Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Diebstählen aus Booten und Entwendung von Fahrrädern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 749/67
Datum
29.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Diebstähle ein. Der BGH prüfte, ob die Wegnahme aus drei Booten und das spätere Entwenden zweier Fahrräder selbständige Taten oder eine fortgesetzte Tat bilden. Er bejaht Fortsetzungszusammenhang, änderte den Schuldspruch entsprechend und hob die betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt die Tatausführung einer Wegnahme noch nicht beendet, und dienen spätere Entwendungen der Durchführung oder Sicherung der bereits begonnenen Tat, begründet dies einen Fortsetzungszusammenhang; die Handlungen sind als eine fortgesetzte Tat zu behandeln.

2

Sind mehrere Tathandlungen durch Fortsetzungszusammenhang verbunden, sind sie nicht als eigenständige Straftaten anzusehen; dies wirkt sich auf Anzahl der anzusetzenden Straftaten und die Strafzumessung aus.

3

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs in der Revisionsinstanz ist nicht ausgeschlossen, soweit hierdurch keine Verteidigernachteile entstehen und die Verteidigung sich durch einen entsprechenden Hinweis nicht wirksamer hätte verhalten können (§ 265 StPO begründet kein generelles Hindernis).

4

Änderung und Aufhebung eines Schuldspruchs in der Revision sind gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit die Änderung deren Verurteilung betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 24. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 749/67

in der Strafsache gegen █████████████████ Johann A. ohne festen Wohnsitz, geboren ███, zeitweise in Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. November 1966 – auch soweit es den Mitangeklagten a) betrifft – dahin geändert, dass beide in den Fällen des Diebstahls aus den drei Booten und der Entwendung der Fahrräder in Griesheim nicht zweier schwerer Diebstähle im Rückfall, sondern nur eines solchen Verbrechens schuldig sind, in diesen Fällen in den Strafaussprüchen sowie ferner in den Gesamtstrafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist offensichtlich unbegründet mit folgender Ausnahme. Die Strafkammer hat zu Unrecht angenommen, der Diebstahl aus den drei Booten und der Diebstahl der beiden Fahrräder in Griesheim seien zwei selbständige Taten. Als die Fahrräder entwendet wurden, war der Diebstahl aus den drei Booten noch nicht vollendet, geschweige denn beendet; denn die Täter – der Angeklagte, der frühere Mitangeklagte B. (der keine Revision eingelegt hat), und ein weiterer, in einem anderen Verfahren verfolgter Mittäter – hatten die Beute noch nicht vom Tatort weggeschafft. Das geschah vielmehr erst mit Hilfe der beiden Fahrräder, die gerade hierzu herbeigeholt wurden. Unter diesen Umständen ist Fortsetzungszusammenhang gegeben (vgl. BGHSt 19, 323). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass insoweit eine fortgesetzte Tat angenommen werden könnte. Die Anderung des Schuldspruchs nötig in den davon betroffenen Fällen zur Aufhebung der Einzelstrafen. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzeltaten werden von der Änderung nicht berührt.

Gemäß § 357 StPO sind Änderung und Aufhebung auf den Mitangeklagten B. zu erstrecken.

WilmsHenningBaumgarten
MeyerMüller
Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Diebstählen aus Booten und Entwendung von Fahrrädern — Themis