Verdacht schöpfen müssen, seine Frau befolge seine Anordnungen nicht und verkehre weiter mit ██████; sie stellt aber nicht fest, er habe auch Kenntnis gehabt, dass seine Frau von ██████ gestohlenes Metall kaufe. Der Angeklagte hat nur einmal Metall, das ██████ gebracht hatte, angesehen. Wann dies war, ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer stellt auch nicht fest, dass er damals aus der Beschaffenheit des Metalls oder aus anderen Gründen die strafbare Herkunft annehmen musste oder die strafbare Herkunft erkannte. Welche Angaben ███████ über die Herkunft gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Das Urteil stellt auch nicht fest, dass der Angeklagte bei dem Verstecken des Metalls mitgewirkt oder überhaupt hiervon Kenntnis gehabt hätte.
Die Strafkammer folgert die Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb weiter aus der Differenz zwischen den Eintragungen der Metalleinkäufe und -verkäufe. Die Feststellungen, auf die sie sich stützt, sind jedoch auch hier widersprüchlich. Das Urteil führt einerseits an, der Angeklagte habe die von seiner Frau gekauften Metallmengen in vollem Umfange weiterverkauft (UA S. 6), während es andererseits feststellt, es seien größere Mengen des gekauften Metalls noch versteckt gewesen; diese waren demnach nicht weiterveräußert. Es hätte daher einer genauen Feststellung bedurft, welche Kupfermengen der Angeklagte überhaupt im Allgemeinen weiterveräußert hat und wie viel hiervon von ██████ stammte. Erst aus dem Vergleich dieser Zahlen wäre unter Umständen ein Schluss auf eine Kenntnis des Angeklagten möglich gewesen. Zudem stellt die Strafkammer auch nicht fest, ob und wann der Angeklagte jeweils die Bücher eingesehen und dadurch Kenntnis von der Differenz erhalten hat. Dasselbe gilt, soweit die Strafkammer Schlüsse aus dem eingetragenen Minderpreis zieht. Auch hier ist wesentlich, ob die eingetragene Menge so groß war, dass der Minderpreis aufgefallen ist.
Diese unzureichenden Feststellungen rechtfertigen somit weder die Annahme, der Angeklagte habe den Ankauf seiner Frau von ██████ in Kenntnis der strafbaren Herkunft des Metalls nicht unterbunden und dadurch an sich gebracht, noch, er habe es in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs weiterveräußert.
2.) Fall ████████
Die Strafkammer stellt zwar fest, dass das Metall, das ████████ an die Ehefrau des Angeklagten verkaufte, gestohlen war, jedoch nicht, dass diese die strafbare Herkunft erkannte. Den Vorsatz des Angeklagten bejaht sie ohne weitere Erörterung nur im Zusammenhang mit den Ankäufen von ██████. Aus der Person des ███████ und den Umständen, unter denen die Ehefrau Metall von ihm ankaufte, zieht sie jedoch keine Schlüsse für den Erwerb von ████████. Es ist daher nicht ersichtlich, worauf die Strafkammer die Annahme gründet, der Angeklagte habe die strafbare Herkunft auch des von ████████ gekauften Metalls gekannt. Soweit sie dies aus der Differenz in den Bucheintragungen folgern wollte, fehlt auch hier eine genaue Feststellung der Vergleichszahlen. Dass auch in diesem Falle die Ehefrau einen Minderpreis gezahlt hat, stellt das Urteil nicht fest.
3.) Fall ██████████████
Hier hat der Angeklagte selbst Metallspäne, die bei der Firma █████████ & Co. gestohlen waren, von einem gewissen ██████████████ gekauft. Die Kenntnis des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb schließt die Strafkammer daraus, dass in den Büchern als Verkäufer ein gewisser █████ eingetragen war. Ihre Folgerung wäre möglich, wenn sie feststellte, dass der Angeklagte selbst den falschen Namen eingetragen oder die falsche Eintragung veranlasst hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Urteil lässt auch jede Erörterung vermissen, unter welchen Umständen der Kauf zustande gekommen war und welche Gründe der Angeklagte für die Eintragung des Namens █████ anführte. Dies wäre umso mehr veranlasst gewesen, als es auch keine Feststellungen trifft, dass der Verkäufer ██████████████ selbst Kenntnis von der strafbaren Herkunft hatte und seine Person und sein Angebot bereits den Angeklagten zur Annahme des strafbaren Vorerwerbs drängen mussten.
Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben.
Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer an, die Metallsdiebstähle würden zum großen Teil unterbunden, wenn es nicht immer wieder Händler gäbe, die gestohlenes Gut ankauften. Sollte sie dies strafschärfend berücksichtigt haben, hätte sie unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal als Strafzumessungsgrund verwertet (RGSt 57, 379).
| Henneka | Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | |||
| Sauer | Dr. Ludwig |