Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 749/85
Datum
30.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bonn wegen u. a. versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung ein und rügte formelle und materielle Fehler. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge zur Schöffenwahl, hebt jedoch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung auf, weil diese der Vorbereitung der Vergewaltigung diente. Wegen strafschärfender Berücksichtigung der Mehrtat werden die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dienen Nötigungshandlungen ausschließlich der Vorbereitung einer Vergewaltigung, tritt der Tatbestand der sexuellen Nötigung hinter denjenigen der (versuchten) Vergewaltigung zurück; eine gesonderte tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt.

2

Hat das Gericht die Annahme mehrerer begangener Straftaten strafschärfend berücksichtigt, kann der Wegfall einer dieser Verurteilungen die Einzel- und Gesamtstrafen beeinflussen; in solchen Fällen sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Zur Begründung eines absoluten Revisionsgrundes wegen fehlerhafter Besetzung eines Schöffen ist darzulegen, in welcher konkreten Weise der behauptete formelle Mangel die Wahlentscheidung und damit die Besetzung beeinflusst hat; bloße Vermutungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 21. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 749/85 in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, ████ Heinz Siegfried geboren am ███████ 1959 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. August 1985 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit versuchter Vergewaltigung begangener) sexueller Nötigung entfällt; demgemäß wird aus der Liste der angewendeten Vorschriften § 178 Abs. 1 StGB gestrichen, in den Aussprüchen über die Einzelstrafe b) wegen „versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung“ und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist allerdings unbegründet. Der Beschwerdeführer macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend. Er rügt, das Gericht sei mit der Schöffin Monika ███████ fehlerhaft besetzt gewesen. Die Schöffin sei vom Wahlausschuss bei dem Amtsgericht Siegburg gewählt worden. Von den der Bezirksliste zugrundeliegenden Vorschlagslisten sei diejenige der Gemeinde ██████ nur fünf Tage aufgelegt gewesen; in den Gemeinden St. Augustin und ████████ sei die Auflegung der jeweiligen Vorschlagsliste nicht vorher öffentlich bekanntgemacht worden. Es sei „nicht auszuschließen, dass bei Beachtung der Erfordernisse des § 36 Abs. 3 GVG Einsprüche erfolgt und daraufhin Schöffen nicht gewählt worden wären, die schließlich gewählt worden sind“. Da der Richter beim Amtsgericht die Einhaltung der Erfordernisse des § 36 Abs. 3 GVG gemäß § 39 Satz 2 GVG zu prüfen (und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen) habe, liege der Fehler im Einflussbereich der Justiz (Revisionsbegründungsschrift Bl. 7).

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus nicht (die Ungültigkeit der Wahl und) die Fehlerhaftigkeit der Gerichtsbesetzung. Im Rubrum des Urteils und im Aushang über die Verhandlung der vorliegenden Strafsache ist als Wohnort der Schöffin H. angegeben; dem ist zu entnehmen – etwas anderes trägt auch die Revision nicht vor –, dass die Schöffin auf der Vorschlagsliste jener Gemeinde verzeichnet war. Inwiefern ihr Verbleiben in der Vorschlagsliste und ihre Wahl von dem geltend gemachten Mangel beeinflusst worden sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. im Übrigen BGHSt 33, 290; BGH, Urteil vom 29. September 1964 – 1 StR 280/64). Soweit die Annahme der Fehlerhaftigkeit der Gerichtsbesetzung auf andere Tatsachen gestützt und diese auch hinsichtlich der Schöffin Marianne █████ geltend gemacht werden, ist die Rüge offensichtlich unbegründet.

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt – zutreffend, dass die vom Angeklagten begangenen sexuellen Nötigungshandlungen ausschließlich der Vorbereitung der (versuchten) Vergewaltigung dienten, deshalb dieser Straftatbestand hinter demjenigen des § 177 in Verbindung mit § 23 StGB zurücktritt und die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung keinen Bestand hat.

Da die Strafkammer ausdrücklich als straferschwerend gewertet hat, dass der Angeklagte „durch (diese) Tat zwei Strafvorschriften verletzt hat“ (UA Bl. 38), ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler im Schuldspruch auch in den Aussprüchen über die entsprechende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Sie waren deshalb ebenfalls aufzuheben. Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils nicht aufgedeckt.

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Zurückverweisung — Themis