Revision in Betrugssache: fehlerhafte Beweisantragsablehnung und mildere Bankrottnorm
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 748/78
- Datum
- 20.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf nicht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt werden, wenn die behaupteten Tatsachen bei Wahrunterstellung für die subjektive Tatseite der angeklagten Straftat erheblich sein können.
Die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) erstreckt sich bei der Verlesung der Anklage regelmäßig nur darauf, dass zumindest der Anklagesatz verlesen wurde; ob darüber hinaus das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verlesen wurde, ist dem Freibeweis zugänglich.
Wird ein Beweisantrag mit Wahrunterstellung beschieden, folgt aus der bloßen Nichterwähnung der unterstellten Tatsachen in den Urteilsgründen nicht, dass das Tatgericht sie bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen hat.
Der absolute Revisionsgrund wegen Fristverstoßes (§ 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 StPO) liegt nur vor, wenn das Urteil nicht rechtzeitig zu den Akten gelangt; eine verzögerte Zustellung eines fristgerecht zu den Akten gelangten Urteils genügt nicht.
Bei einer Verurteilung wegen Bankrottdelikten ist nach § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen, ob das zur Entscheidungszeit geltende Recht milder ist; erfordert die mildere Norm ein Handeln in der wirtschaftlichen Krise, müssen hierzu tragfähige Feststellungen getroffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 3. Dezember 1976
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Günther ███████ aus ███, geboren am ███ 1933 in ██, ███, 2. den Kaufmann Egon R__ aus ███, geboren am █████ in ███, 3. den Kaufmann Hans ███ aus ███, Frankreich, geboren am █████ in ███, 4. den Kaufmann Hans S████ aus ████, geboren am █████ 1929 in ███,
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ ██████████ als Verteidiger des Angeklagten Egon R__, Rechtsanwalt ██████████████ ████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████, Rechtsanwalt ███████ █████ als Verteidiger des Angeklagten S████, alle in der Verhandlung, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Günther P███████ wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen einfachen Bankrotts verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
II. Auf die Revision des Angeklagten S████ wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit dieser Angeklagte in den Fällen B II 1 bis 10 der Urteilsgründe (Komplex ███ und ██████████) verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Günther P███████ und S████ und die Revisionen der Angeklagten Egon R__ und ████████ gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
V. Die Angeklagten Egon ███ und ████████ haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat alle Angeklagten wegen Betrugs in mehreren Fällen, den Angeklagten Günther P███████ außerdem wegen einfachen Bankrotts jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt, die sie mit der Verfahrens- und Sachrüge begründen. Die Rechtsmittel der Angeklagten Günther P███████ und ██ haben teilweise, die der Angeklagten Egon ████████ und S████ keinen Erfolg.
I. Die Angeklagten heben hervor, dass die den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Taten in den Jahren 1966 bis 1968 begangen worden sind, dieses Urteil aber erst im Dezember 1976 erlassen wurde. Soweit sie in der langen Verfahrensdauer ein Verfahrenshindernis sehen, das mit Rücksicht auf Art. 6 MRK zur Einstellung des Verfahrens führen müsse, setzen sie sich in Widerspruch zu der Entscheidung BGHSt 24, 239, an der der Senat festhält.
II. Die Verfahrensrügen.
1. Der Beschwerdeführer S████ hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.
Er hat in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag dahin gestellt, „dass die Firma S████ und ███████████ die Belieferung der von April bis ████ ████ geworbenen Filialen (II der Anklage) sichergestellt ████, indem sie mit dem nachbenannten Zeugen ██ Anfang März 1967 die Übertragung von ██████████ ██ diesem ████ ██████████ hat; dass ███████ das Depot mit █████████████████ wollte ███ ██████ für ████████████████ 150.000,-- DM gezahlt hat, die S████ zweckentfremdet verwendet hat; ███ ████ diesem Scheitern ███ ██████ ███ der Angeklagte ████████ █████ █████████ der Verträge in ██████████ neuen gefunden hat, der aber vor Eröffnung des Depots tödlich ████████████ ███, und dass schließlich der Zeuge ████████ die inzwischen zum Teil schon ███████████████ Verträge übernommen hat“.
Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass „die darin aufgestellten Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind und im Übrigen der Zeuge S████ bereits vernommen worden ist“. Gegen den ersten Teil dieser Begründung wendet sich die Revision mit Recht.
Der Beschwerdeführer wollte unter Beweis stellen, dass die Angeklagten ███ und ██████ in dem Zeugen S████ und in dem später Verunglückten zahlungskräftige Männer gewonnen hatten, die ihre, der Angeklagten, Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern übernehmen wollten und konnten, und dass diese Übernahme, ohne dass sie dies hätten voraussehen können, in einem Fall durch die Veruntreuung des Geldes durch S████, im anderen durch den plötzlichen Tod des vorgesehenen Übernehmers gescheitert sei. Diese Tatsachen wären im Falle ihres Beweises nicht „für die Entscheidung ohne Bedeutung“, sondern wesentlich jedenfalls für die Beurteilung der inneren Tatseite des § 263 StGB gewesen. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt hat, ist daher fehlerhaft. Auf dem Fehler kann die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen B II 1 bis 10 der Urteilsgründe (Komplex ████ und ███ OHG) beruhen.
2. Der Angeklagte ██ ████████████ macht weiter geltend, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 1976 nicht nur den Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO), sondern „die Anklageschriften vom 3. Juni 1971 und vom 17. Oktober 1967“ verlesen habe. Er sieht darin einen Verstoß gegen § 261 StPO.
Die Rüge greift nicht durch.
Zwar enthält die Sitzungsniederschrift den von der Revision beanstandeten Vermerk. Auch wäre die Verlesung der gesamten Anklageschriften einschließlich des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ein Rechtsfehler, der hier zur Aufhebung des Urteils führen müsste (vgl. RGSt 69, 120; BGHSt 5, 261; 13, 73). Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht bewiesen.
Wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Februar 1968 – 1 StR 615/67 –) bereits entschieden hat, wird durch den Protokollvermerk „Die Anklageschrift wurde verlesen“ nur bewiesen, dass zumindest auch der Anklagesatz verlesen wurde. Auf die Verlesung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen erstreckt sich die Beweiskraft des Protokolls nicht, da es sich nicht um eine „vorgeschriebene Förmlichkeit“ im Sinne des § 274 StPO handelt. Die Frage, ob auch das wesentliche Ermittlungsergebnis verlesen wurde, ist danach dem Freibeweis zugänglich (so auch Kleinknecht, StPO 34. Aufl. Rdn. 1 zu § 274 StPO). Der Senat hat hierzu die ihm vorliegenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters und der beisitzenden Richter der Strafkammer verwertet. Aus ihnen ergibt sich, dass die oben bezeichneten Anklageschriften nur im gesetzlich zugelassenen Umfang verlesen worden sind, der von der Revision behauptete Verfahrensmangel also nicht vorliegt.
3. Der Beschwerdeführer █████ macht geltend, dass die Strafkammer wiederholt von der Revision im Einzelnen angefochtene Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt habe, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr. In den Urteilsgründen seien diese Wahrunterstellungen dann jedoch nicht berücksichtigt worden.
Auch diese Rüge bleibt erfolglos.
An keiner Stelle ihrer Ausführungen beanstandet die Revision, dass die Strafkammer gegen die Wahrunterstellung verstoßen habe, das heißt, von anderen als den als wahr unterstellten Behauptungen ausgegangen sei. Sie sieht einen Verfahrensmangel nur darin, dass die Kammer es unterlassen hat, sämtliche als wahr unterstellten Tatsachen auch im Urteil ausdrücklich anzuführen. Das aber ist kein Rechtsfehler. Nicht jede, auch nicht jede erhebliche Tatsache muss in den Urteilsgründen mitgeteilt werden. Dessen bedarf es nur dann, wenn sich die Erörterung im Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung aufdrängt; dafür, dass die Strafkammer dies übersehen hat, ist kein Anhaltspunkt erkennbar.
Richtig ist allerdings, dass alle erheblichen Tatsachen vom Tatrichter bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Dass der Tatrichter gegen diesen Grundsatz verstoßen hat, muss im Einzelfall bewiesen werden. Ein solcher Beweis ist hier nicht erbracht. Aus der Nichterwähnung im Urteil allein kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer die als wahr unterstellten Tatsachen ihren Erwägungen nicht zugrunde gelegt hat.
4. Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten ██████ ist der Beweisantrag auf Vorlage von zwei Kundenwechseln durch den Zeugen █████████████ erledigt worden. Die Verteidigung hatte zunächst beantragt, dem vernommenen Zeugen aufzugeben, die Wechsel nachzureichen (Antrag vom 19. Juli 1976), dann, den Zeugen erneut zu vernehmen und ihm aufzugeben, seine einschlägigen Unterlagen mitzubringen (Antrag vom 9. September 1976). Diesem Antrag wurde stattgegeben. Bei der erneuten Vernehmung „nahm (der Zeuge) zur Stützung seines Gedächtnisses eigene Unterlagen“. Dass dazu die Wechsel nicht gehört haben, wird von der Revision nicht behauptet, ist nach den vorangegangenen Beweisanträgen auch ganz unwahrscheinlich. Auf die Verlesung der Wechsel war der Beweisantrag nicht gerichtet.
5. Der Angeklagte S████ beanstandet ohne Erfolg, dass an einzelnen Sitzungstagen nur kurze Zeit verhandelt und zudem zwischen den Sitzungstagen zu große Pausen eingelegt worden seien. Die Anordnung der Termine und der jeweiligen Verhandlungsdauer oblag dem Vorsitzenden im Rahmen seiner Verhandlungsführung. Die Revision trägt nichts vor, was dafür sprechen könnte, dass ihm hierbei ein Fehler unterlaufen ist, der den Bestand des Urteils gefährden könnte.
Im Übrigen wird in den Urteilsgründen (UA S. 78) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die Verteidiger selbst es waren, die um wohlwollende Berücksichtigung ihrer eigenen Urlaubspläne und entsprechende Weitervertagungen nach kurzen Sprungverhandlungen baten“.
6. Ohne Erfolg machen schließlich die Angeklagten Egon ███ und ████ eine Verletzung des § 275 StPO geltend. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO in Verbindung mit § 275 StPO ist nur dann gegeben, wenn das Urteil nicht rechtzeitig zu den Akten gelangt ist. Hierunter fällt nicht die verzögerte Zustellung des – wie hier – rechtzeitig bei den Akten befindlichen Urteils.
7. Die übrigen von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
III. Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt – mit Ausnahme des unten zu IV erörterten Schuldspruchs gegen den Angeklagten Günther ███ wegen Bankrotts – weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.
Insbesondere hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung (UA S. 76) Fortsetzungszusammenhang sowohl zwischen den einzelnen Tatkomplexen wie auch zwischen den Handlungen innerhalb der einzelnen Tatkomplexe verneint. Der bloße Vorsatz, in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten zu begehen (Fortsetzungsvorsatz), kann den für eine fortgesetzte Handlung notwendigen Gesamtvorsatz im Sinne der Entscheidung BGHSt 1, 313, 315 nicht ersetzen.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer, wie ihre Ausführungen auf S. 80, 81, 84 und 85 UA deutlich machen, berücksichtigt, dass die abgeurteilten Taten mehrere Jahre zurückliegen. Sie hat auch die Übrigen in BGHSt 24, 239 dargelegten Grundsätze beachtet, insbesondere, wie die Ausführungen auf S. 78 UA zeigen, dem Gedanken Rechnung getragen, dass es auch darauf ankommen kann, wie die Verzögerung des Verfahrens zustande gekommen ist.
IV. Soweit die Strafkammer den Angeklagten Günther ██ █████ wegen einfachen Bankrotts verurteilt hat, gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlass, dass sie den zur Tatzeit geltenden § 240 KO angewandt hat, ohne im Einzelnen zu prüfen, ob nicht § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB als das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht hätte angewendet werden müssen (§ 2 Abs. 3 StGB). Die Vorschrift des § 283 StGB ist insofern milder als § 240 KO a.F., als sie die Bestrafung des Täters von strengeren Voraussetzungen abhängig macht: Er muss nunmehr, um des Bankrotts schuldig zu sein, „bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit“, also im Zustand der Krise gehandelt haben. Dazu enthält das Urteil keine hinreichenden Feststellungen, so dass nicht abschließend entschieden werden kann, ob sich der Angeklagte auch nach neuem Recht schuldig gemacht hat. Zwar sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Krise während der Handlungen des Angeklagten eingetreten ist und er dies auch erkannt hat. Sichere Erkenntnisse lassen sich insoweit jedoch aus den bisherigen Feststellungen nicht gewinnen. Da dies von Bedeutung für den Schuldumfang sein kann, muss das Urteil im Schuldspruch wegen Bankrotts aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls § 283b StGB zu prüfen sein. Ergänzend wird auf BGHSt 3, 23 hingewiesen.
V. Die Teilaufhebung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten Günther P███████ und ███ hat die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge. Die übrigen sie betreffenden Einzelstrafaussprüche werden hiervon nicht berührt.
| Willms | Müller | Maier | |||
| Mösl | Meyer |