Treffer
BGH Urteil

Gestapo‑Ermittlungen als "Untersuchung" i.S.d. § 343 StGB – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 7/50
Datum
29.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt, dass Gestapo‑Verfahren zur Feststellung von Schutzhaftvoraussetzungen als "Untersuchung" i.S.d. § 343 StGB zu qualifizieren sind. Er hält Androhungen auch ohne Realisierung für Zwangsmittel und prüft subsidiär Körperverletzung und Freiheitsberaubung im Amt. Teile des Urteils wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; andere Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahren staatspolizeilicher Behörden, die auf die Ermittlung der Voraussetzungen staatspolizeilicher Maßnahmen (z.B. Schutzhaft) gerichtet sind, sind als "Untersuchung" i.S.d. § 343 StGB anzusehen.

2

Die Androhung eines härteren Verhörs stellt ein Zwangsmittel i.S.d. § 343 StGB dar, auch wenn die Drohung nicht tatsächlich verwirklicht wird.

3

Die Revision ist nach § 544 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn Verfahrensrügen nicht ausgeführt sind; gegen reine Feststellungs‑ und Beweiswürdigungsfragen besteht Beschränkung der Kontrollbefugnis.

4

Ist eine früher anwendbare Besatzungsnorm (KRG Nr.10) nicht mehr einschlägig, sind Strafen nach dem deutschen Strafgesetz zu bilden und ggf. der Strafausspruch zu ändern.

5

Bei Feststellungen über Gewaltanwendung sind gegebenenfalls auch Tatbestände wie gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) oder Freiheitsberaubung im Amt (§ 341 StGB) ergänzend zu prüfen.

Vorinstanzen

██████████████ ██ ██████████, 23. März 1950

Rubrum

Für die Amtliche Sammlung! StGB § 343.

Ein Verfahren der Gestapo, das der Ermittlung der Voraussetzungen für die Anordnung staatspolizeilicher Maßnahmen diente, ist eine „Untersuchung“ i.S. des § 343 StGB in Übereinstimmung mit RGSt 74, 363; OGHSt. 2, 69 und Urteil vom 20.3.1950 – StS 398/49 – (teilweise abgedruckt in JR 1950, 562).

=== TENOR === im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ehem. ██████████████ ████ F__, geboren am 1890 in ██ ███, Kreis ███, 2. den Arbeiter Wi__, geboren am 1912 in W__,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

I. Auf die ██████████ der ██████████████████ und der Angeklagten ██ wird das Urteil des ██████████████ ██ ██████████ vom 23. März 1950 dahin abgeändert, ████ ███ Verurteilung der Angeklagten wegen Verbrechens gegen die ██████████████ we███████.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen hinsichtlich des Angeklagten ██████

a) in den Fällen ███ (2), ██████ (3) und in ██████ ████████, b) im Falle des unbekannten Häftlings (6)

im Strafausspruch aufgehoben.

Die Aufhebung im Strafausspruch geschieht in sämtlichen Fällen auch auf die Revision des Angeklagten F__.

Soweit das Urteil unter II. aufgehoben worden ist, wird die Sache zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

IV. Der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu ███████.

Über die Kosten der Revisionen ███ █████████ der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten █ hat das Landgericht zu entscheiden.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE ===

Das Schwurgericht hat verurteilt:

1. den Angeklagten F__ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt und in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, 2. den Angeklagten ██████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten ██ und ████. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur hinsichtlich des Angeklagten F__ an.

Soweit die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ███████ die Verletzung des Verfahrensrechts rügen, sind die Revisionen nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 544 Abs. 2 StPO. Jedoch haben die Sachrügen zum Teil Erfolg.

Da der Britische Hohe Kommissar die Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr. 10 durch deutsche Gerichte zurückgezogen hat, ist das angefochtene Urteil zunächst insoweit abzuändern, als die Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind.

I. Die Anwendung des deutschen Strafrechts lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

a) Er ist im Falle ████████ wegen einer gemeinschaftlich mit ████ in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt begangenen Aussageerpressung verurteilt, §§ 343, 340, 47, 73 StGB. Beide haben als Gestapobeamte den politischen Häftling █████ bei der Vernehmung geschlagen, damit er zugebe, geäußert zu haben, dass „wir den Krieg nur dem Größenwahnsinn von Hitler verdanken“. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch. Mit der Revision greift der Angeklagte nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an.

b) Im Falle ██████ (3) ist ███ wegen Körperverletzung im Amt verurteilt, weil er den Häftling ██████ mit dem Fuß ins Gesicht trat, als er sich weigerte, eine dunkle Zelle zu betreten. Auch hier richtet sich die Revision des Angeklagten nur gegen die wiedergegebene Feststellung des Schwurgerichts.

Die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt im Falle ███ (4) beanstandet ██ ausdrücklich nicht. Sie ist auch bedenkenfrei.

d) Hingegen wendet er sich gegen die Verurteilung nach § 340 StGB im Falle 6 (unbekannter Häftling). Hier hat er einen Häftling mit der Faust ins Gesicht geschlagen, weil er sich weigerte, seine Privatsachen abzugeben. Auch was er hiergegen vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich.

e) Die Strafkammer hat die Strafe nach der damaligen Rechtslage zutreffend – dem KRG 10 entnommen. Da dieses Gesetz nicht mehr anwendbar ist, muss die Strafe nunmehr auf Grund des deutschen Strafgesetzes gebildet werden.

Im Strafausspruch hat deshalb die Revision des Angeklagten F__ Erfolg.

2. ███ hat als Gestapobeamter im Falle 1 den Häftling Sch__ bei der Vernehmung zunächst bedroht und dann gemeinschaftlich mit Ha__ geschlagen, um ihn zu der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu zwingen. Diese Feststellung trägt den Schuldspruch nach §§ 343, 340, 47, 73 StGB.

Die Revision meint, das staatspolizeiliche Verfahren gegen ██████ sei keine „Untersuchung“ i.S. des § 343 StGB gewesen, weil dieser keine strafbare Handlung begangen habe. Darauf kommt es jedoch nicht an.

Die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts sah allerdings als „Untersuchung“ i.S. des § 343 StGB nur ein Verfahren an, „das auf die Ermittlung einer gesetzlich strafbaren Handlung und die Herbeiführung der vom Gesetz für dieselbe angedrohten Folgen abzielt“ (RGSt 6, 82; 42, 65; 62, 303).

Diese Auslegung entsprach dem damaligen Rechtszustand. Die nationalsozialistische Herrschaft führte dann mit der sog. Schutzhaft eine Freiheitsentziehung ein, die aus rein politischen Gründen verhängt wurde. Die Durchführung dieser Verfahren lag in den Händen der Gestapo. Sie ermittelte in diesen Fällen Tatsachen, die den Betroffenen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen als Gegner des Nationalsozialismus kennzeichneten, und ordnete dann die „Schutzhaft“ an, meist die Einweisung in ein Konzentrationslager. Solche Verfahren hatten zwar keine „gesetzlich strafbare Handlung“ zum Gegenstand. Die Maßnahmen, zu denen sie führen konnten, waren jedoch für die Betroffenen viel einschneidender als gesetzlich bestimmte Strafen; denn es gab keine Möglichkeit, eine Anordnung der Gestapo durch eine unabhängige Behörde nachprüfen zu lassen.

Solche Verfahren, die auf die Ermittlung der Voraussetzungen für die Anwendung staatspolizeilicher Maßnahmen gerichtet waren, müssen aber nach dem Sinn und Zweck des § 343 StGB als „Untersuchung“ angesehen werden. Denn wenn schon der Beschuldigte in einem ordnungsmäßigen Verfahren gegen die Anwendung unerlaubter Zwangsmittel strafrechtlichen Schutz verdient, so gilt dies erst recht für denjenigen, der der Willkür eines staatspolizeilichen Verfahrens ausgeliefert war. (Vgl. OGHSt 2, 69 und Urt. vom 20. März 1950 – StS 398/49 – teilweise abgedruckt in JR 1950, 562).

Im Übrigen hat schon das Reichsgericht in RGSt 74, 36 das Verfahren der Gestapo zur Verhängung der „Schutzhaft“ als eine „Untersuchung“ angesehen.

Um ein solches Verfahren handelte es sich nach den Feststellungen des Urteils im Falle Sch__. Er hatte photographische Aufnahmen von Häusern angefertigt, die durch Bomben zerstört waren. Bei seiner Vernehmung durch den Angeklagten ███ gab er dies zu. Er verweigerte jedoch die Beantwortung weiterer Fragen, z.B. wie groß seine Spende zum Eintopf sei, was er in der Zeitung zuerst lese und dergl. Erst nachdem die Angeklagten F__ und Ha__ ihn geschlagen und bedroht hatten, fand er sich zur Beantwortung aller Fragen bereit.

Die Gestapo hielt ihn dann noch vier Wochen in ihrem Keller fest. Es liegt auf der Hand, dass die Gestapo mit ihren Fragen ermitteln wollte, ob bei Sch__ die Voraussetzungen für die Anordnung der „Schutzhaft“ gegeben waren, dass sie also gegen ihn eine Untersuchung i.S. des § 343 StGB geführt hat.

Das Schwurgericht hält auch die Androhung einer nächtlichen Vernehmung für ein Zwangsmittel. Es stellt dazu fest, dass damit eine „verschärfte“ Vernehmung gemeint gewesen sei und █████████████ habe, was ihm „in der Nacht blühe“. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Schwurgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Die Meinung der Revision, eine Drohung sei nur dann ein Zwangsmittel, wenn sie auch verwirklicht werde, ist irrig.

Die übrigen Merkmale des § 343 StGB sind ebenso wie die des § 340 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite einwandfrei festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und ist deshalb unbeachtlich.

Der Angeklagte ███ hat zwar außerdem noch der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB schuldig. Das Urteil ist auch insofern unvollständig, als es nicht erörtert, ob der Angeklagte noch eine Freiheitsberaubung im Amt oder Beihilfe hierzu begangen hat. Es beschwert ihn jedoch nicht, dass er nur nach den §§ 343, 340 StGB verurteilt ist.

Zum Strafausspruch rügt der Angeklagte, dass das Schwurgericht ihm die Internierungshaft nicht angerechnet hat. Nach den Feststellungen ist die vom Spruchgericht gegen den Angeklagten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer für verbrecherisch erklärten Organisation verhängte Geldstrafe „durch die erlittene Internierungshaft für verbüßt erklärt worden“. Sie ist also bereits vollständig angerechnet. Schon aus diesem Grunde geht die Rüge der Revision fehl.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat für den Strafausspruch keine Bedeutung; denn der Angeklagte ist nur zu der Mindeststrafe des § 343 StGB verurteilt worden.

II. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft hat in den Fällen ███ (2), ██████████ K__ (4) in vollem Umfang, im Falle des unbekannten Häftlings (6) im Strafausspruch Erfolg.

1. █████ hat im Falle 2 gemeinschaftlich mit dem Gestapobeamten Ha__ den Häftling Bu__ geschlagen. Er ist also auch einer gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB schuldig.

█████ ist längere Zeit von der Gestapo festgehalten worden, soweit bisher ersichtlich, ohne sachlichen Grund. Das Schwurgericht hätte deshalb weiter prüfen müssen, ob F__ gleichzeitig eine Freiheitsberaubung im Amt oder Beihilfe hierzu begangen hat, § 341 StGB.

2. Im Falle 3 nahm F__ den ████ fest, brachte ihn zur Gestapo, schob ihn in eine Zelle und trat ihn hierbei mit dem Fuß ins Gesicht. Auch hier kommt die Anwendung der §§ 223a, 341 StGB in Betracht. Diese Prüfung hat das Schwurgericht unterlassen.

3. Im Falle 4 schlug F__ bei der Vernehmung den K__ ins Gesicht, so dass er vom Stuhl fiel. Als K__ noch am Boden lag, trat ihn ███████ mit dem Fuß in die Seite. Auch hier ist zu prüfen, ob § 223a StGB vorliegt.

4. Im Falle 6 (unbekannter Häftling) enthält das Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsirrtum. Nur die dem KRG 10 entnommene Strafe kann keinen Bestand haben.

Dr. DotterweichDr. MoerickeWerner
Dr. KirchnerDr. Ludwig
Gestapo‑Ermittlungen als "Untersuchung" i.S.d. § 343 StGB – Teilaufhebung und Rückverweisung — Themis