Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision teilweise stattgegeben – Rückfallfeststellungen und Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 751/51
Datum
08.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls an einer Fernsprechleitung verurteilt. Der BGH bestätigte die Anwendung des §17 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen, hob jedoch die Rückfallfeststellungen (§244 StGB) und den Strafausspruch auf, da erforderliche Feststellungen (u.a. Zeitpunkt der Zwischen-Tat, Wirkung früherer Verurteilung/Straffreiheitsgesetz) fehlen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des §17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ist erfüllt, wenn der Metallgegenstand ‚öffentlich aufgestellt‘ und damit allgemein zugänglich sowie nicht gegen den Zugriff beliebiger Dritter geschützt ist.

2

Der Schutzbereich des §17 erstreckt sich auch auf Teile oder Teilabmontierungen eines Gegenstandes, sofern der verbleibende Teil weiterhin dem öffentlichen Nutzen dient.

3

Bei der Anwendung des §17 ist es unerheblich, ob der geschädigte Eigentümer Ersatz beschaffen kann.

4

Die Annahme der Rückfalleigenschaft setzt konkrete Feststellungen zu früheren Verurteilungen und deren Rechtswirkungen sowie zu den Zeitpunkten nachfolgender Taten voraus; fehlen diese Feststellungen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 4. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Dietrich ████ aus █████, geboren am ███████ in ████████, (bisherige Sachbehandlung: █████████) wegen Rückfalldiebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████████████ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. Oktober 1951 im Strafausspruch und hinsichtlich der Rückfallfeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 14. Juli 1951 zusammen mit dem rechtskräftig abgeurteilten ██ von der Fernsprechleitung, die an der Hochspannungsleitung eines Landelektrizitätswerkes (Sturmihrden-Rodenkirchen) angebracht war, 600 m Kupferdraht abmontiert und verkauft. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

1.) Die Anwendung des § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ist allerdings rechtlich richtig. Es handelte sich um eine Fernsprechleitung, die ersichtlich noch im Betrieb war. Die Erwägung des Landgerichts darüber, dass eine vorübergehende Teilabmontierung der Anwendung des § 17 nicht entgegensteht, bezieht sich deutlich auf den Diebstahl, der unter 2) der Gründe geschildert wird und an dem der Beschwerdeführer nicht beteiligt war. Aber auch wenn die Leitung zum Teil abmontiert gewesen wäre, würde der noch vorhandene Teil den Schutz des § 17 genießen, denn dieser würde auch weiterhin dem öffentlichen Nutzen gewidmet, würde ihm also dienen (vgl. RG HRR 1931 Nr. 1626). Abgesehen davon ist der Tatbestand des § 17 schon dadurch erfüllt, dass die Fernsprechleitung „öffentlich aufgestellt“ war; denn das ist der Fall, wenn ein Gegenstand allgemein zugänglich ist und gegen den Zugriff beliebiger Dritter nicht geschützt ist. Die Ausführung der Tat bestätigt das Vorliegen dieses Merkmals. Der Zweck des Gesetzes, der in der jetzigen Zeit des großen Metallmangels wieder volle praktische Bedeutung erlangt hat, war nach der amtlichen Begründung der, der starken Zunahme von Metaldiebstählen „an öffentlichen und privaten Gebäuden, an Telegrafen- und Fernsprechanlagen, an öffentlichen Denkmälern“ entgegenzutreten. Dieser Gefahr sind öffentlich aufgestellte Gegenstände aus Metall ebenso ausgesetzt wie solche, die dem öffentlichen Nutzen dienen (vgl. RGSt 58, 91). Nach diesem Gesetzeszweck ist es unerheblich, ob der geschädigte Eigentümer sich Ersatz beschaffen kann. Nicht verständlich ist, was die Revision damit meint, es müsse sich um ein „abgeschlossenes Werk“ handeln. Das Gesetz schützt alles, was ein „Gegenstand“ ist. Wenn die Revision etwas anderes meinen sollte, so wäre das rechtsirrig.

2.) Erfolg hat die Revision nur, soweit das angefochtene Urteil den Beschwerdeführer als rückfälligen Dieb (§ 244 StGB) behandelt. Die Rückfallvoraussetzungen sind bisher nicht festgestellt. Da der Beschwerdeführer für die erste Verurteilung (3 Monate Gefängnis) bis zum 1. August 1950 Bewährungsfrist bewilligt erhalten hatte (die anscheinend auch nicht widerrufen ist), so ist anzunehmen, dass ihm insoweit die Straffreiheit des § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zugutekommt. Es fehlt aber eine Feststellung, wann der Beschwerdeführer die zweite Tat – Hehlerei – begangen hat. Demnach muss das Urteil in dem Umfang aufgehoben werden, der aus der Formel des Revisionsurteils zu ersehen ist; das Landgericht muss in der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen treffen.

Dr. MoerickeDr. DotterweichDr. Sauer
Dr. KirchnerHenneka
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