Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Zeugenerkennung (sexuelle Nötigung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 749/78
Datum
21.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen sexueller Nötigung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Strafkammer hatte die Täterschaft überwiegend auf die uneingeschränkte Wiedererkennung der beiden Zeuginnen gestützt, ohne zuvor als wahr unterstellte, widersprechende Aussagen in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Zudem berücksichtigte sie nicht die allgemeinen Erfahrungssätze zur Wiedererkennung und fehlte Ausführungen zu möglichen Änderungen von Haar- und Barttracht. Mängel in der Beweiswürdigung machten das Urteil insgesamt nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt eine Wahrunterstellung bestimmter Tatsachen, muss der Tatrichter diese, soweit sie für die Überzeugungsbildung von Bedeutung sind, in die Beweiswürdigung einbeziehen; die Unterlassung kann zur Aufhebung des Urteils führen.

2

Die überzeugende Wiedererkennung eines Täters in der Hauptverhandlung ist nicht ausreichend, wenn frühere Identifizierungsversuche scheiterten oder widersprüchliche Angaben (z. B. zur beobachteten Person oder zum Fahrzeug) vorliegen; der Tatrichter hat die Widersprüche zu erörtern.

3

Die aus der Rechtsprechung (BGHSt. 16, 204) abgeleiteten Erfahrungssätze über den geringeren Beweiswert wiederholter Wiedererkennungen sind bei der Bewertung von Zeugenaussagen zu beachten.

4

Bei der Bewertung von Zeugenaussagen zur Identität sind konkrete Umstände wie mögliche Veränderungen von Haar- und Barttracht zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen; das Fehlen entsprechender Feststellungen kann die Überzeugungsbildung beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 25. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 749/78 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Antonius Maria Norbert ██ aus ████, geboren am ████ 1950 in █████, wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Modsl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. August 1978, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 3. Dezember 1975 eine Prostituierte, die zu ihm zwecks Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt in den Kraftwagen eingestiegen war, durch Bedrohen mit einem dolchartigen Messer zur unentgeltlichen Ausübung des Mundverkehrs genötigt. Am 25. Februar 1976 wollte der Angeklagte eine andere Prostituierte, die er am selben Straßenstrich zum Einsteigen in seinen Kraftwagen veranlasst hatte, auf die gleiche Art zur unentgeltlichen Ausübung des Mundverkehrs veranlassen. In diesem Fall leistete das Opfer erfolgreich Widerstand und entkam.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen aus früheren Urteilen wegen einer vollendeten und einer versuchten sexuellen Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

Der Angeklagte will beide Taten nicht begangen haben. Die Strafkammer hat die Überzeugung vom Tathergang und insbesondere von der Identität des Angeklagten mit dem Täter ausschließlich und ohne nähere Begründung darauf gestützt, dass die beiden Opfer ██████ und ███ den Angeklagten in der Hauptverhandlung einwandfrei als Täter wiedererkannt und eine Verwechslung und Täuschung als völlig ausgeschlossen bezeichnet haben. Es hat andererseits auf einen Beweisantrag des Verteidigers als wahr unterstellt, dass die beiden Zeuginnen gegenüber einem Polizeibeamten bekundet haben, der Täter sei einige Zeit nach dem Vorfall vom 25. Februar 1976 in dem Personenkraftwagen █████████████ ihnen vorbeigefahren, dessen Halter den Angeklagten nicht kenne und diesem sein Fahrzeug am 25. Februar 1976 oder einige Zeit danach nicht überlassen habe.

Die Revision bemängelt mit Recht, dass die Strafkammer diese Wahrunterstellung nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen hat. Die Rechtsprechung, dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich mit als wahr unterstellten Tatsachen auseinandersetzen müssen, dass sie ihnen nur nicht widersprechen dürfen (BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO), ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass lediglich die Annahme des strikten Gegenteils der als wahr unterstellten Tatsachen als Rechtsfehler zu werten sei. Erfasst sind vielmehr auch die Fälle lückenhafter Beweiswürdigung, in denen der Tatrichter die Auseinandersetzung mit der als wahr unterstellten Tatsache unterlassen hat, obwohl er sich dazu gedrängt sehen musste. Eine solche Lückenhaftigkeit ist hier zu verzeichnen; denn es handelte sich insoweit um eine Tatsache, die das Wiedererkennen des Täters betraf und mit den übrigen Feststellungen nicht ohne weiteres zu vereinbaren war.

Abgesehen hiervon besteht der Verdacht, dass die Strafkammer die in BGHSt. 16, 204 erörterten Erfahrungssätze über den Beweiswert wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung nicht beachtet hat. Wie nämlich einer weiteren Wahrunterstellung zu entnehmen ist, hatten beide Zeuginnen den Angeklagten im Ermittlungsverfahren an Hand von Lichtbildern nicht sicher identifizieren können und war die Zeugin ██████ dem Angeklagten schon in einer früheren Verhandlung begegnet, wo sie ihn nicht mit „absoluter Sicherheit“ identifizieren konnte. Wenn die Strafkammer hierzu betont, dass der Angeklagte in jenem Termin „mit Vollbart und auffällig gescheiteltem Haupthaar“ erschienen sei, so ist das schon deshalb unzureichend, weil die Gründe nicht auch darüber Auskunft geben, welche Haar- und Barttracht der Angeklagte zur Tatzeit trug und ob seine Haarund Barttracht in der Hauptverhandlung damit übereinstimmte.

Da das angefochtene Urteil hiernach im ganzen keinen Bestand haben kann, braucht auf die Mängel im Rahmen der Strafzumessung nicht eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass eine Erörterung des Rückfalls gemäß § 48 StGB in den Fällen entbehrlich ist, in denen ohnehin schon ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe beachtet werden muss, und dass § 48 StGB nicht dazu dienen kann, eine gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzte Mindeststrafe auf sechs Monate zu erhöhen (vgl. BGH 2 StR 6/72 – Beschl. vom 2. Februar 1972 und 3 StR 373/77 vom 26. Oktober 1977). Das Landgericht hatte deshalb in dem Fall der versuchten sexuellen Nötigung von einer Mindeststrafe von drei Monaten (statt sechs Monaten) ausgehen müssen.

SchumacherModslMeyer
WillmsMüller
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