Treffer
BGH Beschluss

Revision: LMBG-Verurteilung verjährt; Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 749/82
Datum
09.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Betrugs, Monopolhinterziehung und Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen des Lebensmittelrechts (LMBG) wegen Verjährung auf, bestätigte jedoch die Schuldsprüche wegen Betrugs und Monopolhinterziehung. Da das Strafmaß auch unter Zugrundelegung des verjährten Vorwurfs festgesetzt wurde, wurden die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung wegen eines Delikts ist gem. § 78 StGB ausgeschlossen, wenn die einschlägige Verjährungsfrist abgelaufen ist und keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung vorliegt (§ 78c StGB).

2

Hat die Strafkammer bei der Strafzumessung Umstände zugrunde gelegt, die sich nachträglich als nicht zurechenbar oder weggefallen erweisen, können die Strafaussprüche nicht aufrechterhalten werden und sind aufzuheben.

3

Die Revision ist bezüglich bestimmter Schuldsprüche zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die tatbestandlichen Voraussetzungen und die rechtliche Würdigung nicht rechtsfehlerhaft vorgenommen hat.

4

Werden einzelne Schuldsprüche aufgehoben, ist zu prüfen, ob die verbleibenden Feststellungen und das Strafmaß eigenständig tragfähig sind; ist dies nicht der Fall, ist die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 17. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 749/82 vom 9. März 1983 in der Strafsache gegen

████ den Winzer und Weinkaufmann Maximilian Johann aus ██████████████, geboren am ██████ 1938 in ███, den Landwirt, Winzer und Brennereibesitzer Karl-Josef aus █████████, geboren am ████████ 1944,

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. August 1982

1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verletzung des Verbots zum Schutz vor Täuschung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln entfällt, wobei in der Liste der angewandten Vorschriften § 17 Abs. 1 Nr. 2b, § 52 Abs. 1 Nr. 9 LMBG gestrichen werden;

2. in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Monopolhinterziehung und mit Verletzung des Verbots zum Schutz vor Täuschung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Maximilian Johann rügt darüber hinaus das Verfahren.

Die Rechtsmittel sind, soweit sie den Schuldsprüchen wegen Betrugs und Monopolhinterziehung gelten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Indessen muss die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz in Wegfall gebracht werden. Insoweit ist die Strafverfolgung verjährt, weil die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LMBG) und in den drei Jahren vor Erhebung der Anklage am 26. Mai 1981 (Bd. III Bl. 614 f. d. A.) keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (§ 78c StGB) stattgefunden hat.

Die Strafaussprüche können – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht aufrechterhalten bleiben.

Sie sind von der rechtlich unzutreffenden Annahme beeinflusst, den Angeklagten dürfe auch noch das Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz vorgeworfen werden; denn die Strafkammer hat zu ihren Ungunsten berücksichtigt, dass sie durch ihr Handeln zugleich drei Straftatbestände verwirklicht hätten (UA S. 33). Dieser Erwägung ist aber nach der gebotenen Einschränkung des Schuldspruchs die Grundlage entzogen.

MaierMeßlNiemöller
MeyerGollwitzer
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