Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 750/85
- Datum
- 22.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch den Pflichtverteidiger erklärte Beschränkung der Revision ist nur wirksam, wenn die hierzu erforderliche Ermächtigung vorliegt; fehlt diese, ist die Beschränkung unwirksam.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 StGB) sind alle Umstände der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, insbesondere die zeitliche Entfernung zurückliegender Taten und ein seit der letzten Tat bestehendes straffreies Verhalten.
Unterlässt das Tatgericht die Berücksichtigung rechtserheblicher Umstände für die Bewährungsentscheidung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung anders entschieden worden wäre.
Wird insoweit aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein anderes zuständiges Gericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 750/85
in der Strafsache gegen ███ Wolfgang Ludwig █████, geboren am ███ 1936 in Rohrau/Schlesien, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die vom Pflichtverteidiger erklärte Rechtsmittelbeschränkung auf die Ablehnung der Strafaussetzung ist mangels einer hierzu erforderlichen Ermächtigung unwirksam. Soweit die Revision weiter reicht, hat sie jedoch aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Zu beanstanden ist aber die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 (i.V.m. § 58 Abs. 1) StGB verneint hat.
Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung bleibt unerwähnt, dass die Hälfte der Taten im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits mehr als sechs Jahre zurücklagen. Selbst seit der letzten abgeurteilten Tat waren über fünf Jahre verstrichen. Nach dieser Tat ist der Angeklagte nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Diese Umstände hätte das Landgericht in die Gesamtbetrachtung einbeziehen müssen (BGHSt 29, 370, 372).
Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung dieser Tatsachen anders entschieden hätte.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
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