Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Doppelverwertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 748/85
Datum
07.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Totschlagsurteil; der BGH verwirft die Revision gegen den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Das Landgericht hatte strafschärfende Erwägungen (Hinterlist, besondere Gefühlskälte) angestellt, die nicht durch Feststellungen gestützt sind. Damit liegt eine unzulässige Doppelverwertung vor. Die Sache wird zur neuerlichen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafschärfende Umstände sind in der Strafzumessung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie durch konkrete Feststellungen des Gerichts belegt sind; fehlt die nötige Feststellung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Hinterlist als strafschärfendes Merkmal kann nur herangezogen werden, wenn der Täter bereits vor dem Herbeiführen einer günstigen Lage den Tatentschluss gefasst hatte; die bloße Verbringung des Opfers an einen entlegenen Ort genügt ohne Nachweis eines vorausgefassten Tatentschlusses nicht.

3

Die Zuschreibung besonderer Gefühlskälte setzt Anhaltspunkte für eine über das bei jeder Tötung übliche Gesinnung hinausgehende innere Einstellung voraus; aus rein objektiven Tatumständen kann solche besondere Gefühlskälte nicht ohne weiteres geschlossen werden.

4

Das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verhindert, dass Tatbestandsmerkmale oder aus dem Tatbestand abgeleitete Umstände sowohl als Tatbestandsmerkmale als auch erneut in der Strafzumessung strafschärfend verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 748/85 BESCHLUSS vom 7. Februar 1986 in der Strafsache gegen Hüseyin Ö., geboren am ███████ 1962 in ██████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen keinen Erfolg.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

In den Urteilsgründen heißt es: „Straferschwerend fiel die überlegte Vorgehensweise des Angeklagten ins Gewicht, der sein Opfer dazu brachte, mit ihm in den Steinbruch und in die Höhle zu gehen, wo er letztlich ungestört die Tat ausführen konnte. In seinem Verhalten kommt ein hohes Maß an Hinterlist zum Vorschein, das fast die Grenze zum Mord hin erreicht. Zu beachten war auch die Gefühlskälte, mit der der Angeklagte seine Ehefrau umgebracht hat, obwohl er, wie dargelegt, einen einfachen Weg hätte gehen können, seine Probleme zu lösen; zuerst verkehrte er noch geschlechtlich mit ██████, dann tötete er sie.“

Hierzu hat sich der Generalbundesanwalt wie folgt geäußert: „Diese Strafzumessungserwägungen finden in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt zogen sich der Angeklagte und seine Ehefrau, nachdem sie im Steinbruch von den Kindern gestört worden waren (UA S. 42/13), in die nahegelegene Höhle zurück. Dort kam es dann später zur Tat.

Da der Angeklagte den Totschlag bestreitet und er kurz vorher mit seiner Frau den Geschlechtsverkehr ausführte, ist nicht erkennbar, ob er bereits zur Tat entschlossen war, als er sich mit ihr in die Höhle begeben hat. Es ist denkbar, dass er erst in der Höhle nach Ausführung des Geschlechtsverkehrs Tatentschluss gefasst hat. Dann kann aber nicht die überlegte Vorgehensweise und die Hinterlist, mit der er sein Opfer dazu brachte, mit ihm an einen entlegenen Ort zu gehen, straferschwerend berücksichtigt werden.

Auch kann dem Angeklagten nicht straferschwerend die Gefühlskälte angelastet werden, mit der er seine Ehefrau getötet hat, obwohl er sich im Wege der Scheidung von seiner Frau hätte trennen können.

Diese Erwägungen laufen im Ergebnis auf einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen hinaus (§ 46 Abs. 3 StGB). Da der Täter seine innere Einstellung nicht offenbart hat, kann allein aufgrund der objektiven Tatumstände nicht auf eine besondere Gefühlskälte des Angeklagten, die sich von der üblicherweise in der Tötung eines Menschen zum Ausdruck kommenden Gesinnung abhebt, geschlossen werden. Auch gehört es zum normalen Erscheinungsbild des vom Tatbestand des Totschlags erfassten Unrechts, dass der Täter einen anderen, einfacheren Weg hätte gehen können, um das Problem zu lösen. Allein die Tatsache, dass sich der Angeklagte nicht im Wege der Scheidung von seiner Frau trennen wollte, lässt keinen Schluss auf eine besondere Gefühlskälte bei Begehung der Tat zu.“

Dem schließt sich der Senat an.

TheuneHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer
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