Treffer
BGH Beschluss

Anmeldung amtlich verwahrter Schusswaffe begründet keine Straffreiheit nach §59 Abs.2 WaffG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 750/78
Datum
15.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Bei einer Durchsuchung wurde dem Angeklagten 1974 ein nicht eingetragenes KK-Gewehr polizeilich sichergestellt. Das OLG fragte, ob die Anmeldung der noch amtlich verwahrten Waffe vor Ablauf der Frist Straffreiheit nach §59 Abs.2 WaffG 1976 gewähre. Der BGH verneint dies: Straffreiheit setzt tatsächliche Gewalt über die Waffe am 1.3.1976 voraus, die bei behördlicher Sicherstellung fehlt; die gesetzgeberische Zielsetzung rechtfertigt keine Ausdehnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Straffreiheit nach §59 Abs.2 WaffG 1976 setzt voraus, dass der Betroffene am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe ausgeübt hat.

2

Bei behördlicher Sicherstellung und amtlicher Verwahrung einer Waffe fehlt dem bisherigen Inhaber die für §59 WaffG erforderliche tatsächliche Sachherrschaft, weil er die Verwahrung nicht einseitig beenden kann.

3

Die Auslegung von §59 WaffG ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Verringerung illegaler Waffenverbreitung) vorzunehmen; dies schließt die Gewährung von Straffreiheit für erst nach Sicherstellung erklärte Anmeldungen aus.

4

Ob die Vorschrift gegenüber mittelbaren Besitzern stets ausgeschlossen ist, kann offenbleiben; jedenfalls gilt §59 WaffG nicht für Fälle amtlicher Sicherstellung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Radio- und Fernsehtechniker Manfred ██████ aus ███████, geboren am █████ in ███████, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1978 und dessen Ergänzungsbeschluss vom 30. Oktober 1978 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 1979

Tenor

Der Eigentümer einer unerlaubt erworbenen Schusswaffe, die am 1. März 1976 polizeilich sichergestellt war, hat durch Anmeldung der amtlich verwahrten Waffe vor dem 30. Juni 1976 keine Straffreiheit nach § 59 Abs. 2 WaffG 1976 erlangt.

Gründe

I. Gelegentlich einer wegen des Verdachts von Straftaten durchgeführten Durchsuchung wurden beim Angeklagten am 12. Oktober 1974 unter anderem ein waffenbesitzkartenpflichtiges KK-Gewehr „Erma“, Modell EG 71W, Kaliber 22 lfB, das nicht in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen war, sowie ein unter § 37 WaffG fallendes Gewehr sichergestellt und in Verwahrung genommen. Der Angeklagte meldete das KK-Gewehr am 17. Juni 1976 beim zuständigen Ordnungsamt an.

Das Amtsgericht Darmstadt hat ihn wegen Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Schusswaffe ohne behördliche Erlaubnis in Tateinheit mit Ausübung tatsächlicher Gewalt über einen verbotenen Gegenstand zu einer Geldstrafe verurteilt und die Einziehung der beiden Gewehre angeordnet. Die Berufung des Angeklagten ist unter Herabsetzung der verhängten Strafe verworfen worden. Mit seiner Revision wendet er sich gegen die Verurteilung und den Maßnahmenausspruch, soweit sie das KK-Gewehr betreffen.

Dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erscheint dieses Begehren begründet. Es ist der Auffassung, hinsichtlich dieses Teils des Berufungsurteils greife die Vorschrift des § 59 Abs. 2 WaffG 1976 durch. An der entsprechenden Änderung der Entscheidung sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 1977 – 3 Ss 289/76 – sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1976 – 4 Ss 124/76 – gehindert. In ihnen wird die Ansicht vertreten, dass § 59 Abs. 2 WaffG 1976 keine Anwendung auf Schusswaffen findet, die bereits vor Anmeldung behördlich sichergestellt worden sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat deshalb die Sache mit Beschluss vom 21. September 1978 gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

„Kann der Eigentümer einer unerlaubt erworbenen Schusswaffe, die am 1.3.1976 polizeilich sichergestellt war, durch Anmeldung der noch amtlich verwahrten Waffe vor dem 30.6.1976 Straffreiheit nach § 59 Abs. 2 WaffG erlangen?“

Nach Erlass dieses Vorlegungsbeschlusses ist dem Oberlandesgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 538/76 – (veröffentlicht in MDR 1977 S. 511), das auf den entgegengesetzten Standpunkt beruht, zur Kenntnis gelangt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 1978 hat es die Vorlage dahin ergänzt, dass es auch von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen möchte.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgebrachten Gründe keinen Anlass geben, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen.

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.

Zutreffend geht das vorlegende Oberlandesgericht davon aus, dass die von ihm beabsichtigte Entscheidung den erwähnten Urteilen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm widersprechen würde.

III. In der Sache teilt der Senat die Meinung des Generalbundesanwalts.

Bereits in seinem Urteil vom 3. März 1977 – 2 StR 390/76 – hat er sich der genannten Entscheidung des ersten Senats vom 21. Dezember 1976 angeschlossen. An der dort vertretenen Rechtsauffassung hält er auch nach Prüfung der Ausführungen des vorlegenden Oberlandesgerichts fest.

Straffreiheit gemäß § 59 Abs. 2 WaffG 1976 wird nur demjenigen gewährt, der die Schusswaffe „nach Absatz 1“ rechtzeitig angemeldet hat. Diese Vorschrift gilt aber lediglich für denjenigen, der am 1. März 1976 „die tatsächliche Gewalt“ über die Waffe „ausgeübt“ hat. Wie der Bundesgerichtshof bereits zu der entsprechenden Formulierung in § 59 Abs. 1 WaffG 1972 entschieden hat (BGHSt 26, 12, 16), fehlt es an einer solchen tatsächlichen Sachherrschaft bei denjenigen, deren Waffe im Laufe eines Ermittlungsverfahrens von der Polizei sichergestellt und in amtliche Verwahrung genommen worden ist.

Denn er vermag nicht allein von sich aus das Verwahrungsverhältnis zu beenden und auf diese Weise die Waffe zurückzuerlangen. Sein Recht, eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, stellt keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit dar, sondern beweist gerade, dass ihm die tatsächliche Sachherrschaft entzogen worden ist. Angesichts dieser Besonderheiten kann offenbleiben, ob die Anwendbarkeit des § 59 WaffG 1976 gegenüber einem mittelbaren Besitzer stets ausgeschlossen ist. Jedenfalls verfügt der Betroffene in Fällen wie den vorliegenden nicht über die „tatsächliche Gewalt“.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck jener Vorschrift. Mit deren Aufnahme in das Änderungsgesetz vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) wollte der Gesetzgeber die Gefahr verringern, dass illegal erworbene Schusswaffen in die Hände von Rechtsbrechern gelangen (vgl. Begründung zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – BTDrucks. 7/2379, S. 24 – und Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzentwurf – BTDrucks. 7/4407, S. 11). Durch die Eröffnung einer neuen Anmeldefrist sollte der sicherheitspolitische Zweck einer möglichst vollständigen Erfassung der Schusswaffenbesitzer erreicht werden.

In den Fällen der behördlichen Sicherstellung und Inverwahrungnahme der Waffe wird den gesetzgeberischen Anliegen aber in einem weit stärkeren Maße Rechnung getragen als in denen einer bloßen Registrierung.

Damit fehlte für den Gesetzgeber jeglicher Anlass, die Wohltat einer Amnestie auch denjenigen Personen zu gewähren, die ihre unbefugt erworbene und besessene Waffe erst nach deren behördlichen Sicherstellung und Inverwahrungnahme „anmelden“.

Ihre Einbeziehung in diese Regelung lässt sich – entgegen der von Hinze in NJW 1977, 667, 668 vertretenen und vom vorlegenden Gericht geteilten Meinung – auch nicht aus § 59 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WaffG 1976 folgern. Denn diese Bestimmung diente lediglich zur Klarstellung, dass diejenigen Schusswaffenbesitzer, die ihre Waffe bereits gemäß § 59 WaffG 1972 angemeldet hatten, nicht zu einer erneuten Anmeldung verpflichtet waren (BTDrucks. 7/2379, S. 25).

SchumacherWillmsMeyer
MdslRuß
Anmeldung amtlich verwahrter Schusswaffe begründet keine Straffreiheit nach §59 Abs.2 WaffG — Themis