Revision wegen Betäubungsmittelimport: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 74/86
- Datum
- 25.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erwerb von Betäubungsmitteln mit der Absicht der Weiterveräußerung erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens; bei vorgesehenem Eigenverbrauch liegt die Tätigkeitsform des Erwerbs vor.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch rechtlich umqualifizieren, sofern hierdurch keine Verteidigungsmöglichkeiten der Angeklagten verletzt werden (§ 265 StPO).
Deutsche Strafvorschriften sind auf im Ausland begangene Taten anwendbar, wenn die Tat dort ebenfalls strafbar ist und ein Auslieferungsersuchen nicht zu erwarten ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Die Ausländereigenschaft eines Angeklagten darf nicht straferschwerend in die Strafzumessung einfließen; eine derartige Würdigung verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 GG.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Ilona Karoline ██, geborene ██, aus ███, geboren am ██████ 1949 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Roy ███, geboren am ██████ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Juli 1985
1. im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig sind;
2. in dem den Angeklagten ████████ betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden
III. verworfen.
Die Beschwerdeführerin ████████ hat die
IV. Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren. Das Rechtsmittel der Angeklagten █████ bleibt im Ergebnis erfolglos, das des Angeklagten ██████████ ist teilweise begründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrügen führt zunächst zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, der hierzu ausgeführt hat:
„Nach den Feststellungen sollte das (von den Angeklagten gemeinsam) erworbene Rauschgift in der Bundesrepublik Deutschland weiterveräußert werden. Eine kleine Menge hiervon sollte die Angeklagte ██████ zum Eigenverzehr behalten (UA S. 9).
Soweit die Angeklagten das Heroin zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben haben, liegt die Begehungsweise des Handeltreibens vor.
Hinsichtlich des übrigen Teils, soweit er zum Verbrauch für die Angeklagte W(__) bestimmt war, ist die Tätigkeitsform des Erwerbs gegeben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 – 2 StR 579/76, Urteil vom 20. April 1977 – 2 StR 120/77).“
Einer Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Unrechtsgehalt der Tat dadurch nicht beeinflusst wird.
Der Aufnahme des Erwerbstatbestandes in den Schuldspruch steht beim Angeklagten ████████ auch nicht entgegen, dass er das Rauschgift als Ausländer im Ausland erworben hat. Denn da der Erwerb von Heroin auch in den Niederlanden strafbar ist (Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Rdn. 387 zu § 29 BtMG) und der Senat ausschließen kann, dass wegen dieser Tat ein Auslieferungsersuchen gestellt wird (s. BGHSt 18, 283, 287), gilt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch insoweit das deutsche Strafrecht.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████ hat keinen Bestand.
Die Strafkammer wertet bei der Strafzumessung zu Lasten dieses Angeklagten, „... dass er die von den gesondert verfolgten Leslie und Elaine ██████████████ Amsterdamfahrt ohne Bedenken dazu ausnutzte, ebenfalls Rauschgift ... zu erwerben, um es ... gewinnbringend weiter zu vertreiben ...“ (UA S. 19). Dies lässt einen Verstoß gegen § 46 StGB besorgen. Denn es ist auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich, weshalb der Tatsache, dass der Angeklagte das Rauschgift anlässlich der Amsterdamfahrt erworben hat, straferschwerende Wirkung zukommen soll: Der Angeklagte hat den Dealer „Bill“, bei dem die Eheleute ██████ Rauschgift erwarben, zusammen mit diesen und der Mitangeklagten aufgesucht, ohne selbst bei ihm einkaufen zu wollen, und hat sich erst auf ein besonders preisgünstiges Angebot des Dealers entschlossen, selbst Heroin zu kaufen.
Die Strafkammer lastet dem Angeklagten weiter an, dass er, „obwohl er erst knapp ein Jahr in Europa war, sich bei der ersten sich bietenden günstigen Gelegenheit nicht davor zurückschreckte, über die geltenden Strafvorschriften hinwegzusetzen und nur auf seinen Vorteil bedacht zu sein“ (UA S. 19). Auch diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Strafkammer wertet damit unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG im Ergebnis die Ausländereigenschaft des Angeklagten straferschwerend (BGH NJW 1972, 2191; BGH, Beschluss vom 15. Januar 1982 – 2 StR 693/81; siehe ferner die Nachweise bei Meyer NStZ 81, 133; 83, 150).
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die aufgezeigten Rechtsfehler sich auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt haben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |